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„Causa (Rechtsgrund)“ – Versionsunterschied

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* einen [[Sachverhalt]] der [[objektive Realität|objektiven Realität]] ([[Ursache]]), der einen anderen Sachverhalt – die [[Wirkung]] – hervorbringt, siehe [[Kausalität]]
* einen [[Sachverhalt]] der [[objektive Realität|objektiven Realität]] ([[Ursache]]), der einen anderen Sachverhalt – die [[Wirkung]] – hervorbringt, siehe [[Kausalität]]
* Causa (Rechtsgrund), [[Rechtsgrund]] in den Rechtswissenschaften
* Causa (Rechtsgrund), [[Rechtsgrund]] in den Rechtswissenschaften
* [[Die Entwickelung der causa-Lehre zum System der Zwecklehre (Ehmann)]]


== Causa (Rechtsgrund) ==
== Causa (Rechtsgrund) ==
'''Causa''' ([https://de.wikipedia.org/wiki/Latein lat.]: ''Fall'', ''Ursache'')<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Causa_(Rechtsgrund)#cite_note-1 [1]]</sup> ist die aus dem [[römisches Recht|römischen Recht]] stammende lateinische Bezeichnung für den [[rechtsgeschäftlich|rechtsgeschäftlichen]] „[[Grund (Handlungstheorie)|Grund]] einer [[Zuwendung]]“. Die ''Causa'' überschreibt inhaltlich den im Einzelfall zu [[konkretisierend|konkretisierenden]] [[Geschäftstyp]] (so beispielsweise den [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag Kauf-], [https://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag Werk-], [https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstvertrag Dienst-] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag Mietvertrag]).<p>Die ''causa'' ist Namensgeber des in Österreich geltenden [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalprinzip_(Recht) Kausalprinzips] und des nicht nur in der Rechtsordnung Deutschlands geltenden Begriffs des [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalgesch%C3%A4ft Kausalgeschäfts]. Diese Begriffe dürfen allerdings nicht mit dem spezifischen Ursache-Wirkungs-Prinzip, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalit%C3%A4t_(Recht) Kausalität], verwechselt werden. Diese bezeichnet in allen Rechtsordnungen das „Bindeglied“ zwischen Handlung und den „dadurch“ ausgelösten Erfolg.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
'''Causa''' ([https://de.wikipedia.org/wiki/Latein lat.]: ''Fall'', ''Ursache'')<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Causa_(Rechtsgrund)#cite_note-1 [1]]</sup> ist die aus dem [[römisches Recht|römischen Recht]] stammende lateinische Bezeichnung für den [[rechtsgeschäftlich|rechtsgeschäftlichen]] „[[Grund (Handlungstheorie)|Grund]] einer [[Zuwendung]]“. Die ''Causa'' überschreibt inhaltlich den im Einzelfall zu [[konkretisierend|konkretisierenden]] [[Betriebsform|Geschäftstyp]] (so beispielsweise den [[Kaufvertrag|Kauf-]], [[Werkvertrag|Werk-]], [[Dienstvertrag|Dienst-]] oder [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietvertrag]]).<p>Die ''causa'' ist Namensgeber des in Österreich geltenden [[Kausalprinzip (Recht)|Kausalprinzips]] und des nicht nur in der Rechtsordnung Deutschlands geltenden Begriffs des [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalgesch%C3%A4ft Kausalgeschäfts]. Diese Begriffe dürfen allerdings nicht mit dem spezifischen Ursache-Wirkungs-Prinzip, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalit%C3%A4t_(Recht) Kausalität], verwechselt werden. Diese bezeichnet in allen Rechtsordnungen das „Bindeglied“ zwischen Handlung und den „dadurch“ ausgelösten Erfolg.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Im deutschen Recht ==
== Im deutschen Recht ==
</div><p>Das deutsche Recht unterscheidet im [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Recht bürgerlichen Recht] vornehmlich zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflichtungsgesch%C3%A4ft Verpflichtungs-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Verf%C3%BCgungsgesch%C3%A4ft Verfügungsgeschäften] sowie [https://de.wikipedia.org/wiki/Realakt Realakten]. Die Verpflichtungsgeschäfte ([https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) Kaufvertrag], [https://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag_(Deutschland) Werkvertrag] und andere) bilden den ''Rechtsgrund'', die ''causa'' für die beabsichtigten Verfügungsgeschäfte ([https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereignung Übereignung] der Kaufsache, [https://de.wikipedia.org/wiki/Abtretung_(Deutschland) Abtretung] einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Forderung Forderung]) oder die Realakte, die zu (temporären) Bereicherungen führen (beispielsweise [https://de.wikipedia.org/wiki/Nutzungsrecht Besitzüberlassung], [https://de.wikipedia.org/wiki/Bef%C3%B6rderungsvertrag Beförderung]).