Zum Inhalt springen

Wahrheit in der Rechtswissenschaft

aus AufEinWort, der freien Forschung

Q: Wahrheit Wahrheit in der Rechtswissenschaft

Die Rechtsprechung entscheidet Rechtsstreitigkeiten durch Anwendung von Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt. Neben der Ermittlung des Inhalts der anzuwendenden Normen (Auslegung) muss deshalb jedes Gericht auch den Sachverhalt ermitteln (Beweisaufnahme); nicht selten liegt hier sogar der Schwerpunkt des Rechtsstreits, weil die Parteien Widersprüchliches behaupten.

Wie das Gericht die Wahrheit ermittelt, hängt von der jeweiligen Prozessordnung ab. So können etwa feste Beweisregeln gelten oder der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und es können bestimmte Beweismittelvorgeschrieben oder ausgeschlossen (Beweisverbot, z. B. Folter) sein. Ein Recht zur Verweigerung der Aussage kann eingeräumt sein, weil bestimmte Konfliktsituationen zu Lasten der Wahrheitsfindung gelöst werden (ärztliches Schweigerecht, Angehörige, Seelsorgegeheimnis usw.). Mitunter kommt es auch auf die Wahrheit bestimmter Behauptungen nicht an, weil sie unterstellt wird (Fiktion, unwiderlegliche Vermutung, Tatbestandswirkung usw.). Auch die notwendigerweise beschränkte Verfahrenszeit setzt der Wahrheitsfindung Grenzen; mit (materieller) Rechtskraft der Entscheidung ist sie grundsätzlich bindend und in diesem Umfang jeder weiteren Wahrheitsermittlung entzogen. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist besonders krassen Widersprüchen zwischen dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt und der später zu Tage tretenden Wahrheit vorbehalten.

Allen Prozessen gemeinsam ist, dass nur erhebliche Behauptungen auf ihre Wahrheit hin untersucht werden; kommt es für die Entscheidung darauf nicht an, weil sie in allen Fällen gleich ausfallen muss, bleibt die Frage offen und ein dahingehender Beweisantrag muss abgelehnt werden. Im deutschen Prozessrecht gibt es darüber hinaus einen grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Wahrheitsbegriff im Zivilprozess einerseits und dem im Straf- und Verwaltungsprozess andererseits: Im durch den Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozess wird grundsätzlich die formelle Wahrheit ermittelt. Es wird also nur geprüft, ob eine bestrittene Behauptung der beweisbelasteten Partei zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Bestreitet die Gegenseite die Behauptung nicht, so ist sie als unstreitig jeder weiteren Ermittlung entzogen und der Entscheidung zu Grunde zu legen, selbst wenn sie nicht zutreffend sein sollte. Im Straf-, Verwaltungsprozess und den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz, sodass die materielle Wahrheit zu ermitteln ist. Der Angeklagte kann demnach beispielsweise auch dann freigesprochen werden, wenn er gesteht und die Staatsanwaltschaft die Tat für erwiesen hält, das Gericht aber zur Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe sich – etwa um den wahren Täter zu decken – unrichtig eingelassen.

Bleibt die Wahrheit offen (non liquet), wird nach der (objektiven) Beweislast (in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Feststellungslast) entscheiden. Im Strafprozess wird der Angeklagte freigesprochen (in dubio pro reo), sofern nicht, weil jede denkbare Wahrheit eine Straftat darstellt, ausnahmsweise Wahlfeststellung möglich ist. Im Zivilprozess richtet sich die Beweislast nach dem materiellen Recht; kann der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlage nicht beweisen, wird die Klage abgewiesen; kann er das, der Beklagte aber nicht die Voraussetzungen der erheblichen Einwendungen beweisen, wird ihr stattgegeben.

Die Parteien im Zivilprozess stehen unter Wahrheitspflicht, ebenso Zeugen und Sachverständige; unwahre Angaben können als Betrug bzw. Aussagedelikt strafbar sein, siehe auch Meineid. Der Angeklagte darf dagegen im Strafprozess nicht nur schweigen, sondern auch lügen (Nemo tenetur se ipsum accusare).