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Wikipedia:Urheberrechtsfragen

aus AufEinWort, der freien Forschung

WP

Abkürzung: WP:UF, WP:URF

Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
  • Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{Erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.



Fotografien von Papyri

Hi, was ist unsere Policy in Bezug auf Fotografien von Papyri wie etwa diese? Werden Papyri als zweidimensional gewertet, sodass bei einer Fotografie kein neues Urheberrecht zustande kommt, wie bei Bildern oder Münzen? Danke für die Auskunft, --Tolanor 14:59, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten

Weiteres Beispiel. --Tolanor 15:22, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Fotos von Münzen oder anderen zweidimensionalen Dingen können grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie entweder als Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung darstellen oder als einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung aufweisen.
Nach der Rechtsprechung und Literatur ist bei Fotos von zweidimensionalen Vorlagen (z. B. Münzen, Gemälden, Zeichnungen) entscheidend, ob das Foto über eine bloße technische Reproduktion hinausgeht und individuelle Gestaltungselemente (z. B. Beleuchtung, Perspektive, Farbgebung) enthält. Ist das Foto lediglich eine exakte und technisch neutrale Reproduktion (wie ein Scan), fehlt es an der erforderlichen persönlichen geistigen Leistung; in diesem Fall entsteht kein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.
Das OLG Stuttgart (Urteil 31.05.2017 – 4 U 204/16, BeckRS 2017, 113915) hat zu Fotografien von Bildern aus dem Reiss-Engelhorn-Museen dem Fotografen Urheberrecht zugesprochen und die Verwendung der Bilder in WP untersagt. Die fotografierten Bilder waren urheberrechtsfrei wegen Zeitablaufs.
Das Bild zeigt, dass der Papyrus gerahmt ist, was ihn zu den Bildern aus dem Museum vergleichbar erscheinen lässt.
Daher rate ich dazu, die Papyri selbst zu fotografieren, dann kann man als Fotograf selbst über die Verwendung entscheiden.
--Lapp (Diskussion) 15:40, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Danke schonmal für die Auskunft. Das mit dem Rahmen sollte man also weglassen, aber was ist mit [1] oder [[2]. Ich trage gerade die Liste der auf Papyri erhaltenen Mimenfragmente zusammen. Da diese überall in Europa und Nordamerika verstreut sind und (nehme ich an), die Reproduktion besonderen Auflagen unterliegt, kommt es kaum in Betracht, sie selbst zu fotografieren. --Tolanor 15:49, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
dumme Frage, leicht OT: hast Du überlegt, das über WikiData zu machen? Also WD-Objekte für die Fragmente anzulegen und daraus dann die Liste? Gruß --CRolker (Diskussion) 16:57, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Nope, ich habe erstmal die Liste erstellt. Es bräuchte aber in der Tat noch die passenden Wikidata-Items. Hast Du Erfahrung mit dem Erstellen von Papyri- und Handschriften-Items auf Wikidata? Du kannst mir gerne helfen ;). Viele Grüße, --Tolanor 18:16, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
melde mich bei dir. Gruß --CRolker (Diskussion) 21:48, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Das ist ein veralteter rechtlicher Stand und daher leider eine falsche Auskunft. Inzwischen gilt bei gemeinfreien Vorlagen: WP:BR. -- Chaddy · D 16:37, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Genau. Da ich nicht sicher bin, ob Lapp hier nach der Antwort vom 19. August noch mitgelesen hat, hiermit ein Ping, um auch Lapp über die aktuelle Lage zu informieren. Das Reiss-Engelhorn-Urteil von 2017 ist nicht mehr aktuell. --Gestumblindi 21:38, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
das ist korrekt. --Lapp (Diskussion) 09:43, 11. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Die Einschätzung berücksichtigt die seit Juni 2021 geltende Rechtslage nicht. Mit der Neuregelung von § 68 UrhG wurde der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG für Vervielfältigungen gemeinfreier Werke abgeschafft. Wichtig ist dabei auch das Detail im Wortlaut: § 68 UrhG spricht gar nicht mehr spezifisch von "zweidimensionalen Werken", sondern allgemein von "visuellen Werken". Da antike Papyri gemeinfrei sind, entsteht an reinen Reproduktionsfotografien kein Schutzrecht mehr – auch nicht bei professioneller Ausleuchtung oder Einrahmung. Die Urteile zur Reiss-Engelhorn-Causa beziehen sich auf die Rechtslage vor der Urheberrechtsreform 2021. Ein Upload fremder Reproduktionsfotos von gemeinfreien Papyri ist urheberrechtlich somit zulässig.--Fornax (Diskussion) 16:41, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
+1 Siehe ausführlich und mit Belegen Bildrechte. Bei der Reproduktion gemeinfreier, zweidimensionaler Vorlagen ist inzwischen jede Unsicherheit beseitigt, auch die Museen usw. die das nur sehr ungern zur Kenntnis genommen haben, haben inzwischen meist ihre Homepages und ihr Verhalten angepasst (ich habe mit einigen Institutionen in dieser Sache korrespondiert). Gruß --CRolker (Diskussion) 16:55, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten

Das sind doch gute Nachrichten. Dann werde ich mich mal bemühen, die Papyri, die ich finden kann, auch auf Commons hochzuladen. --Tolanor 18:16, 19. Aug. 2026 (CEST)Beantworten