</p><p>Im deutschen Recht erlangt die ''causa'' insbesondere im [https://de.wikipedia.org/wiki/Bereicherungsrecht Bereicherungsrecht] hohe Bedeutung. Auch in den Fällen des <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__139.html § 139]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] spielt sie eine Rolle, in denen das so genannte [https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip Abstraktionsprinzip] durchbrochen ist, so beispielsweise bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Akzessoriet%C3%A4t akzessorischen Sicherungsrechten], wie [https://de.wikipedia.org/wiki/Pfandrecht Pfandrechten] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Hypothek Hypotheken] oder bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftseinheit_(Recht) geschäftseinheitlichen Verträgen],<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Causa_(Rechtsgrund)#cite_note-2 [2]]</sup> deren Kernmerkmal die systematische Zusammenfügung zweier Verträge bildet, die kraft Vereinbarung nicht unabhängig voneinander existieren sollen; dazu gehört ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCckskaufvertrag Grundstückskaufvertrag], der nicht ohne [https://de.wikipedia.org/wiki/Baubetreuungsvertrag Baubetreuungsvertrag] abgeschlossen werden soll.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Causa_(Rechtsgrund)#cite_note-3 [3]]</sup></p><p>Voraussetzung eines jeden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes. Dabei bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, wann eine Bereicherung ungerechtfertigt ist, stellt allerdings den späteren Wegfall des „rechtlichen Grundes“ beziehungsweise den Nichteintritt des durch den Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolges, dem ursprünglichen Fehlen des „rechtlichen Grundes“ gleich. Die ''causa'' kann deshalb fehlen, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam geworden ist, etwa durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung Anfechtung], oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat, so bei ursprünglicher [https://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit Nichtigkeit] des Vertrages und beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Dissens Dissens]. Vermögensverfügungen die „ohne rechtlichen Grund“ erfolgen, sind über das Bereicherungsrecht oder das [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] rückabzuwickeln, weil „kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen“ besteht.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Causa_(Rechtsgrund)#cite_note-4 [4]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div><p>Das [[deutsches Recht|deutsche Recht]] unterscheidet im [[bürgerliches Recht|bürgerlichen Recht]] vornehmlich zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflichtungsgesch%C3%A4ft Verpflichtungs-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Verf%C3%BCgungsgesch%C3%A4ft Verfügungsgeschäften] sowie [https://de.wikipedia.org/wiki/Realakt Realakten]. Die Verpflichtungsgeschäfte ([https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) Kaufvertrag], [https://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag_(Deutschland) Werkvertrag] und andere) bilden den ''Rechtsgrund'', die ''causa'' für die beabsichtigten Verfügungsgeschäfte ([https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereignung Übereignung] der Kaufsache, [https://de.wikipedia.org/wiki/Abtretung_(Deutschland) Abtretung] einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Forderung Forderung]) oder die Realakte, die zu (temporären) Bereicherungen führen (beispielsweise [https://de.wikipedia.org/wiki/Nutzungsrecht Besitzüberlassung], [https://de.wikipedia.org/wiki/Bef%C3%B6rderungsvertrag Beförderung]).</p><p>Im deutschen Recht erlangt die ''causa'' insbesondere im [https://de.wikipedia.org/wiki/Bereicherungsrecht Bereicherungsrecht] hohe Bedeutung. Auch in den Fällen des <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__139.html § 139]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] spielt sie eine Rolle, in denen das so genannte [https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip Abstraktionsprinzip] durchbrochen ist, so beispielsweise bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Akzessoriet%C3%A4t akzessorischen Sicherungsrechten], wie [https://de.wikipedia.org/wiki/Pfandrecht Pfandrechten] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Hypothek Hypotheken] oder bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftseinheit_(Recht) geschäftseinheitlichen Verträgen],<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Causa_(Rechtsgrund)#cite_note-2 [2]]</sup> deren Kernmerkmal die systematische Zusammenfügung zweier Verträge bildet, die kraft Vereinbarung nicht unabhängig voneinander existieren sollen; dazu gehört ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCckskaufvertrag Grundstückskaufvertrag], der nicht ohne [https://de.wikipedia.org/wiki/Baubetreuungsvertrag Baubetreuungsvertrag] abgeschlossen werden soll.