systematische Auslegung
Die systematische Auslegung beruht auf dem Gedanken, dass eine Rechtsordnung ein Ganzes bildet und dass deshalb jede Rechtsnorm so auszulegen ist, dass sie sich in dieses Ganze einfügt. Hierbei kann man zwischen einer äußeren Systematik[1] und einer inneren Systematik[2] unterscheiden. Bei der äußeren Systematik geht es um die äußere Stellung einer Norm im Verhältnis zu anderen, ferner bei einzelnen Bestimmungen um das Verhältnis der Absätze und Sätze zueinander sowie um die Stellung in einem Gesetz, beispielsweise im Allgemeinen Teil oder im Besonderen Teil.
Beispiel: Nach § 842 BGB erstreckt sich die Pflicht zum Schadensersatz bei Verletzung einer Person auch auf Nachteile für den Erwerb. Besteht diese Verpflichtung auch bei Verletzung einer Vertragspflicht? Nein, § 842 BGB steht in „Titel 27, Unerlaubte Handlungen“ und nicht in einem Abschnitt über Verträge. Diese Vorschrift bezieht sich demnach nur auf unerlaubte Handlungen, also nur auf Deliktsrecht und nicht auf Vertragsrecht.
Bei der inneren Systematik geht es um eine Bewertung im Rahmen des Rechtssystems.
Beispiel: Nach § 823 Abs. 1 BGB muss Schadensersatz zahlen, „wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“. Ist eine Forderung, etwa die Gehaltsforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, oder das Vermögen als Ganzes ein solches „sonstiges Recht“? Die aufgezählten Rechte und Rechtsgüter (Freiheit, Eigentum, …) sind absolut geschützt und von jedermann zu beachten. Aus dieser Systematik folgt, dass „sonstiges Recht“ ein gleichermaßen absolut geschütztes Recht sein muss, wenn die genannten Einschränkungen nicht umgangen werden sollen. Folglich ist weder das Vermögen noch eine einzelne Forderung „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Ein weiterer Anwendungsfall der systematischen Auslegung ist die rangkonforme Auslegung. Sie steht nicht außerhalb des Kanons der Auslegungskriterien, sondern muss in diese integriert werden. Die verfassungskonforme und die unionsrechtskonforme Auslegung werden oft als Spezialfälle der systematischen Auslegung gesehen. Zum Teil wird dies verneint, da die Geltung und nicht bloß die Auslegung der Norm betroffen sei. Insofern ist jedoch zwischen zwei verschiedenen Erscheinungsformen der rangkonformen Auslegung zu unterscheiden, die man als rangorientierte Auslegung im engeren Sinne (zum Beispiel verfassungskonforme Auslegung i. e. S.) bezeichnen kann.
Wenn der gleiche Regelungsgegenstand von einer rangniedrigeren und von einer ranghöheren Norm behandelt wird, kann sich das auf die Geltung und auf die Interpretation der rangniedrigeren Norm auswirken. Eine Rechtsordnung besteht aus Normen unterschiedlichen Ranges in Form einer Normpyramide. Dabei stehen beispielsweise Unionsrechte und Verfassungsrechte über dem sogenannten einfachen nationalen Recht. Im Hinblick auf die rangkonforme Auslegung muss zwischen folgenden Fallgestaltungen unterschieden werden:
- Höherrangiges Recht und rangniedrigeres Recht stimmen inhaltlich überein. Dann ist das rangniedrigere Recht anzuwenden, das Auslegungsergebnis wird durch das ranghöhere verstärkt.
- Das durch Auslegung des niedrigeren Rechts gefundene Auslegungsergebnis entspricht nicht dem höherrangigen Recht. Das höherrangige Recht würde zu einem anderen Ergebnis führen, das aber nach den Regeln der Methodenlehre für das niederrangige Recht ebenfalls möglich ist (z. B. unionsrechtsorientierte Auslegung oder verfassungsorientierte Auslegung). Dies ist ein Fall der systematischen Auslegung.
- Das niederrangige Recht lässt sich auch bei einer anderen Auslegung nicht mit dem höherrangigen Recht vereinbaren. Insofern geht es nicht um die Auslegung, sondern um die Geltung der Norm. Hier kann man von unionsrechtskonformer oder von verfassungskonformer Auslegung im engeren Sinne sprechen. Die Lösung kann in einer Nichtigerklärung der niederrangigen Norm, in einer Vorlage an ein zur Prüfung befugtes Gericht oder auch durch rangkonforme Rechtsfortbildung erfolgen, wenn die Methodenlehre in diesem Fall eine richterliche Rechtsfortbildung ermöglicht.