Das Hochladen ist mit der Linie des Trägers der Wikipedia vereinbar. Bei § 68 UrhG könnte man einwenden (gab es dazu schon mal eine Diskussion hier?):
  • Visuelle Werke sind Werke mit Schöpfungshöhe. Liegt keine SH vor, sind fotografische Reproduktionen womöglich normal geschützt. Papyri sind keine kalligrafischen Meisterwerke, die als visuelle Werke eingeschätzt werden können.
  • wenn Papyri Texte mit SH überliefern, macht das aus ihnen keine visuellen Werke.
  • bei illuminierten Handschriften und Drucken greift der § 68 in jedem Fall. Aber gilt das auch für Ausschnitte ohne Bildschmuck? (Immer vorausgesetzt, dass kein Scan oder eine Fotokopie vorliegt)
--Historiograf (Diskussion) 02:50, 31. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Rein rechtlich ist dein Einwand durchaus auf den Punkt gedacht. Wenn man aber darauf schaut, was das Gesetz eigentlich bezwecken soll, spricht viel dafür, den § 68 UrhG hier mindestens analog anzuwenden. Andernfalls käme es zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass komplexe gemeinfreie Gemälde völlig frei reproduziert werden dürfen, ein antiker Papyrus aber über das Lichtbildrecht nach § 72 UrhG wieder rechtlich monopolisiert werden könnte. Zudem werden historische Papyri heute in der Praxis meist als visuelle Schauobjekte wahrgenommen: Ausgestellt und fotografiert wird in der Regel nicht nur der reine Text, sondern vor allem das physische Artefakt selbst, dessen individuelle Materialität, Risse und historische Patina den Papyrus faktisch zu einem visuellen Werk machen. --Fornax (Diskussion) 06:17, 31. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Habe ich dich jetzt missverstanden? Wo steckt denn menschliche Schöpfung in "sondern vor allem das physische Artefakt selbst, dessen individuelle Materialität, Risse und historische Patina", welche einen Werkscharakter als Bedingung für "den Papyrus faktisch zu einem visuellen Werk machen" enthält? Materialeigenschaften, Verwitterung und Patina sind chemische und physikalische Merkmale, denen kein schöpferischer Geist, sondern nur Zufall innewohnt. Auch eine Beleuchtung in einem Schaukasten sollte in aller Regel unterhalb der Grenzen der Schöpfungshöhe bleiben, da keine schöpferischen Ziele, sondern nur eine Abwägung zwischen bestmöglicher menschlicher Wahrnehmung und bestmöglichem konservatorischem Materialerhalt verfolgt werden. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 06:50, 31. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Da hast du mich tatsächlich etwas missverstanden – oder ich habe das zu missverständlich formuliert. Du hast natürlich völlig recht: Risse, Patina und Verwitterung haben keine eigene Schöpfungshöhe. Der Zahn der Zeit ist kein Urheber. Mein Punkt bezog sich nicht darauf, dass die Alterung ein neues Werk erschafft. Es geht vielmehr um die Einordnung in den § 68 UrhG: Ursprünglich ist der geschriebene Text auf dem Papyrus zweifellos ein Sprachwerk. Im musealen Kontext wird er heute aber nicht mehr primär wie ein Buch gelesen, sondern als Artefakt ausgestellt und betrachtet – ähnlich wie ein Bild oder eine Plastik. Da § 68 UrhG ja nicht nur für zweidimensionale Reproduktionen gilt, sondern bekanntermaßen auch dreidimensionale visuelle Werke umfasst, greift er aus meiner Sicht auch für die plastische, objekthafte Materialität des Papyrus. --Fornax (Diskussion) 06:58, 31. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Danke für die klarere Aufschlüsselung! Nicht nur aus deiner Sicht, Fotografien von archäologisch geborgenen Schriftzeugnissen (Papyrus, Keilschrifttafel, Pergamentrolle...) sind auch für mich grundsätzlich Vervielfältigungen gemeinfreier Werke. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 07:04, 31. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Es soll durch die neue gesetzliche Regelung ja eben gerade verhindert werden, dass gemeinfreie Werke monopolisiert werden. Also gilt das sehr wohl auch für "Werke" ohne SH. -- Chaddy · D 18:33, 31. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
+1 Das war ja erklärter Wille des Gesetzgebers. Auch die Kommentarliteratur ist sich einig, dass "visuelle Werke" sehr weit auszulegen ist. Fraglich ist eher, überhaupt noch 2D-Reproduktionen selbst schutzfähig sind; unter bestimmten Umständen vielleicht schon, aber in aller Regel nicht. Gruß --CRolker (Diskussion) 21:35, 31. Aug. 2026 (CEST)Beantworten
Als Laie frag ich mal: Wie sieht das denn mit §71 aus? Wenn der Papyrus noch keine 25 Jahre lang erstveröffentlicht wurde? Editio princeps (Urheberrecht). Falls da eine Schutzfrist besteht würde eine Foto davon ja vermutlich auch darunter fallen. Bei der Himmelsscheibe von Nebra war das mal Thema (wenn ich da jetzt nicht zwei Sachen durcheinander bringe), aber aus dem entsprechenden Abschnitt im Artikel wird mir nicht klar, wie die Rechtslage da nun letztendlich ist. Von den Papyri auf der hier angesprochenen Liste würde das höchstens eins betreffen, da die anderen alle im letzten Jahrhundert erstveröffentlicht wurden. Und auch dann nur, wenn es zuvor nicht "veröffentlicht" wurde. --Skopien (Diskussion) 10:23, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich denke, das ist ein guter, bisher nicht bedachter Einwand. Ob hier § 71 angewendet werden kann, hinge dann tatsächlich davon ab, was auf dem Papyrus überhaupt steht.
Wenn es sich um einen Text mit eigener Schöpfungshöhe handelt – wie etwa antike Literatur, Gedichte oder philosophische Schriften –, dann greift bei einer rechtmäßigen Erstveröffentlichung in den letzten 25 Jahren das Leistungsschutzrecht für nachgelassene Werke (Editio princeps). Handelt es sich bei dem Papyrus hingegen um rein funktionale Alltagsdokumente wie antike Rechnungen, Steuerlisten oder standardisierte Verträge, fehlt es schon am ursprünglichen Werkcharakter. Wo mangels Schöpfungshöhe nie ein Urheberrecht bestand, kann auch kein nachgelassenes Recht nach § 71 entstehen, sodass diese Papyri völlig unproblematisch bleiben. Das macht offensichtlich die Sache insgesamt komplizierter... --Fornax (Diskussion) 11:06, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich gebe zu, dass der Wortlaut von §71 denken lassen könnte, dass die Verbreitung eines Fotos eines unpublizierten Textes schon ein "Erscheinenlassen" im Sinne des Gesetzes sein könnte, aber gemeint ist (soweit es um historische Textdokumente geht) der Schutz einer editio princeps, also einer Wiedergabe nicht als Bild, sondern als gedruckter oder digitaler Text. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht 6. Auflage 2020 verwendet explizit den Ausdruck "editio princeps".
Auch aus der Praxis kann ich zumindest ex negativo bestätigen, dass §71 nicht so verstanden wird, wie hier vermutet. Ich habe mit verschiedenen Bibliotheken, die ein Urheberrecht an digitalen Bilder mittelalterlicher Handschriften behaupteten, Kontakt gehabt. Diese waren teils mit Verve daran interessiert, ein wie auch immer zu begründendes Schutzrecht zu haben, haben aber aber durchgehend akzeptiert, dass es sich bei Digitalisaten mittelalterlicher Handschriften um Reproduktionen "visueller Werke" handelte, an denen es seit der Umsetzung der DSL-Richtlinie kein Urheberrecht mehr bestehen kann. Das ist keine Argumentation, die ein Gericht beeindrucken würde, aber wenn nicht einmal interessierte und in der Auslegung des UrhG kreative Institutioen auf die Idee kommen, §71 zu ziteren, ist das vielleicht einfach kein brauchbarer Paragraph, um gemeinfreie Bilder gemeinfreier Vorlagen doch noch irgendwie schützen zu lassen.