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Causa_(Rechtsgrund)#cite_note-3 [3]]</sup></p><p>Voraussetzung eines jeden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes. Dabei bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, wann eine Bereicherung ungerechtfertigt ist, stellt allerdings den späteren Wegfall des „rechtlichen Grundes“ beziehungsweise den Nichteintritt des durch den Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolges, dem ursprünglichen Fehlen des „rechtlichen Grundes“ gleich. Die ''causa'' kann deshalb fehlen, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam geworden ist, etwa durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung Anfechtung], oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat, so bei ursprünglicher [https://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit Nichtigkeit] des Vertrages und beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Dissens Dissens]. Vermögensverfügungen die „ohne rechtlichen Grund“ erfolgen, sind über das Bereicherungsrecht oder das [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] rückabzuwickeln, weil „kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen“ besteht.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Causa_(Rechtsgrund)#cite_note-4 [4]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Wegfall der ''causa'' wegen Anfechtung (Erläuterungsfall) ==
== Wegfall der ''causa'' wegen Anfechtung (Erläuterungsfall) ==
</div><p>Ein Beispiel mag die Bedeutung der ''causa'' für Rechtsgeschäfte erläutern: ''A'' und ''B'' schließen einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) Kaufvertrag] über ein Fahrrad. Rechtstechnische Abwicklung: Der Kaufvertrag ist ein so genannter [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) schuldrechtlicher Vertrag] zwischen den Parteien, wobei sich ''A'' gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html § 433]</span> Abs.&nbsp;1 BGB ''verpflichtet'', dem ''B'' Eigentum an dem Fahrrad zu verschaffen. Im Gegenzug ''verpflichtet'' sich ''B'' gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html § 433]</span> Abs.&nbsp;2 BGB dem ''A'' den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Synallagma Synallagma]). Der Jurist spricht in diesem Zusammenhang vom Verpflichtungsgeschäft. Zeitgleich oder in der Folge kommt es aufgrund des Verpflichtungsgeschäfts zum Erfüllungsgeschäft, denn das Eigentum ist durch die Verpflichtung, Eigentum zu übertragen, noch nicht auf die jeweils den Gegenstand und das Geld austauschenden Parteien übergegangen. ''A'' einigt sich also mit ''B'', dass das Eigentum an dem Fahrrad auf ihn übergehen soll, und verschafft ihm im Idealfall den [https://de.wikipedia.org/wiki/Besitz_(Deutschland)#Unmittelbarer_und_mittelbarer_Besitz unmittelbaren Besitz]zum Zwecke des Eigentumsübergangs daran, in dem er ihm das Fahrrad rechtstechnisch gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html § 929]</span> S.&nbsp;1 BGB übergibt. ''B'' einigt sich im Gegenzug wiederum mit ''A'', dass das Eigentum an den Geldscheinen auf ihn übergehen soll, und verschafft ihm durch Übergabe derselben, den unmittelbaren Besitz daran (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html § 929]</span> S.&nbsp;1 BGB).</p><p>Sollte ''A'' nun den ''B'' über eine wesentliche Sacheigenschaft des Fahrrades [https://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung arglistig getäuscht] haben, weil er ihm beispielsweise wahrheitswidrig erklärt hatte, das Fahrrad sei ein bestimmtes Markenfahrrad, obwohl es sich tatsächlich um ein billiges ausländisches Plagiat handelt, so kann ''B'' den Vertrag gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html § 123]</span> Abs.&nbsp;1 BGB anfechten. Die Rechtsfolge regelt <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__142.html § 142]</span> Abs.