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Rechtsauslegung Auslegungsgegenstand

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Rechtsauslegung Auslegungsgegenstand

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Die Methode der Auslegung richtet sich auch nach ihrem Gegenstand, den Normen und Willenserklärungen. Auslegungsziel ist der – wie auch immer – objektivierte Wille eines Autors. Normen und Willenserklärungen haben oft unterschiedliche Autoren. Daher ist bei der Auslegung die Normenhierarchie zu berücksichtigen bzw. die jeweilige Rechtsquelle.

Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte, genauer: die in ihnen enthaltenen Willenserklärungen, sind auslegungsfähig, wenn sie mehrdeutig sind und auslegungsbedürftig, wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen, zum Beispiel bei Erteilung einer „Generalquittung“. Bei einem eindeutigen Sinn oder bei einem übereinstimmenden Vertragsverständnis bleibt kein Raum für eine Auslegung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Auslegung vor allem in:

§ 133 BGB – Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 157 BGB – Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und beinhaltet die im Verkehr der beteiligten Kreise tatsächlich herrschende Übung, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine gewisse Festigkeit erlangt haben muss, wobei nicht erforderlich ist, dass sie den am Vertrag beteiligten Parteien bekannt ist oder von diesen als verbindlich angesehen wird. Sie ist keine Rechtsnorm, sondern ein die Auslegung mitbestimmender tatsächlicher Faktor.

Es zeigen sich zwei – mitunter gegenläufige – Maximen: Die Auslegung nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung), wie in § 133 BGB beschrieben, verwirklicht die Privatautonomie. Die Auslegung danach, wie der erklärte Wille allgemein verstanden werden muss (normative Auslegung), § 157 BGB, schützt dagegen den Rechtsverkehr. Die Willenserklärung ist dann so zu verstehen, wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers (objektiver Empfängerhorizont) verstehen müsste. Wann der Rechtsverkehr solcherart schützenswert ist, gibt § 157 BGB mit Verträgen an: dort sind zwei Parteien beteiligt, die sich auf das vom Gegenüber Erklärte verlassen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht aber auch bei vielen einseitigen Rechtsgeschäften, nämlich dann, wenn die Willenserklärung einem anderen gegenüber abzugeben ist, also gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB empfangsbedürftig ist und zugehen muss. Das ist bei allen Gestaltungsrechten der Fall: etwa bei der Erklärung einer Kündigung, der Anfechtung und so weiter.

Demnach ergibt sich folgendes Schema:

  • nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen (etwa im Testament, des Stiftungsgeschäfts, der Auslobung) sind gem. § 133 BGB nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung) zu verstehen, mag auch etwas ganz anderes erklärt worden sein.
  • empfangsbedürftige Willenserklärungen, insbesondere Gestaltungserklärungen sowie Antrag und Annahme, sind gem. § 133, § 157 BGB normativ auszulegen. formbedürftigen Erklärungen wendet die Rechtsprechung die Andeutungsformel zur Ermittlung des rechtsgeschäftlichen Willens an, soweit Umstände dieses Willens sich außerhalb der Urkunde manifestieren sollten, in der Urkunde aber angedeutet sind. Ausnahme: die Parteien haben übereinstimmend etwas anderes gemeint, als sie erklärt haben. Dann ist keiner schützenswert, es gilt das wirklich Gewollte (falsa demonstratio non nocet – die (übereinstimmende) Falschbezeichnung schadet nicht). Paradebeispiel einer solchen unbeachtlichen falsa demonstratio ist der Haakjöringsköd-Fall.

Gesetze

Gesetzesworte haben in der Regel einen Spielraum verschiedener Bedeutungen. Aus diesen ist eine bestimmte Auslegungsvariante auszuwählen. Diese Auswahl hat sich innerhalb des möglichen Wortsinnes zu vollziehen, und zwar auf argumentative Weise: in einem Erwägen von Gründen, die es rechtfertigen, den Gesetzesworten gerade den gewählten Sinn beizulegen. Solche Gründe lassen sich aus dem Gesetzeszweck entnehmen (der sich insbesondere aus der Vor- und Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben kann), ferner aus dem rechtlichen Kontext (zu dem die gewählte Auslegung widerspruchsfrei passen muss), und nicht zuletzt aus Erwägungen der Gerechtigkeit.[1] Die Auslegung hat also „den Charakter eines Diskurses, in dem auch bei methodisch einwandfreier Arbeit nicht absolut richtige … Aussagen dargeboten werden, sondern Gründe geltend gemacht, andere Gründe dagegengestellt werden und schließlich die besseren Gründe den Ausschlag geben sollen“.[2]

Wenn wichtige Gründe es erfordern, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen, kann dies nicht durch Auslegung, sondern nur in der Weise geschehen, dass man eine Gesetzeslücke feststellt und ausfüllt.