Gruß --CRolker (Diskussion) 13:31, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Im Artikel Himmelsscheibe von Nebra steht leider nicht, wie es mit dem Versuch des Landes, die Bilder auf Commons zu löschen, ausgegangen ist. Verlinkt ist die "Counternotice" von 2023, und man kann die Bilder weiter auf Commons finden, aber ich hätte auch gern gewusst, ob das juristisch irgendwie geklärt wurde. Gruß --CRolker (Diskussion) 13:55, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Editio princeps greift nur dann, wenn das Werk nachweislich erstveröffentlicht wurde. Das ist aber nur selten wirklich nachweisbar. In diesem Fall hier fand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der Antike eine Veröffentlichung statt. Außerdem sagt die British Library ja auch selbst, dass die Datei "public domain" ist. -- Chaddy · D 18:54, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
nochmal zu "visuelle Werke sind Werke mit Schöpfungshöhe": Das scheint mir weder sicher (wo steht das?) noch halte ich, selbst wenn es stimmt, den Umkehrschluss für zulässig, dass an einer Reproduktion eines Werks ohne SH auf einmal Schutzrechte entstehen, die an einem Werk mit SH nicht bestehen können. Ich bin nicht ganz sicher, ob Du das gemeint hast, aber vorsichtshalber erkläre ich, warum ich das für falsch halte:
Reproduktionen gemeinfreier "visueller Werke" sind nicht geschützt; die Frage ist also, was unter diesem im deutschen Recht neuen Begriff zu verstehen ist.
Die Kommentarliteratur ist sich einig, dass der Begriff jedenfalls weit auszulegen ist. Siehe z.B. Freudenberg BeckOK 50. Auflage zu §68 Rn. 10:
Was genau unter einem solchen „visuellen Werk“ zu verstehen sein soll, richtet sich nach dem Sinn und dem gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs und der damit verbundenen Zielsetzung des Gesetzgebers (amtl. Begr. BT-Drs. 19/27426, 105 unter Hinweis auf EuGH GRUR 2014, 972 – Deckmyn). Es wird daher stets darauf abzustellen sein, ob der vom Unionsgesetzgeber verfolgte Zweck der Erleichterung der Verbreitung von Reproduktionen gemeinfreier Werke zur Förderung des Zugangs zum kulturellen Erbe durch die Anwendung der Bereichsausnahme erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass die betreffen Kunstwerke visuell wahrgenommen werden können, denn nur dann können Wesen und Inhalt des Werks im Wege der angefertigten Reproduktion vermittelt werden. Der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Definition in Ziffer 3 des Anhangs zur RL (EU) 2012/28 (Verwaiste-Werke-RL) bzw. im Anhang zu § 61a UrhG zufolge zählen zu den visuellen Werken jedenfalls die dort genannten Werkarten („Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind“)
Ob es sich nun um Werke mit SH, die aufgrund des Alters gemeinfrei sind, oder Werke ohne SH handelt, ist dabei doch unerheblich. Der Witz ist nur, dass die Reproduktion gemeinfreier Werke, die "visuell wahrgenommen werden können", selbst gemeinfrei sind. Spätestens, wenn man (wie gefordert) die "Förderung des Zugangs zum kulturellen Erbe" heranzieht, sollten unsere Papyri eindeutig unter diese Regel fallen, und zwar ohne weitere Prüfung, ob SH vorliegt oder ob der Inhalt unveröffentlicht ist (s.u.).
Gruß --CRolker (Diskussion) 13:45, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Sorry wenn ich da vielleicht zu blöd bin. Die Reproduktion eines gemeinfreien Werkes ist gemeinfrei, soweit klar.
Aber meine Frage ist ja nun gerade, ob ein frisch entdeckter Papyrus gemeinfrei ist. Dafür nehme ich mal an, dass der Text auf dem Papyrus nicht schon nachweisbar in der Antike "erschienen" ist, sondern unbekannt blieb (so weit bekannt). Ich nehme weiter an, dass die Anordnung des Textes nicht irgendwie künstlerisch wertvoll ist, also ohne eigene Schöpfungshöhe (scheint mir jedenfalls bei dem einen Papyrus nicht der Fall zu sein, die Liste hat ja einen Link zu einer Datei auf Commons). Es geht also wohl nur um den Text selber.
Ist nicht mein Fachgebiet, aber ich würde doch vermuten, dass bei der (wissenschaftlichen) Veröffentlichung nicht nur ein Foto abgebildet wurde, sondern auch eine Transkription. (weitere Annahme: diese Arbeit ist nicht Open Source).
Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten steht im Paragraphen. Wenn also der Eigentümer so einen Papyrus "erscheinen lässt", hat er dann nicht diese in §71 genannten 25 Jahre alleinige Verwertungsrechte? Zumindest am Text, aber der ist im Foto ja auch drauf. Ich hoffe nicht, aber ich verstehe noch nicht, warum nicht.
Was bei mittelalterlichen Handschriften "Erscheinen" bedeutet weiß ich nicht aber man kann vermutlich in der Regel davon ausgehen, dass der Text schon länger bekannt ist. Aber das wäre ja hier nicht unbedingt der Fall.
Eine Wikipedia-Suche nach "visuelles werk" hat übrigens keinen nützlichen Treffer. Vielleicht gibt es ein schönes Weiterleitungsziel, das jemand einrichten könnte? --Skopien (Diskussion) 15:01, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Was "Erscheinen" bei historischen Werken bedeutet, ist tatsächlich schwierig und ich würde Gerichten da auch keine besonders große Kompetenz zusprechen, sprich, mit widersprüchlichen Entscheidungen ist zu rechnen (haben wir ja auch schon: Nebra vs. Montezuma).
Wenn ich als Nichtjurist meinte, dass "erscheinen lassen" nicht schon durch bloße Veröffentlichung einer Abbildung des jeweiligen Schriftträgers erfüllt wäre, dann habe ich mich dabei u,a, auf den zitierten Kommentar von Schricker/Loewenheim gestützt, der folgendes schreibt:
Der Gesetzgeber ging mit Recht davon aus, dass das Auffinden, Sammeln und die Herausgabe solcher Werke auch dann, wenn eine wissenschaftlich-textkritische Bearbeitung entbehrlich ist, oft einen erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand erfordern, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, dem Herausgeber für eine gewisse Zeit das ausschließliche Recht zur Verwertung der Ausgabe zu gewähren.
Das passt auf sehr einfache Editionen (einfaches Abdrucken eines gut lesbaren Textes), aber nicht zur bloßen Veröffentlichung eines Bildes.
Für uns einschlägiger ist Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Auflage 2025, wo ausdrücklich au "unsere" EU-Richtlinie bezug genommen wird. Zum Verhältnis von § 68 zu § 71 heißt es dort:
Eine Einschränkung hat der Schutz nachgelassener Rechte jedoch durch die DSM-RL erfahren. Nach Art. 14 DSM-RL, umgesetzt in § 68, entstehen bei gemeinfreien visuellen Werken an deren Vervielfältigungen keine verwandten Schutzrechte. Wird ein noch nicht erschienenes visuelles Werk, das nie urheberrechtlich geschützt war oder dessen Schutz abgelaufen ist, also gem. § 6 Abs. 2 S. 1 erstmals im Wege einer genügenden Zahl von Vervielfältigungen oder gem. § 6 Abs. 2 S. 2 dadurch zum Erscheinen gebracht, dass das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so entsteht an den Vervielfältigungen dieses visuellen Werkes kein Recht nach § 71.
Entscheidende Frage ist dann nicht mehr, ob unser Papyrus ein "verwaistes" Werk enthält (weil § 68 trotzdem sticht), sondern was ein visuelles Werk ist. Wenn ja, verhindert eine Ausstellung oder ein Faksimile keine künftige Edition (zum Glück). An dem Punkt sollten langsam Juristen übernehmen - das Rotlink-Lemma Visuelles Werk ist zweifelsohne relevant und es gibt Fachliteratur dazu. Gruß --CRolker (Diskussion) 16:07, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Zeichnungen auf Webseiten des Bundesamt für Informationssicherheit (BSI)