&nbsp;1 BGB. Der Vertrag ist rückwirkend vernichtet. Die Anfechtung fingiert, dass ein ''Kaufvertrag'' zwischen ''A'' und ''B'' nie zustande gekommen war. Andererseits sind aufgrund des [https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip Trennungs- und Abstraktionsprinzips] – unterstellt es liegt kein Fall der Fehleridentität vor – beide Erfüllungsgeschäfte (Übereignung des Fahrrades und Übereignung der Geldscheine) wirksam geblieben. Da die Rechtsordnung dieses unerwünschte Ergebnis nicht aufrechterhalten möchte, greift das Bereicherungsrecht [https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungskondiktion leistungskondiktorisch] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html § 812]</span> Abs.&nbsp;1, 1.&nbsp;Alt. S.&nbsp;1 BGB) durch, woraus jeder die nunmehr ja „rechtsgrundlos“ hingegebene Sache herausverlangen kann. ''A'' gibt Geld in Höhe des Kaufpreises, ''B'' das Fahrrad zurück, denn ein Rechtsgrund für das jeweilige Behaltendürfen besteht nicht, die ''causa'' fehlt; in diesem Fall mit ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Ex_tunc ex tunc]''-Wirkung.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div><p>Ein Beispiel mag die Bedeutung der ''causa'' für Rechtsgeschäfte erläutern: ''A'' und ''B'' schließen einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) Kaufvertrag] über ein Fahrrad. Rechtstechnische Abwicklung: Der Kaufvertrag ist ein so genannter [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) schuldrechtlicher Vertrag] zwischen den Parteien, wobei sich ''A'' gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html § 433]</span> Abs.&nbsp;1 BGB ''verpflichtet'', dem ''B'' Eigentum an dem Fahrrad zu verschaffen. Im Gegenzug ''verpflichtet'' sich ''B'' gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html § 433]</span> Abs.&nbsp;2 BGB dem ''A'' den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Synallagma Synallagma]). Der Jurist spricht in diesem Zusammenhang vom [[Verpflichtungsgeschäft]]. Zeitgleich oder in der Folge kommt es aufgrund des Verpflichtungsgeschäfts zum [[Erfüllungsgeschäft]], denn das Eigentum ist durch die Verpflichtung, Eigentum zu übertragen, noch nicht auf die jeweils den Gegenstand und das Geld austauschenden Parteien übergegangen. ''A'' einigt sich also mit ''B'', dass das Eigentum an dem Fahrrad auf ihn übergehen soll, und verschafft ihm im Idealfall den [[Besitz (Deutschland)#Unmittelbarer und mittelbarer Besitz|unmittelbaren Besitz]] zum Zwecke des Eigentumsübergangs daran, in dem er ihm das Fahrrad rechtstechnisch gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html § 929]</span> S.&nbsp;1 BGB übergibt. ''B'' einigt sich im Gegenzug wiederum mit ''A'', dass das Eigentum an den Geldscheinen auf ihn übergehen soll, und verschafft ihm durch Übergabe derselben, den unmittelbaren Besitz daran (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html § 929]</span> S.&nbsp;1 BGB).</p><p>Sollte ''A'' nun den ''B'' über eine wesentliche Sacheigenschaft des Fahrrades [https://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung arglistig getäuscht] haben, weil er ihm beispielsweise wahrheitswidrig erklärt hatte, das Fahrrad sei ein bestimmtes Markenfahrrad, obwohl es sich tatsächlich um ein billiges ausländisches [[Plagiat]] handelt, so kann ''B'' den Vertrag gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html § 123]</span> Abs.&nbsp;1 BGB anfechten. Die Rechtsfolge regelt <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__142.html § 142]</span> Abs.&nbsp;1 BGB. Der Vertrag ist rückwirkend vernichtet. Die Anfechtung fingiert, dass ein ''Kaufvertrag'' zwischen ''A'' und ''B'' nie zustande gekommen war. Andererseits sind aufgrund des [https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip Trennungs- und Abstraktionsprinzips] – unterstellt es liegt kein Fall der Fehleridentität vor – beide Erfüllungsgeschäfte (Übereignung des Fahrrades und Übereignung der Geldscheine) wirksam geblieben. Da die Rechtsordnung dieses unerwünschte Ergebnis nicht aufrechterhalten möchte, greift das Bereicherungsrecht [https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungskondiktion leistungskondiktorisch] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html § 812]</span> Abs.&nbsp;1, 1.&nbsp;Alt. S.&nbsp;1 BGB) durch, woraus jeder die nunmehr ja „rechtsgrundlos“ hingegebene Sache herausverlangen kann. ''A'' gibt Geld in Höhe des Kaufpreises, ''B'' das Fahrrad zurück, denn ein Rechtsgrund für das jeweilige Behaltendürfen besteht nicht, die ''causa'' fehlt; in diesem Fall mit ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Ex_tunc ex tunc]''-Wirkung.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Literatur ==
== Literatur ==
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Version vom 12. September 2024, 12:25 Uhr

