„Regelbeweismaß“ – Versionsunterschied
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Aktuelle Version vom 20. August 2024, 12:45 Uhr
- Das Regelbeweismaß ist dabei die volle persönliche Überzeugung des Richters. Lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde hierfür prinzipiell nicht ausreichen.[1]