Hallo Zusammen, können Zeichnungen des BSI, wie etwa hier, frei verwendet werden? Falls nicht, kann man diese ggfls. nachzeichnen; es handelt sich ja mehr oder weniger um einfache Blockdiagramme. --Mister Pommeroy (Diskussion) 18:06, 4. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Nachfrage: ist die hier verwendete Lizenz korrekt? --Mister Pommeroy (Diskussion) 21:00, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Plagiat, echte Paraphrasen, Zitate, indirekte Rede ...

Ich habe ein ungutes Gefühl hinsichtlich der folgenden Passagen in einem Artikel:

Wortlaut im zitierten Werk

Die gemischtgeschlechtliche Seilschaft wird in diesem Fazit zur Frau am Berg hierarchisch, in Begriffen von Herrschaft und Unterordnung, Führer und Gefolgschaft repräsentiert - und nicht wie die Mann-Mann-Seilschaft als Gemeinschaft Gleichgestellter.

Wikipedia-Artikel

Hartwich präsentierte die gemischtgeschlechtliche Seilschaft, so Günther, hierarchisch, in Begriffen von Herrschaft und Unterordnung, Führer und Gefolgschaft, nicht als Gemeinschaft Gleichgestellter wie die Mann-Mann-Seilschaft.

Wortlaut im zitierten Werk

Statt der Apologie der Leiden, Schmerzen und Mühen der alpinistischen Männer-Helden bringt die Passage ein von Genuß bestimmtes Verhältnis zum Bergsteigen zur Anschauung. Genuß wird aus der klaren, einem Machtverhältnis eingeschriebenen Rollenteilung am Berg gezogen - ganz in Analogie zur Repräsentation des weiblichen sexuellen Genusses.

Wikipedia-Artikel

Der Apologie der Leiden, Schmerzen und Mühen der alpinistischen Männer-Helden setzte Hartwich ein von Genuss bestimmtes Verhältnis zum Bergsteigen entgegen, das in Analogie zur Repräsentation des weiblichen sexuellen Genusses den Genuss aus der klaren, einem Machtverhältnis eingeschriebenen Rollenteilung am Berg zog.

Ist das ungute Gefühl berechtigt und was ist ggf. notwendig, um die Passagen zu bereinigen und regelkonform zu machen? (Die zitierte Autorin ist im Fließtext mit vollem Namen erwähnt, die Quelle korrekt in einem Einzelnachweis angegeben.) --Andreas JN466 21:09, 6. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Das ist eine Paraphrase, die so nah am Wortlaut der vorlage klebt, dass man sie bei fehlender Nennung der Vorlage klar als Plagiat einstufen müsste. Nennung der Vorlage an anderer Stelle rettet das nicht (Vroniplag hat dafür den begriff „Bauernopfer“ geprägt).
Man kann es in zwei Richtungen heilen - entweder Wiedergabe in eigenen Worten oder wörtliches Zitat mit EN samt Seitenangabe zum jeweiligen Satz. Die bloße Ergänzung eines EN ist hinsichtlich des Plagiatsverdachts zwar auch möglich, aber aus andrren Gründen unbefriedigend - wenn die Vorlage so treffend formuliert, dass sie annähernd wörtlich wiedergegeben werden muss, kann man sie auch gleich wörtlich wiedergeben. Gruß --CRolker (Diskussion) 21:28, 6. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Danke, CRolker. Wie gesagt – der Name der Autorin (Günther) ist beim ersten Beispiel im Fließtext erwähnt. Vom Zusammenhang ist es klar, dass der zweite Satz dieselbe Autorin referiert. Beide Sätze haben auch einen Einzelnachweis mit Angabe der Seitenzahl im zitierten Werk. Aber bearbeitet werden muss es trotzdem, habe ich das korrekt verstanden? --Andreas JN466 22:31, 6. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich hatte nicht verstanden, dass der EN direkt am satz steht. Das erledigt den plagiatsvorwurf (die Übernahme wird ja markiert), ist meiner Meinung nach aber unenzyklopädisch - entweder finden wir eigene Worte oder wir zitieren wörtlich, eine Paraphrase wie Du sie zitierst, hat keinen mehrwert: sie ist nicht kürzer, nicht präziser und nicht verständlicher als das vollzitat, und hat gegenüber diesem den Nachteil, dass man erst Artikel und Vorlage vergleichen muss, ehe man die weitgehende wörtliche Übereinstimmung sieht. Kein Drama, aber ein Problem, ja. Gruß --CRolker (Diskussion) 22:49, 6. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
man sollte fairerweise erwähnen, dass es um den Honeypot-Artikel des Monats (Die Frau in den Bergen. Eine heitere Plauderei über ernste Dinge) geht. --Isderion (Diskussion) 22:54, 6. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
In diesem fall verbinde ich meine hinweise mit dem vorschlag, sie frühestens nächsten Monat oder aber nach Beruhigung aller beteiligten Personen (je nach dem, was später eintrifft) zur Artikelarbeit heranzuziehen. Gruß --CRolker (Diskussion) 23:05, 6. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
ein lächelnder Smiley  Danke Dir. Das klingt vernünftig. Ich bin sicher, solche Texte waren früher hierzuwiki völlig normal, aber mein Eindruck ist, es wird allmählich schärfer darauf geachtet (zumindest in en:WP, da gibt es inzwischen ein Tool, Earwig, das URV flaggt). Gruß, --Andreas JN466 02:48, 7. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Systematische Logo-Löschungen aus dem Altbestand - mal wieder

Hallo zusammen, ich befürchte, wir haben erneut ein Problem mit systematischen Logo-Löschungen "unter dem Radar". Das erinnert mich leider an das damalige Vorgehen eines anderen Admin-kollegen, der Logos aus dem Altbestand nach eigener Einschätzung zur Schöpfungshöhe halbautomatisch per Bot in die DÜP eingestellt und anschließend selbst gelöscht hat. Mir ist nun, nachdem ich mich über einige fehlende Logos von Fußballvereinen gewundert hatte, ein offenbar ähnliches Vorgehen aufgefallen, erneut unter Umgehung des Vieraugenprinzips und entgegen unseres Moratoriums, keine pauschalen (Massen-)löschungen im Logo-Altbestand durchzuführen. Ich bin leider zeitbedingt inzwischen nur noch sehr wenig aktiv, kann aber keine neuere Grundsatzdiskussion finden, mit der wir unsere bisherige Praxis geändert hätten.

Den Admin habe ich hier angesprochen und aufgefordert, diese Löschungen rückgängig zu machen, vorbehaltlich ich übersehe keinen wesentlichen Punkt oder Diskussion.

Rein inhaltlich ist die Lage aus meiner Sicht weiterhin alles andere als eindeutig: Auch die jüngere Rechtsprechung zu angewandter Kunst und Schöpfungshöhe wirkt in den Ergebnissen keineswegs stringent. Gleichzeitig gab es inzwischen weitere höchstrichterliche Klarstellungen von BGH und EuGH, die auch an die Linie seit "Geburtstagszug" anknüpfen und unsere früheren Maßstäbe zumindest nicht einfacher machen. Auf LG/OLG-Ebene gibt es auch konkret zu Logos Entscheidungen, die für mich überhaupt nicht zueinanderpassen (so z.B LG Köln, 14 O 283/20, dieses simple angebissene Pizzastück hätten wir hier sicher behalten - aber es gibt auch entgegengesetzte Entscheidungen von deutlich komplexeren Logos, denen die Schutzfähigkeit abgesprochen wurde).

Und gerade deshalb halte ich Löschungen nach persönlicher Einschätzung im Gießkannenprinzip für den völlig falschen Weg. Unabhängig davon, ob jemand bei einem konkreten Logo persönlich Schöpfungshöhe sieht oder nicht: Ein systematischer Eingriff in unseren über Jahre gewachsenen Altbestand sollte nur auf Grundlage einer gemeinsam diskutierten und nachvollziehbaren Linie erfolgen und nicht durch Lösch-Alleingänge einzelner Benutzer. Ist das noch ein bestehender Konsens?