causa (Rechtsgrund) Vorlage:lat.-dt. eigtl. causa jūstus wrtl. 'Angelegenheit Recht ist, Rechsangelegenheit',

Causa (Rechtsgrund)

Causa (lat.: Fall, Ursache)[1] ist die aus dem römischen Recht stammende lateinische Bezeichnung für den rechtsgeschäftlichen „Grund einer Zuwendung“. Die Causa überschreibt inhaltlich den im Einzelfall zu konkretisierenden Geschäftstyp (so beispielsweise den Kauf-, Werk-, Dienst- oder Mietvertrag).

Die causa ist Namensgeber des in Österreich geltenden Kausalprinzips und des nicht nur in der Rechtsordnung Deutschlands geltenden Begriffs des Kausalgeschäfts. Diese Begriffe dürfen allerdings nicht mit dem spezifischen Ursache-Wirkungs-Prinzip, der Kausalität, verwechselt werden. Diese bezeichnet in allen Rechtsordnungen das „Bindeglied“ zwischen Handlung und den „dadurch“ ausgelösten Erfolg.

Im deutschen Recht

Das deutsche Recht unterscheidet im bürgerlichen Recht vornehmlich zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften sowie Realakten. Die Verpflichtungsgeschäfte (Kaufvertrag, Werkvertrag und andere) bilden den Rechtsgrund, die causa für die beabsichtigten Verfügungsgeschäfte (Übereignung der Kaufsache, Abtretung einer Forderung) oder die Realakte, die zu (temporären) Bereicherungen führen (beispielsweise Besitzüberlassung, Beförderung).

Im deutschen Recht erlangt die causa insbesondere im Bereicherungsrecht hohe Bedeutung. Auch in den Fällen des § 139 BGB spielt sie eine Rolle, in denen das so genannte Abstraktionsprinzip durchbrochen ist, so beispielsweise bei akzessorischen Sicherungsrechten, wie Pfandrechten und Hypotheken oder bei geschäftseinheitlichen Verträgen,[2] deren Kernmerkmal die systematische Zusammenfügung zweier Verträge bildet, die kraft Vereinbarung nicht unabhängig voneinander existieren sollen; dazu gehört ein Grundstückskaufvertrag, der nicht ohne Baubetreuungsvertrag abgeschlossen werden soll.[3]

Voraussetzung eines jeden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes. Dabei bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, wann eine Bereicherung ungerechtfertigt ist, stellt allerdings den späteren Wegfall des „rechtlichen Grundes“ beziehungsweise den Nichteintritt des durch den Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolges, dem ursprünglichen Fehlen des „rechtlichen Grundes“ gleich. Die causa kann deshalb fehlen, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam geworden ist, etwa durch Anfechtung, oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat, so bei ursprünglicher Nichtigkeit des Vertrages und beim Dissens. Vermögensverfügungen die „ohne rechtlichen Grund“ erfolgen, sind über das Bereicherungsrecht oder das Sachenrecht rückabzuwickeln, weil „kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen“ besteht.[4]

