Werk:AamW1/KUML/16. Ausübung derselben.
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§. 16. Ausübung derselben.
Soll unsere Wort-Erklärung ein deutlicher Begriff werden, so müssen wir mit gutem Bedacht alles von einander unterscheiden, was sich unterscheiden läßt, auf jedes anfangs insbesondere acht haben, und nach diesem alles gegeneinander halten.
§. 16. Ausübung derselben.
Soll unsere Worterklärung ein deutlicher Begriff werden, so müssen wir mit gutem Bedacht alles von einander unterscheiden, was sich unterscheiden läßt, auf jedes anfangs insbesondere acht haben, und nach diesem alles gegeneinander halten.