Vielleicht sollten wir deshalb auch überlegen, wie wir uns gegen solche Alleingänge künftig systematischer schützen können. Müssen wir das Moratrium und den Bestandsschutz klarer machen? Wie können wir hier mit den sehr wenigen personellen Ressourcen trotzdem früher erkennen, wenn solche Löschungen stattfinden? --Yellowcard (D.) 12:30, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Spannend: In dieser Diskussion, die Teil dieses systematischen Vorgehens war und ich mich sogar selbst beteiligt habe, sind wir wohl nicht darauf gekommen, dieses Vorgehen zu erkennen und zu stoppen. Problematisch ist insbesondere bei diesen vielfach eingebundenen Logos, dass das Wiedereinbinden so kompliziert ist, je mehr Zeit seit der Löschung vergeht. Den Schaden von wdwds Aktion haben wir nicht annähernd rückgängig machen können, und erst kürzlich habe ich bloß zwei unbegründet gelöschten Logos daraus wiederhergestellt, die Arbeit der Wiedereinbindung wurde schrittweise von Nordprinz übernommen, es frisst ein vielfaches der Zeit dieser unbedarften Löschungen. Mich ärgert das maßlos, dass der Mangel an Mitarbeitern im Dateibereich systematisch ausgenutzt wird, und ich verstehe die Motivation dahinter vor allem nicht. --Yellowcard (D.) 12:39, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Wer eine Datei in die DÜP stellt, darf nicht selbst löschen, es wäre so einfach. --Ralf Roletschek (Diskussion) 12:49, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich befürchte, die Dateien wurden teilweise nicht einmal in die DÜP gestellt, beispielsweise Datei:Glentoran FC.svg, ein Logo das 2008 von Christian Bier hochgeladen wurde, und 2026 ohne Diskussion, ohne DÜP etc. von Wikijunkie gelöscht wurde. Ich halte bei diesem Logo übrigens SH für sehr offensichtlich nicht erreicht. Ohne DÜP bedeutet, dass auf den Dateibeschreibungsseiten auch der Verwendungsnachweis nicht dokumentiert wurde, und das wiederum heißt, dass erfolgte Entlinkungen aus dem Artikelbestand extrem schwer nachvollziehbar sind, sodass diese Löschungen nur mit Heidenarbeit rückgängig gemacht werden können. Ich bin sehr irritiert, was übersehe ich? --Yellowcard (D.) 12:52, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
DÜP wurde per Meinungsbild beschlossen, und zwar mit dem erfolgreichsten MB in der Geschichte von de.WP - es ist also bindend.
Es gibt keine Löschdiskussionen für Bilder mehr, da abgestimmt wurde, daß Bilder nur aus urheberrechtlichen Gründen gelöscht werden und dazu ist die DÜP da, also weder Löschanträge noch SLA. SLA sind absolut unzulässig, wenn es keine URV darstellt.
Also alle Logbücher dieses Admins durchgehen, alle Dateien wiederherstellen, in die DÜP überführen.
Da man Adminrechte nicht aufs Löschen von Dateien reduzieren kann, ein Deadmin. Für sowas bin ich überhaupt nicht zu haben, ich lehne auch den Wiederwahlzirkus ab - aber wenn der WP systematisch geschadet wird... --Ralf Roletschek (Diskussion) 13:12, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Es gab zu dem o.g. Beispiel (und dazu habe ich spontan ca. eine Handvoll weitere Beispiele gefunden, tiefere Recherche des Löschlogbuchs kann da noch sehr viel mehr hervorbringen, keine Ahnung) nicht einmal SLA oder LA, einfach eine kalte Löschung, nachdem die VG vorher jahrelang keine Edits aufweist. --Yellowcard (D.) 13:25, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Glentoran war ein Logo von mir (noch unter meinem Klarnamen) hochgeladen, von mir gelöscht. Sorry, dass ich da nicht extra die DÜP genutzt habe. Und das die DÜP nicht von dem abgearbeitet werden sollen, der sie gesetzt hat, davon lese ich nirgends etwas. Sorry. Sonst hätte ich es natürlich nicht gemacht. Und die DÜP lief über mehrere Wochen. Die von dir erstellte Wikipedia:Dateiüberprüfung/Entscheidungskatalog Logos ist interessant. Wenn diese als Grundlage gesehen wird, hätten wir gar keine Probleme mit Logos mehr. Denn so wie die Seite sugeriert, ist fast alles WP-tauglich. Fragliche Rechtseinschätzung. Geht auch absolut konträr mit meiner letzten Weiterbildung zu Bildrechten. Die is jetzt knapp 5 Jahre her. Soll sich in der Zeit soviel geändert haben? Und welche anderen Logos hab ich noch ohne DÜP gelöscht? Und die nicht von mir hochgeladen waren. --Wikijunkie Disk. (+/−) 14:08, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Wir stehen bei Fragen der Schöpfungshöhe im Spannungsfeld zwischen dem Vorsorgeprinzip, für das sich die Foundation ausdrücklich ausgesprochen hat, und der Gemeinfreiheit als Grundform. Die Rechtsprechung kann immer nur Einzelentscheidungen liefern, die Argumentation der Gerichte ist in der Regel formelhaft und schwer zu generalisieren. Das gilt auch oder vielleicht besonders für die höheren Instanzen. Ich denke, dass wir damit verantwortungsvoll umgehen, wie die verlinkten Diskussionen im Entscheidungskatalog zeigen, und es überhaupt keine Rechtfertigung dafür geben kann, außerhalb des Verfahrens zu handeln. Zweifel an einzelnen Entscheidungen ändern daran gar nichts. Deshalb rufe ich alle aktuellen und zukünftigen Inhaber der "Knöpfe" dazu auf, das DÜP-Verfahren zu beachten und Kritik hier einzubringen. Grüße --h-stt !? 18:46, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
@Wikijunkie, bitte mach die Löschungen rückgängig und stelle alle Einbindungen wieder her. Dieses Vorgehen ist inakzeptabel und richtet großen Schaden an. -- Chaddy · D 19:23, 9. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Im Übrigen ist es für eine Löschung vollkommen unerheblich, ob man eine Datei selbst hochgeladen hat. Was einmal hochgeladen wurde, ist unter freier Lizenz veröffentlicht und kein Privateigentum des Hochladers mehr, der folglich auch keine Sonderrechte an der Datei beanspruchen kann. --Jossi (Diskussion) 23:15, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
@Jossi2: Naja, nur das fast alle Logos mit dem Baustein Bild-LogoSH gar keine freie Lizenz besitzen. Und übrigens ist deine Aussage so auch nicht ganz Richtig. Selbst wenn ich einmal eine Datei unter eine freie Lizenz gestellt habe, kann ich diese Lizensierung natürlich auch widerrufen. Übrigens gibt man kein Urheberrecht (oder wie du es falsch nennst "Privateigentum") auf, wenn man eine freie Lizenz wählt. Aber das hat hier auch nix mit Logos zu tun, was du da geschrieben hast. Liebe Grüße --Wikijunkie Disk. (+/−) 00:47, 13. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Stimmt, sie besitzen nämlich gar keine Lizenz, weil sie urheberrechtlich gar nicht erst schützbar sind.
Nein, eine solche Lizenzierung kann nicht widerrufen werden.
Aber bleiben wir doch beim Thema: Stellst du die Dateien nun wieder her oder muss das jemand anderes tun? -- Chaddy · D 01:04, 13. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Nach europäischem Recht kann man Lizenzen schon widerrufen, es wird nur immer wieder behauptet, daß das nicht gehen würde. Aber das ist ja hier nicht das Thema. --Ralf Roletschek (Diskussion) 08:10, 13. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
@Chaddy: Guten Morgen… das ist längst erledigt und auch die Einbindungen sind wieder drin in den Artikeln. —-Wikijunkie Disk. (+/−) 10:41, 13. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Super -- Chaddy · D 17:51, 13. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Das Thema hatten wir unzählige Male. Widerrufen kann man eine Lizenz auch nach europäischem Recht nicht einfach so. Möglich ist nur, einen Nutzungsvertrag mit einer spezifischen Rechtsperson zu widerrufen (genau genommen ist das ein Rückruf), wenn sich a) nicht an die Nutzungsbedingungen gehalten wird (also im Prinzip Vertragsbruch begangen wird) bzw. das gewährte Recht nicht ausgeübt wird oder b) sich die eigene Überzeugung zum Werk gewandelt hat (man z. B. nicht mehr hinter einer in einer wissenschaftlichen Arbeit geäußerten Hypothese steht) - und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit hohen Hürden ([3]). Das ist also im Grunde eine Einzelfallentscheidung. Ein pauschaler Widerruf nach dem Motto "ich möchte jetzt doch nicht mehr, dass meine Fotos unter einer CC-Lizenz stehen" ist so nicht möglich. -- Chaddy · D 18:07, 13. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich sehe das etwas anders. Aber ich werde den Teufel tun, mich deshalb zu streiten. --Ralf Roletschek (Diskussion) 19:14, 14. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
"War ein Logo von mir (noch unter meinem Klarnamen) hochgeladen, von mir gelöscht" ist jedenfalls unerlaubtes Nutzen von Adminrechten in eigener Sache. --Yen Zotto (Diskussion) 09:43, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich finde es gut, dass du diesen Edit auch gefunden hast, zumal dadurch erstmalig eine Verbindung zwischen diesen beiden Accounts hergestellt wurde, wodurch ich auf einen zwar lange zurückliegenden, aber erheblichen Sockenpuppen-Missbrauch gestoßen bin. Ich werde hierzu im Laufe der Woche ein Adminproblem eröffnen, da ich einerseits diesen Sockenpuppen-Missbrauch und andererseits die Löschungen in eigener Sache und unter systematischer Umgehung der Löschregeln bewertet haben möchte. Ich habe mir übrigens gerade fünf der gelöschten Logos angeschaut, zwei waren noch nicht wiederhergestellt, also dass das alles "längst" erledigt sei, passt leider hervorragend in die Salamitaktik von Wikijunkie zu beiden Themenkomplexen. --Yellowcard (D.) 10:19, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Es waren sogar 3 Logos die ich vergessen hatte. Auch diese sind wieder da und die Einbindungen auch. Das zu dem einen Themenkomplex. Zu dem anderen und deinem "geplanten" Adminproblem verweise ich dich nochmals auf WP:ANON und informiere dich mal vorsorglich, dass der Fall aktuell schon bei den Stewards liegt und jetzt bei den Oversights zur weiteren Bearbeitung. Ich bitte dich, dies bei deinem weiteren Vorgehen gegen meinen Account zu bedenken. --Wikijunkie Disk. (+/−) 19:29, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Scheinen alles weitere Logos zu sein, die von dir ohne DÜP aus dem Altbestand (teilweise Logos aus 2006) gelöscht wurden und noch immer nicht wiederhergestellt sind. Und das nur durch wildes Klicken durch das Lösch-Logbuch. Ist das meine oder doch eher deine Aufgabe, systematisch durch das Lösch-Logbuch zu gehen und alle Logo-Löschungen rückgängig zu machen? Insbesondere natürlich die, die du selbst in die DÜP eingereiht hast oder gar, wie die oben genannten, ganz ohne DÜP direkt kaltgeslöscht hast.