Wegfall der causa wegen Anfechtung (Erläuterungsfall)

Ein Beispiel mag die Bedeutung der causa für Rechtsgeschäfte erläutern: A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad. Rechtstechnische Abwicklung: Der Kaufvertrag ist ein so genannter schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien, wobei sich A gemäß § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem B Eigentum an dem Fahrrad zu verschaffen. Im Gegenzug verpflichtet sich B gemäß § 433 Abs. 2 BGB dem A den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (Synallagma). Der Jurist spricht in diesem Zusammenhang vom Verpflichtungsgeschäft. Zeitgleich oder in der Folge kommt es aufgrund des Verpflichtungsgeschäfts zum Erfüllungsgeschäft, denn das Eigentum ist durch die Verpflichtung, Eigentum zu übertragen, noch nicht auf die jeweils den Gegenstand und das Geld austauschenden Parteien übergegangen. A einigt sich also mit B, dass das Eigentum an dem Fahrrad auf ihn übergehen soll, und verschafft ihm im Idealfall den unmittelbaren Besitz zum Zwecke des Eigentumsübergangs daran, in dem er ihm das Fahrrad rechtstechnisch gemäß § 929 S. 1 BGB übergibt. B einigt sich im Gegenzug wiederum mit A, dass das Eigentum an den Geldscheinen auf ihn übergehen soll, und verschafft ihm durch Übergabe derselben, den unmittelbaren Besitz daran (§ 929 S. 1 BGB).

Sollte A nun den B über eine wesentliche Sacheigenschaft des Fahrrades arglistig getäuscht haben, weil er ihm beispielsweise wahrheitswidrig erklärt hatte, das Fahrrad sei ein bestimmtes Markenfahrrad, obwohl es sich tatsächlich um ein billiges ausländisches Plagiat handelt, so kann B den Vertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Die Rechtsfolge regelt § 142 Abs. 1 BGB. Der Vertrag ist rückwirkend vernichtet. Die Anfechtung fingiert, dass ein Kaufvertrag zwischen A und B nie zustande gekommen war. Andererseits sind aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips – unterstellt es liegt kein Fall der Fehleridentität vor – beide Erfüllungsgeschäfte (Übereignung des Fahrrades und Übereignung der Geldscheine) wirksam geblieben. Da die Rechtsordnung dieses unerwünschte Ergebnis nicht aufrechterhalten möchte, greift das Bereicherungsrecht leistungskondiktorisch (§ 812 Abs. 1, 1. Alt. S. 1 BGB) durch, woraus jeder die nunmehr ja „rechtsgrundlos“ hingegebene Sache herausverlangen kann. A gibt Geld in Höhe des Kaufpreises, B das Fahrrad zurück, denn ein Rechtsgrund für das jeweilige Behaltendürfen besteht nicht, die causa fehlt; in diesem Fall mit ex tunc-Wirkung.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Alois Walde und Johann Baptist Hofmann: Lateinisches etymologisches Wörterbuch. Heidelberg 1938, Band 1, S. 183 f. (ursprünglich forensisch: Schlag-Delikt als Ursache).
  2. Bezüglich des mit dem Geschäftstyp der „Geschäftseinheit“ verknüpften Rechtsstreits, vergleiche: Bejahend die Rechtsprechung: BGHZ 31, 323; BGH NJW 1952, 60, 67; BAG, 14. Dezember 1966, Az. 5 AZR 168/66, Volltext = NJW 1967, 751; Kritisch ablehnend: Jens Petersen: Die Geschäftsfähigkeit, JURA 2004, 100; Othmar Jauernig: Abstraktionsprinzip, JuS 1994, 721, 724; Holger Schlüter: Durchbrechung des Abstraktionsprinzips über § 139 BGB und Heilung eines formnichtigen Erbteilskaufs durch Erfüllung, JuS 1969, 10, 11.
  3. BGH NJW 1976, 1931.
  4. Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, Einl. v. § 812 BGB, Rn. 68, Beck, München 1996, S. 913.