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beredtes Schweigen

aus AufEinWort, der freien Forschung

beredtes Schweigen mhdt.-dt.

Im Rahmen der Privatautonomie steht es den Vertragsparteien frei, ihren Erklärungen einvernehmlich bestimmte Erklärungswerte beizumessen. Der Grundsatz Treu und Glauben fungiert unter Rücksicht auf die Verkehrssitte als Ordnungsrahmen generalklauselartig (§ 242 BGB). Der gerne als „beredtes Schweigen“ bezeichnete Erklärungswert stellt für den juristischen Laien zunächst einen Widerspruch dar. In der juristischen Fachsprache bedeutet es, dass eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, die Schweigen als Willenserklärung eines bestimmten Inhalts zulässt. Beispielsweise kann Schweigen dann die Annahme eines Angebots bedeuten (ausdrücklich oder konkludent, durch wiederholte entsprechende Praxis).[1] (Schweigen (Recht))

  1. ↑ Vgl. BGH NJW 1996, 919 und BGH NJW 1975, 40.