Deine Salami-Taktik ist bezeichnend und sehr schade. Das hätte man so viel gesichtswahrender und stilvoller lösen können. Das Geraune bzgl. Stewards/Oversighter belassen wir mal beiseite, oder ist das eine Drohung gegen das angekündigte Adminproblem? Vielleicht sollte ich mich lieber damit beeilen ... --Yellowcard (D.) 22:12, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Wenn die Logos nirgends eingebunden waren, warum sollte ich sie dann wiederherstellen (Airdrie United.svg, Cardiff City FC (alt2).svg, Kempa logoneu.jpg)? Das Thema mit den Logos, die nicht verwendet werden hatten wir bereits mehrfach. Keine Verwendung & nicht Commons-Tauglich > Löschung. Daran hat sich doch noch nichts geändert? Richtig? Alles was in Verwendung war, ist wiederhergestellt. Und dabei bin ich systhematisch durchs Löschlogbuch und habe es mit den entfernten Einbindungen abgeglichen und diese dann rückgängig gemacht. Agrosport Monte Café logo.png war eine reguläre DÜP Abarbeitung meinerseits, war auch keine DÜP von mir (Uploader hatte eigenmächtig die DÜP entfernt, änderte aber nix an der Entscheidung). Was bitte versuchst du hier noch zu konstruieren? Die fehlerhaften Löschungen sind wieder da, inkl. aller Einbindungen, auch die eigenen Uploads. Und das andere war keine Drohung, sondern einfach eine Information für dich persönlich (und zwar auch nur die Info das das Thema bereits an übergeordneter Stelle liegt). Und da war nirgends eine Drohung, einfach nochmal der Hinweis auf WP:ANON. Das muss mir doch erlaubt sein. --Wikijunkie Disk. (+/−) 22:48, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
"Keine Verwendung & nicht Commons-Tauglich > Löschung" ist falsch. --Ralf Roletschek (Diskussion) 22:56, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Bezieht sich nur auf Logos und auf nix anderes. Und da ist es korrekt, da wir diese nur im enzyklopädisch Kontext akzeptieren. Also nur wenn sie auch verwendet werden. --Wikijunkie Disk. (+/−) 23:02, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
bspw. Datei:Airdrie United.svg wurde im zugehörigen Artikel Airdrie United verwendet und ist dann irgendwann ersetzt worden, anstatt es in den Abschnitt nach unten zu verschieben. Das ist doch kein Grund, das historische Logo zu löschen, stattdessen hätte es wieder in den Artikel gehört. Das geht jetzt tief ins Detail, aber auch hier hast du ohne DÜP eine Datei mit der Löschbegründung Urheberrechtsverletzung (keine Freigabe ersichtlich) gelöscht. Keine Rede von fehlender enzyklopädischer Verwendbarkeit etc.
Das, was mich am allermeisten stört, ist deine Salamitaktik, anstatt zu Handlungen zu stehen und diese sauber aufzuräumen und aufzuklären. Und zwar sowohl in Bezug auf die systematischen regelwidrigen Löschungen als auch deinen SP-Missbrauch. Ich bin jetzt deswegen zum bestimmt dritten oder vierten Mal ins Löschlogbuch gegangen, was unnötig gewesen wäre, wenn du deinen Missbrauch eingestanden und selbst aufgeräumt hättest. Stattdessen eiern wir hier immer noch zu regelwidrig gelöschten Dateien rum. Wäre eine ähnliche systematische angelegte Löschaktion unter gezielter Umgehung der Löschregeln im ANR passiert, nicht auszumalen, was für einen Aufstand das ausgelöst hätte. Sehr nonchalant. --Yellowcard (D.) 23:28, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Auf diese Regelung haben wir uns nie geeinigt. Und diese Logos können ja sehr wohl verwendet werden (also gerade nicht, da sie ja gelöscht sind), z. B. alte Logos um die Logo-Geschichte darzustellen. -- Chaddy · D 00:01, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Das wurde ihm natürlich auch damals schon erklärt und er hatte eine andere Ansicht ... Fair enough, aber das macht den Einsatz der Adminrechte, um diese Meinung durchzudrücken, halt besonders pikant. --Yellowcard (D.) 00:13, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
1. Es steht noch immer unter WP:SLA: „Eine Datei, von der anzunehmen ist, dass sie keinem enzyklopädischen Zweck dienen könnte und nicht verwendet wird. (Beispiele sind: Logos von offensichtlich irrelevanten Bands oder Unternehmen und Grafiken in offensichtlich zu schlechter Qualität, bei denen die Nutzung ausgeschlossen ist).“ Und das stand vor Jahren schon auf dieser Seite und wurde bis heute nicht geändert. Und das sehen andere Admins übrigens auch so, auch wenn du, Yellowcard, diese Kollegen nicht immer leiden kannst (ja ich kenne deine Diskussion von damals mit wdwd und Krd zur Genüge, und die erinnert mich ganz grausig an die ganze Sache hier erneut und es ist traurig das du trotz der vielen Jahre dazwischen rechtlich immernoch auf dem gleichen Stand zu sein scheinst). So meinte wdwd bzgl. einer im Wikiprojekt SVG bearbeiteten Datei, seinerzeit im Rahmen einer Diskussion mit einem Uploader auch (ZITAT!) „es ist halt bei Dateien wie Logos, die nicht mehr in der Verwendung sind, jetzt auch nicht so ungewöhnlich diese zu entfernen. Zumal de.wp, im Gegensatz zu commons, auch kein Datei-Repository ist.“ Und wegen des Airdrie United Logos: Vielleicht wurde das mal verwendet. Aber seit 2012 war es verwaist. In dieser Zeit wurde es von niemandem als enzyklopädisch nutzbar angesehen und eingebaut. Ich betone noch einmal: 12 Jahre! Zur Info: Bzgl. des WP:ANON-Verstoßes: Ist weitergeleitet. --Wikijunkie Disk. (+/−) 02:09, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Weder ist Airdrie United irrelevant noch die Datei "in offensichtlich zu schlechter Qualität" (kann ich mir bei einer Vektorgrafik jedenfalls nicht vorstellen). Und eine Nutzung ausgeschlossen ist auch nicht. Diese Argumente treffen halt einfach nicht zu. -- Chaddy · D 02:46, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Das sind nur Beispiele... da steht auch "Beispiele sind". Löschgrund laut WP:SLA ist: "Eine Datei, von der anzunehmen ist, dass sie keinem enzyklopädischen Zweck dienen könnte und nicht verwendet wird". Bei einer 12 Jahre lang verwaisten Datei ist wohl definitiv beides gegeben. Da die anderen Beispiele noch mit ranzuziehen is Quark, wenn schon der Löschgrund an sich voll gegeben ist. --Wikijunkie Disk. (+/−) 02:48, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Die Dateien können aber einem enzyklopädischen Zweck dienen. Dieser Passus ist gedacht für irgendwelche eindeutig überhaupt gar nicht irgendwie enzyklopädisch nutzbare Dateien (als Beispiel nannte Yellowcard ja unten irrelevante Hobbybands usw.). Einen Konsens, einfach alles zu löschen, was seit längerer Zeit nicht verwendet worden ist, gab es nie. Und das würde auch keinen Sinn ergeben. -- Chaddy · D 04:37, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
(BKBK) 1. Den Punkt verstehe ich nicht, das Zitat ist doch gerade nicht anwendbar, wenn wir über Logos von Fußballvereinen sprechen, die hier einen Artikel haben. Wie ist das mit irgendwelchen offensichtlich irrelevanten Dorfbands zu vergleichen? Natürlich können wir Logos von irgendwelchen Dorfvereinen und Hobbybands löschen, darum geht es hier aber doch gerade nicht?! Davon abgesehen ist das doch eine Phantomdiskussion, du hast mit der klaren Begründung "URV" gelöscht, und das ganz ohne DÜP. 2. Wdwd hat unter Einsatz seines eigenen Bots über Monate (vielleicht Jahre) systematisch Logos aus dem Altbestand gelöscht und das wurde nicht aufgearbeitet oder rückgängig gemacht. Das ärgert mich tatsächlich sehr und ich hätte auch damals einen formalen Weg einschlagen sollen. Das war ein Missbrauch der Löschrechte sicherlich in noch viel größerem Umfang als jetzt bei dir, ohne Frage. Aber das hilft uns aus heutiger Sicht ja nicht mehr weiter. 3. Das sind keine ANON-Verstöße, wenn du SP-Missbrauch betreibst und dabei einen Klarnamensaccount verwendest, kann man halt nichts anderes tun als auf diesen Account zu verweisen. Die ganzen anderen viel tiefer in WP:ANON gehenden Veröffentlichungen von Herkunft, Wohnort, Beruf etc. ignoriere ich aus Respekt vor WP:ANON und werde das auch weiter tun, aber um den Namen kommt man irgendwie schlecht drum herum. Zur Erinnerung, ich habe dich mehrfach auf deiner Benutzerdisk um eine gesichts- und anonymitätswahrende Lösung gebeten, den Abschnitt hast du gelöscht. --Yellowcard (D.) 02:55, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
PS: Ich sehe an den Notifications, dass du mir eine E-Mail gesendet hast, aber die ist bei mir nicht angekommen. --Yellowcard (D.) 02:59, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich kommentiere deinen ANON-Verstoß nicht noch einmal. Zu den Folgen einfach WP:ANON lesen und gut. Wegen der Mail. Dann solltest du mal schauen, ob du die korrekte Mail angegeben hast. Ich hab eine Kopie der Mail korrekt bekommen. Und das ist bezgl. Dokumentation des ganzen auch sinnvoll. --Wikijunkie Disk. (+/−) 03:25, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

