historisch-genetische Auslegung
historisch-genetische Auslegung agr.-lat.-deu. bezeichnet man den Rückgriff auf Gesetzgebungsmaterialien zur Feststellung der Bedeutung des Gesetzes. Es handelt sich hierbei um eine verhältnismäßig junge Methode, denn früher war es nicht üblich, zum Gesetz in größerem Umfang Materialien über seine Entstehung zu publizieren. (Q.: (i) historisch-genetische Auslegung)
◀▶Als historisch oder auch genetisch, besser historisch-genetisch bezeichnet man den Rückgriff auf Gesetzgebungsmaterialien zur Feststellung der Bedeutung des Gesetzes. Es handelt sich hierbei um eine verhältnismäßig junge Methode, denn früher war es nicht üblich, zum Gesetz in größerem Umfang Materialien über seine Entstehung zu publizieren.
Der Rückgriff auf diese Materialien - Bundestags- und Bundesratsdrucksachen und entsprechende Protokolle - stellt nicht eigentlich eine Methode der Auslegung des Gesetzes dar, sondern - wie Savigny richtig bemerkt - eher ein Hilfsmittel hierzu, denn die Materialien sind ja nicht Gesetz und gehören nicht zum Gesetz. Sie sind freilich ein zulässiges Hilfsmittel. Das BVerfG nimmt an, daß der Rückgriff auf Gesetzgebungsmaterialien nur eingeschränkte Bedeutung hat. Dafür gibt es vier gute Gründe:
- Die Aussagen in den Materialien sind nicht Gesetz geworden. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er auch dazu die Möglichkeit gehabt. Er hat hiervon aber gerade abgesehen.
- Die Materialien werden von Referenten und Ausschußmitgliedern produziert. Sie besagen bestenfalls, aus welchen Gründen ein Gesetz in den Bundestag eingebracht worden ist. Sie besagen nicht, weshalb die Abgeordneten für das Gesetz gestimmt haben.
- Bundestag und Bundesrat sind zwar die Gremien, in denen ein Gesetz verabschiedet wird. Autor des Gesetzes ist in einer Demokratie aber per definitionem das ganze Volk. Auf seinen - im Parlament nur repräsentierten - Willen kommt es letztlich an. Volkes Wille ist aber nur im Gesetz selbst verkörpert, nicht in den Materialien.
- Bei älteren Gesetzen kommt hinzu, daß zu der einen Entscheidung, es zu erlassen, viele Entscheidungen hinzugekommen sind, es nicht zu ändern, denen ganz andere Überlegungen zugrundegelegen haben können, die meist nicht publiziert sind und - selbst wenn sie es wären - noch weniger Verbindlichkeit hätten, denn sie haben ja gerade zu keinem Gesetz geführt.
Das alles heißt nicht, daß historisch-genetische Argumente nicht zulässig wären. Sie können in die Überlegung einfließen und sind um so gewichtiger, je neuer ein Gesetz ist. Den anderen (echten) Auslegungsmethoden kommt aber der Vorrang zu.
In unserem Ausgangsfall nimmt der BGH zur Stützung seiner Argumentation Bezug auf die Materialien zum BGB (Motive und Protokolle), obwohl der Text schon über 100 Jahre alt ist. Diese stützen das systematische Argument. Durch das Beispiel des „Zwischenraumes“ sollte (nach diesen Materialien) klargestellt werden, daß schon eine gemeinsam genutzte auf der Grundstücksgrenze liegende Fläche genügt, um die Vermutung des § 921 BGB auszulösen.
Schon wegen des Alters der Norm handelt es sich freilich um ein eher schwaches Argument in der gesamten Begründungskette.
Einzelnachweise