Bürgerliches Gesetzbuch
bürgerliches Gesetzbuch nhdt.-dt.
Ein bürgerliches Gesetzbuch ist eine Privatrechtskodifikation, welche die bürgerlichen Rechtsverhältnisse regelt.
Unter dem Titel „Bürgerliches Gesetzbuch“ sind insbesondere folgende Rechtswerke bekannt:
- das geltende deutscheBürgerliche Gesetzbuch(BGB) von 1896
- das geltende österreichischeAllgemeine Bürgerliche Gesetzbuch(ABGB) von 1811
- das geltende liechtensteinischeAllgemeine bürgerliche Gesetzbuch(AGBG) von 1811
- das von 1865 bis 1899 geltendeSächsische Bürgerliche Gesetzbuchvon 1863
- Bürgerliches Gesetzbuch (Tschechien)
Siehe auch:
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bürgerliches Gesetzbuch |
| Abkürzung: | BGB |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Privatrecht |
| Fundstellennachweis: | 400-2 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 18. August 1896 (RGBl. S. 195) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1900 |
| Neubekanntmachung vom: | 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 I S. 738) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Mai 2025 (Art. 6 G vom 11. Juni 2024) |
| GESTA: | C022 |
| Weblink: | Text des BGB |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und steht damit in Abgrenzung zum öffentlichen Recht. Zusammen mit seinen Nebengesetzen (beispielsweise dem Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) bildet es das allgemeine Privatrecht. Neben dem allgemeinen Privatrecht stehen ergänzend die Sonderprivatrechte, die spezielle Regelungen für bestimmte Sachgebiete oder Berufsgruppen vorhalten, so die für Kaufleutegeltenden Normen des Handelsrechts oder die kollektivrechtlichen Regeln des Arbeitsrechts. Gleichwohl bietet das BGB nebst dem genannten „Annex“ keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.[1]
Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen und öffentlichen Debatten trat das BGB zur Zeit des Deutschen Kaiserreiches am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Kraft.[2] Es war die erste privatrechtliche Kodifikation, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Das BGB gilt nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 GG fort.
Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Bei Reformen steht er häufig vor der Entscheidung, ob er das Reformgesetz als Änderungs- beziehungsweise Ergänzungsgesetz zum BGB oder als Sondergesetz außerhalb des BGB verabschieden soll. Die Praxis dazu ist uneinheitlich. Zu einer klaren Linie hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht durchgerungen. Insgesamt ist die gesamte Kodifikation des bürgerlichen Rechts stetig angewachsen, Substanzverluste hingegen halten sich in überschaubaren Grenzen. Einbußen finden sich jedoch insoweit, als Regelungsmaterien im schuldrechtlichen Bereich durch Richterrecht überlagert worden sind.[3] Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB.[4] Dabei wurde der Text auch an die neue deutsche Rechtschreibung angepasst. Ferner erhielt jeder Paragraph mit Ausnahme des § 1588 eine amtliche Überschrift.
- 1Einordnung
- 2Gliederung
- 3Vorgeschichte
- 4Entstehung
- 5Historische Kritik am BGB
- 6Ideenwelt des BGB
- 7Stilistische Grundgedanken, Anwendung, Rechtsfortbildung und Auslegung des BGB
- 8Entwicklung
- 9Zivilrecht in anderen Rechtsordnungen
- 10Literatur
- 11Weblinks
- 12Einzelnachweise