...nach vorne...

Bitte in dieser hitzigen Diskussion ANON einhalten! Und den Sinn von DÜP von damals nochmal heranziehen, DÜP war gedacht, SLA und LA auf Dateien abzuschaffen. Bitte mal alle etwas abrüsten und sachlich diskutieren. Es gibt keinen Löschgrund für Bilder außer Urheberrecht! --Ralf Roletschek (Diskussion) 02:54, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
WP:SLA sieht das immernoch anders. Da sind noch immer einige SLA-Gründe für Dateien drin. --Wikijunkie Disk. (+/−) 03:25, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Das erfolgrechste MB der Wikipedia macht mich immer noch etwas stolz, auch wenn der "Hauptverursacher" jemand Anderes war. SLA auf Bilder sind hier aber längst nicht mehr das Hauptthema. Bitte an alle: ANON einhalten! --Ralf Roletschek (Diskussion) 03:52, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
In keinem einzigen Fall gab es einen SLA. Es gab in rund zehn Fällen Löschungen ganz ohne irgendeinen Prozess, in den Altbestand hinein, und in mindestens 30 weiteren Fälle die Einreihung in die DÜP durch Wikijunkie, woraufhin Wikijunkie dann selbst die Löschung durchgeführt hat. Und natürlich geht es hier darum, und nur darum. Alles andere sind Nebelkerzen. WP:ANON ist selbstverständlich zu beachten, soweit das mit einem Klarnamensaccount möglich ist. Alle anderen personenbezogenen Informationen, die von den beiden Accounts veröffentlicht wurden, werden hier nicht erwähnt und das sollte auch so bleiben. --Yellowcard (D.) 11:24, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Ich hab mir rein informativ mal die Mühe gemacht, und ein paar Beispiele aufgelistet, dass es doch noch Bilderlöschungen außerhalb der DÜP oder ähnliches gibt:

