Rechtsauslegung Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander
Die Auslegung aus dem Wortlaut einer Norm (grammatische Auslegung) und aus deren Kontext (systematische Auslegung) führen in aller Regel nur zu einem vorläufigen Ergebnis; denn die Möglichkeiten, den „Willen“ eines Gesetzes mittels eines Textes (und zwar in Gesetzen mit knappen, abstrakten Formulierungen) zum Ausdruck zu bringen, sind „begrenzt“: Je knapper die Gesetzesworte sind, desto schwieriger ist es, das vom Gesetz Gewollte mit nur wenigen Worten vollständig und präzise darzutun. Daher müssen immer auch die anderen Auslegungskriterien berücksichtigt werden, um das vorerst gewonnene Verständnis der Gesetzesworte „abzusichern“.[1] Der Auslegende muss insbesondere auch die Gesetzesmaterialien sichten und auswerten, um zu prüfen, ob das aus dem Wortlaut und dem Kontext ermittelte Ergebnis auch mit dem Sinn und Zweck einer Norm übereinstimmt. So sagte der Bundesgerichtshof: „Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende Wille […]. Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Dabei ist in aller Regel […] mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen“.[2]
Das Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander ist aber nicht eindeutig geklärt. Nach der herrschenden Auffassung gibt es zwischen den einzelnen Auslegungskriterien kein klares Rangverhältnis.[3] Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Wahl der Auslegungsargumente sich ziellos vollziehen solle. Sondern, „wenn verschiedene Auslegungsargumente miteinander konkurrieren, entspricht es der grundsätzlichen Aufgabe des Rechts […] diejenigen Argumente vorzuziehen, die zu einem möglichst gerechten Ergebnis führen. Dieser Vorgriff auf das erstrebenswerte Ergebnis soll der Entscheidung Ziel und Richtung geben.“[4]
All diese Auslegungserwägungen führen aber in der Regel nicht zu einer einzig richtigen Entscheidung,[5] sondern häufig zu verschiedenen vertretbaren Entscheidungen.[6] Dies schon deshalb, weil die eingeschlossenen Gerechtigkeitserwägungen und sonstigen Wertungen nicht auf exakter Erkenntnis beruhen.
Nach umstrittener Meinung soll ein Vorrang unter den Auslegungsmethoden der unionsrechtskonformen Deutung von Gesetzen zukommen, sofern Vorgaben des EU-Rechts überhaupt bestehen. Für diese Ansicht spricht, dass deutsche letztinstanzliche Gerichte EU-rechtliche Vorfragen eines nationalen Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen müssen (Art. 267 AEUV) und dass Deutschland seine Treuepflicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV verletzen würde, wenn seine Organe die unionskonforme Auslegung nationaler Normen unterließen oder gar die verbindliche Auslegung des EG-Rechts durch den Europäischen Gerichtshof missachteten.
Mit der Wahl der Auslegungsmethode kann das Auslegungsergebnis vorbestimmt werden. Sie legt zugleich den Umfang und die Grenzen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung der Rechtsanwender fest. Auslegungsfragen sind also Verfassungsfragen. Das hat sich in Deutschland vor allem nach den „Verfassungswechseln“ 1919, 1933, 1945/49 und 1989/90 gezeigt. Die großen Kodifikationen (BGB, HGB, StGB, GewO, ZPO, StPO u. a.) haben, weitgehend unverändert, in den unterschiedlichen politischen Systemen oft zu entgegengesetzten Auslegungsergebnissen durch Justiz und Jurisprudenz geführt. Werkzeuge der Umdeutung der gesamten Rechtsordnung waren jeweils die Verkündung neuer Rechtsideen, neuer Rechtsquellen, neuer Rechtsgrundbegriffe und neuer Auslegungsmethoden.[7]
Einzelnachweise
- ↑ Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 12.
- ↑ BGHZ, 46, 74 ff., 76.
- ↑ Karl Larenz, Claus-Wilhelm Canaris: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 3. Auflage 1995, Kap 4, Ziff. 2 f; Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken, 11. Auflage, Hrsg.: Thomas Würtenberger, 2010, S. 146 ff., 172 ff.; Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, § 10 VI, VII, § 16 III; Hans-Joachim Koch, Helmut Rüßmann: Juristische Begründungslehre, 1982, S. 176 ff.; Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage 1991, S. 553 ff.; Arthur Kaufmann: Das Verfahren der Rechtsgewinnung. Eine rationale Analyse, 1999, S. 36 ff., 91 ff.; Dirk Looschelders, Wolfgang Roth: Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, 1996, S. 192 ff.; Sonja Buckel, Ralph Christensen, Andreas Fischer-Lescano (Hrsg.): Neue Theorien des Rechts, Stuttgart 2006.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, § 10 IV; in ähnlicher Weise nimmt Bernd Rüthers: Rechtstheorie, Rn. 725 ff. eine Leitfunktion der teleologischen Auslegung an.
- ↑ anders Ronald Dworkin: Taking Rights Seriously, 1977.
- ↑ Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken. 11. Auflage, Hrsg.: Thomas Würtenberger, 2010, S. 204 f. im Anschluss an C. H. Ule; Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, § 16 III; Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 1.
- ↑ Vgl. Bernd Rüthers: Entartetes Recht, dtv-wissenschaft 1994, S. 22.