Im Einzelnen:
Das EU-Recht hat Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Dieser Vorrang ist vom Europäischen Gerichtshof gewohnheitsrechtlich anerkannt. Aus dem Vorrang des überstaatlichen Unionsrechts folgt die Verpflichtung aller Organe der Mitgliedsstaaten, d. h. vor allem der Gerichte und Behörden, nationales Recht im Sinne der Vorgaben des EU-Rechts, also unionsrechtskonform auszulegen. Da die meisten EU-rechtlichen Vorgaben in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, zu finden sind, lässt sich auch der Ausdruck richtlinienkonforme Auslegung verwenden. Beispiel: Deutsche Gerichte haben deutsche Verbraucherschutz- und Arbeitnehmerschutzgesetze so auszulegen, dass Sinn und Zweck der EU-Richtlinien aus diesen Gebieten verwirklicht werden.- Zur Kritik dieser Methode siehe Abschnitt Europarecht.
Das Grundgesetz bildet die höchste Rechtsnorm des deutschen Staates. Der Stufenbau der Rechtsordnung führt dazu, dass nachrangige, mit dem höherrangigen Grundgesetz unvereinbare Normen (z. B. eines einfachen Gesetzes) ungültig sind. Bei deren Überprüfung ist aber nicht nur das Gesetz, an das der Maßstab der Verfassung angelegt wird, sondern auch dieser Maßstab selbst keine exakt bestimmte, sondern eine auslegungsfähige und auslegungsbedürftige Norm. Für jede dieser Normen gibt es oft mehrere vertretbare Auslegungen. Ist das zu überprüfende Gesetz mit der Verfassungsauslegung des Gesetzgebers, nicht aber mit der abweidenden Verfassungsauslegung des Verfassungsgerichts vereinbar, so stellt sich die Frage, wie hier die Auslegungskompetenz des Gesetzgebers und des Verfassungsgerichts voneinander abzugrenzen sind. Bei der Verfassungsauslegung (mit der das zu überprüfende Gesetz vereinbar sein muss) hat das Verfassungsgericht jedenfalls prozessual das letzte Wort. Zu einem gleichen Ergebnis führt auch § 31 Abs. 1 BVerfGG; hiernach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts „die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“. Zudem hat die Entscheidung in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft, kann also die Gesetzgebung korrigieren. Kurz, für Rechtsnormen ist, wenn möglich, eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen, weil sie nur dann Bestand haben können. Rechtpolitisch stellt sich aber die Frage nach einem verständigen Judicial self restraint: Wenn das Verfassungsgericht in Fragen der Verfassungsauslegung, die ernstlich zweifelhaft sind, „seine eigene Auslegung zum verbindlichen Maßstab erhebt und des Gesetzgebers verwirft, dann verlässt es die unangreifbare Position einer Instanz, deren Autorität in Konfrontation mit dem Gesetzgeber […] vor allem darauf beruht, daß man über ihre Entscheidung verständigerweise gar nicht streiten kann“. Überdehnt es seine Verwerfungskompetenz, dann wird es „schwerlich vermeiden können, in den politischen Tageskampf hereingezogen, auf seine vorrangige demokratische Legitimation und sozialethischen Urteilskraft befragt und insgesamt stärker […] politisiert zu werden“.[3]
Die Möglichkeit, eine Norm verfassungskonform auszulegen und dadurch vor ihrer Ungültigkeit zu retten, endet dort, wo die Auslegung dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche: Auch das Verfassungsgericht darf der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden.[4]
Nachgeordnete Gerichte sind von ihrer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ihre eigene verfassungskonforme Auslegung nur dann befreit wenn diese den anerkannten Auslegungsmethoden folgt. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind z. B. in Schmerzensgeldprozessen gegen die Boulevard-Presse und ihre Paparazzi die Rechte fotografierter Kinder von prominenten Eltern aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und aus Art. 6Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) abzuwägen gegen die individuelle Garantie der Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlages aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; die Schadensersatznorm des BGB, hier der Begriff des „sonstigen Rechts“ in § 823 Abs. 1 BGB, ist also „in Konformität“ mit dem Grundgesetz auszulegen.
Einzelnachweise
- ↑ Rolf Wank: Juristische Methodenlehre, 2020, § 9 Rn. 8 ff.
- ↑ Rolf Wank: Juristische Methodenlehre, 2020, § 9 Rn. 22 ff.
- ↑ Reinhold Zippelius: Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Bd. II, S. 108 ff., 115.
- ↑ So die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 119, 247, 274 m.w.N. und BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, Az. 1 BvR 2142/11, Rn. 86.