Des Weiteren als Urheberrechtsverletzung ohne DÜP gelöscht:

Das sind nur mal ein paar Beispiele. Nur mal um die Diskussion mal auf das Grundproblem, statt auf meine Person zu lenken. ..Wikijunkie Disk. (+/−) 04:18, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Ja, ich habe auch Schnellöschungen auf Dateien ausgeführt. --Ralf Roletschek (Diskussion) 04:24, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ja, dafür gibt es die Kategorie Wikipedia:Dateiüberprüfung/gelöscht ohne DÜP, und da sind auch deine Kaltlöschungen drin gelandet. Und jetzt rate mal, wer aufgrund der früheren regelwidrigen Löschungen diese Kategorie angelegt und den Botlauf organisiert hat? Richtig, moi. :)
Die obigen Fälle (offensichtliche URVs von Wegwerfaccounts oder andere SLA-Gründe wie Vandalismus etc.) haben aber doch alle rein nichts mit deinen systematischen Logo-Löschungen zu tun. --Yellowcard (D.) 09:09, 16. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Skip-Bo-Abbildungen

Hallo zusammen, es wurden einige Abbildungen des Spiels Skip-Bo hochgeladen, siehe Artikel. Die Lizenzangaben sind sicherlich falsch, sodass sie die Frage nach der Schöpfungshöhe stellt. Ich gehe ich davon aus, dass trotz der eher simplistischen, minimalen Gestaltung der Spielkarten diese Abbildungen insbesondere in ihrer Komposition als Werk geschützt sind. Gibt es andere Meinungen?

Gruß, Yellowcard (D.) 15:55, 10. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Ich hielte die einzelnen Karten (Datei 2 und 4) für unbedenklich (keine Schöpfungshöhe): simple geometrischen Grundformen wie Ziffern bzw.Kreise, diagonale Teilung und einer kurzen, stilisierten Buchstabenkombination. Bei der Schachtel bzw. dem "Arrangement" wäre ich persönlich deutlich vorsichtiger: Das detaillierte Hintergrundmuster (farbige Strudel), die 3D-Typografie mit mehrfachen Konturen und Schlagschatten sowie die spezifische Gesamtkomposition übersteigen m.E. das "triviale Maß". --Fornax (Diskussion) 11:14, 11. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich denke, wir können uns darauf einigen, dass Datei:Skip-Bo Cards 1-12 Version 2026.jpeg und Datei:Skip-Bo Card 2026.jpeg unproblematisch sind.
Bei den anderen beiden Fotos hängt es davon ab, ob man der Box bzw. der Kartenrückseite SH zusprechen möchte. Anders als Fornax würde ich höchstens dem Farbstrudel Schutzfähigkeit zusprechen. Die Gesamtkomposition ist trivial, Spielkarten in einem Kreis anzuordenen ist eine tyische Darstellung. Die 3D-Typografie ist auch nichts außergewöhnliches. -- Chaddy · D 16:23, 11. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ich kann da nirgendwo SH entdecken. --Ralf Roletschek (Diskussion) 21:27, 11. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Mal was allgemeines: Yellowcard schrieb: "Die Lizenzangaben sind sicherlich falsch, sodass....". Ich denke, die Lizenz ist schonn o.k. aber unvollständig. Der Baustein (wie z. B. {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} ) bezieht sich nämlich ausschließlich auf das abgebildete Motiv (das Design der Karte), nicht aber auf die fotografische Leistung. Streng genommen muss auch noch eine Freigabe des Fotografen (z. B. CC BY-SA oder CC0) für das Lichtbild hinzugefügt werden.--Fornax (Diskussion) 07:37, 12. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Es ist doch CC4 vermerkt? --Ralf Roletschek (Diskussion) 09:32, 12. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ja, aber Yellowcard schrieb, diese seien "falsch", was nicht stimmt. Sie sind nur unvollständig. --Fornax (Diskussion) 10:31, 12. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Ja, du hast völlig recht. Die Fotos an sich sind natürlich auch geschützte Lichtbilder, dafür ist die Lizenz notwendig und auch richtig so. Das war falsch formuliert, guter Hinweis. --Yellowcard (D.) 13:53, 12. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

KI / Chat GPT

Guten tag

Chat GPT erhebt gebühren, für dass es Abgriffe auf Wikipedia macht. Wikipedia Beiträge sind kostenlos von den Usern zur Verfügung gestellt. Daher müsste doch Chat GPT für jede "kopie / erwähnung" eine Tantieme bezahlen an den Urheber, der veröffentlicher Wikipedia.

Es ist einfach ungerecht wenn Suchmaschinen, das gratis erfasste, ausnützen und dafür auch noch Geld verlangen. Weil dies bereits passiert, müssten die Plattformen regelmässig Gelder bezahlen. Wie ich beim Fernsehen eine Gebühr zahlen muss.

Beste Gruess Pierre (nicht signierter Beitrag von ~2026-49502-88 (Diskussion | Beiträge) 10:59, 14. Sep. 2026 (CEST))Beantworten

Du kannst WP- Inhalte auch verkaufen, das ist der Zweck der freien Lizenzen. --Ralf Roletschek (Diskussion) 12:20, 14. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Allerdings muss man sich an die Lizenzbedingungen halten. Und das tun Google/ChatGPT usw. meistens nicht. -- Chaddy · D 17:55, 14. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Verwendung von JSesh-Hieroglyphen in Wikipedia

Hieroglyphen der Gardiner-Liste werden von Wikipedia unterstützt, mittels des hiero-Tags. Darüberhinaus gibt es Hunderte weiterer Hieroglyphen, die u.a. als extended library bezeichnet werden. Eine Liste ist z.B. Hieroglyphica. Ich benutze den Hieroglypheneditor JSesh, um hieroglyphische Texte zu setzen, da dieses Programm die extended library unterstützt. Darf ich aus einzelnen Zeichen oder Zeichenkombinationen eine png-Datei erstellen und in Wikipedia (z.B. für ägyptologische Artikel) hochladen? JSesh hat ausdrücklich die Verwendung der Fonts für Publikationen aller Art erlaubt (JSesh Fonts Licenses). Michael Tilgner --LM Tilgner (Diskussion) 15:15, 14. Sep. 2026 (CEST)Beantworten

Ich wüsste nicht, warum das problematisch sein sollte: Einzelne Hieroglyphen sind als historische Schriftzeichen gemeinfrei und besitzen keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe. Die JSesh-Lizenz erlaubt die Erstellung von Grafiken für Publikationen, Webseiten und Datenbanken ausdrücklich; das Verbot bezüglich anderer Editoren betrifft lediglich die Weitergabe der eigentlichen Font-Dateien in andere Software, nicht deine Bild-Exports. --Fornax (Diskussion) 11:58, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für die Klarstellung! Zusatzfrage: Was muss ich in einem solchen Fall beim Hochladen als Lizenzbedingung angeben: "My own work" mit Verweis auf die JSesh-Lizenz?
Viele Grüße, Michael Tilgner --LM Tilgner (Diskussion) 14:27, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten
Mein Vorschlag wäre: Autor: Font-Erstellung durch Serge Jean Paul Thomas (JSesh); Quelle: "Own work"; Als Lizenzen etweder {{PD-ancient-script}} oder {{PD-ineligible}} --Fornax (Diskussion) 15:12, 15. Sep. 2026 (CEST)Beantworten