Selbstanzeige
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Selbstanzeige kann etwa dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Anzeigende sich selbst für unschuldig hält und seine Unschuld durch eine entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt sehen möchte. Im Steuerstrafrecht kann eine Selbstanzeige unter Umständen auch strafbefreiende Wirkung haben (§ 371 AO). (s. Strafanzeige)