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historisch-systematische Auslegung

aus AufEinWort, der freien Forschung

historisch-systematische Auslegung agr.-lat.-deu.

◀▶Von ganz anderem Gewicht ist eine andere Art von historischen Argumenten: die Überlegung, welches Problem eine Norm lösen sollte.

Normen sind dazu dazu, Interessenkonflikte einer Lösung zuzuführen. Ist man unschlüssig, wie eine bestimmte Norm auszulegen ist, kann man versuchen, herauszufinden, welche Interessenkonflikte bestehen, wie diese vor Erlaß der Norm gelöst wurden und weshalb das eine unzureichende Lösung war. Wenn man einmal festgestellt hat, welche Lücke das Gesetz füllt, hat man möglicherweise ein starkes Argument für die Feststellung seiner Bedeutung gewonnen.

Letztlich handelt es sich hierbei um die Verknüpfung von historischen mit systematischen Argumenten, aber - weil auf keine außerhalb des Gesetzes liegenden Argumente zurückgegriffen wird - doch um echte Auslegung. Der entscheidende Unterschied zur historisch-genetischen Methode besteht darin, daß nicht außergesetzliche Veröffentlichungen, sondern ausschließlich die historische Rechtslage herangezogen wird.

In § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist bestimmt, daß das Betreuungsgericht bei der Auswahl des Rechtlichen BetreuersVorschlägen des Betroffenen folgen muß, wenn das nicht das Wohl des Betreuten gefährden würde.

In § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB wiederum heißt es, daß es einen Berufsbetreuer nur bestellen soll, wenn die Betreuung nicht auch ehrenamtlich geführt werden kann.

Es fehlt eine Regelung, welche dieser beiden Normen vor der anderen Anwendungsvorrang genießt, ob also, wenn der Betroffene einen Berufsbetreuer vorschlägt, diesem oder einem zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Betreuer der Vorzug zu geben ist.

Eine historische Untersuchung ergibt zunächst, daß § 1897 Abs. 4 BGB schon mit dem BtG am 1.1.1992 in Kraft getreten ist, § 1897 Abs. 6 BGB dagegen erst mit dem 1. BtRÄG am 1.1.1999. Die historisch-systematische Auslegungdes Gesetzes fragt nun danach, was denn ohne den Abs. 6 galt und inwiefern das ein Problem darstellte, das nun durch Abs. 6 gelöst wird. Diese Überlegung führt zu folgenden Feststellungen:

Vor 1999 war das Gericht in der Entscheidung, ob es einen Berufsbetreuer oder einen ehrenamtlichen Betreuer bestellt, frei. Diese Freiheit wird nun durch Abs. 6 eingeschränkt. Nun darf ein Berufsbetreuer nur noch bestellt werden, wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen (das folgt aus dem „soll“). Welchen Sinn hat es, die Entscheidungsfreiheit des Vormundschaftsgerichts zu beschneiden? Doch offensichtlich den, zu mehr ehrenamtlich geführten Betreuungen zu gelangen, die mit geringerem Kostenaufwand verbunden sind, weil der Berufsbetreuer nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB vergütet werden muß. Dabei spart die ehrenamtliche Betreuung im Vergleich zur Berufsbetreuung entweder dem Betroffenen Geld oder der Staatskasse, je nachdem, ob der Betroffene mittellos i.S.v. §§ 1836c, 1836d BGB ist.

Aus diesen Überlegungen heraus kann man nun auch die Eingangsfrage leicht beantworten: Durch Äußerung eines Wunsches nach § 1897 Abs. 6 BGB schränkt der Betreute die Auswahlentscheidung ein. Das ist sachgerecht, so lange er das auf seine Kosten tut, nämlich den Betreuer selbst finanziert, dagegen nicht, wenn es auf Kosten der Staatskasse geschieht. Historisch-systematische Überlegungen haben uns also zu dem Ergebnis geführt, daß § 1897 Abs. 6 BGB beim mittellosen Betreuten Vorrang vor Abs. 4 haben muß, während das beim nicht mittellosen Betreuten umgekehrt sein dürfte.

Im Ausgangsfall führt die historisch-systematisch Auslegung nicht weiter. Das ist für Normen, die schon in der ursprünglichen Fassung des BGB enthalten sind auch schwierig, da ja ein einheitliches Sachenrecht in Deutschlandvorher nicht existiert hat und das BGB ja vor allem dieses Problem lösen sollte.

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