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teleologische Auslegung

aus AufEinWort, der freien Forschung

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Die teleologische Auslegung[1] wird heute häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag gibt. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (griech.τέλος telos, auch: ‚Zweck‘) mit dieser Rechtsnorm erreicht werden soll (also Sinn und Zweck der Norm).

Beispiel: A stiftet T an, O zusammenzuschlagen. Hat T neben der zweifellos erfüllten Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen, weil er „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gehandelt hat“? Wortlaut und Systematik helfen nicht weiter, führen sogar zu widersprüchlichen Ergebnissen: unter „gemeinschaftlich“ versteht das Gesetz nur Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), „Beteiligte“ sind dagegen auch so genannte Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen (§ 28 Abs. 2 StGB). Was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Sinn und Zweck des Delikts Gefährliche Körperverletzung ist es aber, die erhöhte Gefährlichkeit härter zu bestrafen. Durch einen Anstifter, der nicht am Tatort in Erscheinung tritt, wird die Körperverletzung um nichts gefährlicher. Demnach genügt sie nach Sinn und Zweck nicht. T hat also keine gefährliche Körperverletzung begangen.

Dabei wird nach überwiegender Meinung nicht auf den Willen des (historischen) Gesetzgebers abgestellt (im Sinne einer subjektiven Auslegung), sondern auf den objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Zweck. Dieser kann sich bei älteren Normen im Laufe der Zeit auch geändert haben. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass kein Gesetz in seinem Anwendungsbereich auf die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle begrenzt ist, „denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist“ (BGHSt 10, 157, 159 f.). Gegen diese Art der teleologischen Auslegung wird vorgebracht, die Festsetzung des objektivierten Zwecks erfolge mehr oder weniger willkürlich vom Gesetzesanwender; nur was dieser zunächst durch die Zweckfestsetzung in das Gesetz hineingelesen habe, könne er im Rahmen der teleologischen Auslegung auch wieder herauslesen. Zudem wird auch kritisiert, solche Abweichungen vom ermittelbaren Zweck des historischen Gesetzgebers seien zwar notwendig, aber nicht als Auslegung zu bezeichnen.[2]

Bei der Auslegung kartellrechtlicher Tatbestände kommt eine „kartellrechtlich-funktionale“ Auslegung zur Anwendung, ausgerichtet an Sinn und Zweck des Kartellrechts.[3][4] Die Auslegung kann wettbewerbsschützender Natur sein: Sofern durch Auslegung oder die Anwendungspraxis der Kartellbehörden und Gerichte mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, wird von der Interpretation ausgegangen, die zu einem Verstoß gegen Art. 101Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB führt.[5] Sie trägt Compliance-Überlegungen Rechnung und wirkt sich im Ergebnis für den Schutz des Wettbewerbes am günstigsten aus.[6]

Einzelnachweise

  1. ↑ Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 11.
  2. ↑ Bernd Rüthers: Rechtstheorie. Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. München 1999, ISBN 3-406-09484-8, Rn. 717 ff. insbes. Rn. 724: „[Es ist] ein Gebot wissenschaftlicher wie richterlicher Methodenehrlichkeit und geistiger Hygiene, ein Schweigen des Gesetzes als Lücke und die Abweichung vom Gesetz als rechtspolitisch begründete richterliche Gesetzeskorrektur zu deklarieren.“
  3. ↑ Michael Kulka, 1953-, Fritz Rittner, 1921–2010.: Wettbewerbs- und Kartellrecht: eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Rechts; [mit 8. GWB-Novelle]. 9., völlig neu bearbeitete Auflage. Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4271-9, S. 243.
  4. ↑ Stefan Thomas, 1975-: Kartellrecht. 2., neu bearbeitete Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2016, ISBN 3-8006-4683-8, S. 521.
  5. ↑ Manuel Thomas: Grenzen des horizontalen Informationsaustausches im deutschen und europäischen Kartellrecht. In: Internationale Göttinger Reihe Rechtswissenschaften. 1. Auflage. Band 83. Cuivillier Verlag, Göttingen 2018, ISBN 978-3-7369-9866-7, S. 7.
  6. ↑ Manuel Thomas: Grenzen des horizontalen Informationsaustausches im deutschen und europäischen Kartellrecht. In: Internationale Göttinger Reihe Rechtswissenschaften. 1. Auflage. Band 83. Cuvillier Verlag, Göttingen 2018, ISBN 978-3-7369-9866-7, S. 7.