perhorreszieren
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perhorreszier-en mit Schauder, d.h. ganz entschieden etwas zurückweisen, ablehnen; besonders im Rechtswesen eine gewisse Person als Richter sich verbitten, weil man ihr nicht die erforderliche Unbefangenheit zutraut. Dies ist so wohl im Zivil- als im Strafprozeß zulässig (vgl. Richter, Schwurgericht, Schöffen). Die dem frühern Prozeßrecht eigentümliche eidliche Erhärtung des Ablehnungsgrundes (Perhorreszenzeid) ist abgeschafft.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 585.
Permalink:
http://www.zeno.org/nid/20007231792
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