Savigny hatte seine Auslegungsregeln für das Zivilrecht und das Kriminalrecht entwickelt. Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung. Die rechtswissenschaftliche Methodenlehre knüpft zur Auslegung heutiger Gesetze ausdrücklich an die Lehre Savignys an.[3] Die höchstrichterliche Rechtsprechung wendet ebenfalls diese Kriterien in der Praxis, insbesondere bei Redaktionsversehen des Gesetzgebers, an. Allerdings gibt es einige Abweichungen zu Savigny, sowohl beim Auslegungsziel (Wille des Gesetzgebers statt „Volksgeist“; siehe jedoch Zeitgeist) als auch bei den Mitteln (teleologische statt „logische“ Interpretation).

Verfassungsrecht

Die Methodenlehre hat für das Verfassungsrecht besondere Kriterien der Auslegung entwickelt. Dabei stehen sich verschiedene Richtungen gegenüber.[4] Eine speziell am Verfassungsrecht entwickelte Methode ist die Strukturierende Rechtslehre von Friedrich Müller.[5]

Das Bundesverfassungsgericht hat sich keiner dieser Lehren ausdrücklich angeschlossen. Es wendet weitgehend die Kriterien Savignys an, ohne sich auf diesen zu beziehen. Außerdem ist es darüber hinausgegangen, indem z. B. auf weiter zurückliegende Ereignisse als die unmittelbare Entstehungsgeschichte der Norm zurückgegriffen hat.[6]Schließlich hat es sachbezogene Grundsätze funktionell- oder materiellrechtlicher Art herangezogen.[7] Es hat auch „dem zu regelnden Sachverhalt selbst Bedeutung zugemessen“.[8] Damit werden allerdings die Regeln Savignys endgültig verlassen.[9] Für Savigny war stets die Trennung zwischen dem „Inhalt der Rechtsquellen“ und ihrem „Übergang ins Leben“ erforderlich,[10] die Trennung von Fall und Norm.

Europarecht

Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gelten für das Unionsrecht autonome Auslegungsgrundsätze, die im Wesentlichen mit den oben genannten übereinstimmen.[11]

Allgemein sorgt die europarechtskonforme Auslegung (auch: integrationsfreundliche Auslegung) für Übereinstimmung der nationalen Normen mit dem Europarecht. Speziell ist dabei die richtlinienkonforme Auslegung zu nennen, die die Übereinstimmung von nationalen Normen mit dem Inhalt der (europarechtlichen) Richtlinien, auf denen sie beruhen, sichert. Die richtlinienkonforme Auslegung ist problematisch, da Richtlinien nicht unmittelbar wirken, sondern nur die Mitgliedstaaten binden und von diesen in nationales Recht transformiert werden müssen. Durch diese Transformation wird der Regelungskomplex in die nationale Rechtsordnung eingepasst. Dieser Transformationsakt wird aber nahezu überflüssig, wenn bei jeder Abweichung zwischen nationalem Recht und Richtlinienrecht auf die Richtlinie zurückgegriffen wird. Durch die richtlinienkonforme Auslegung kann es zu einer quasi-unmittelbaren Wirkung von Richtlinien kommen, die im Hinblick auf das Demokratiedefizit bei Normerlass verfassungsrechtlich bedenklich ist.[12] Im Übrigen bejaht der EuGH eine de facto unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien in den Fällen, in denen die Richtlinie ein Unionsgrundrecht konkretisiert.[13] Zu den üblichen Auslegungsmethoden kommen noch die Auslegung im Hinblick auf den effet utile (die tatsächliche Durchsetzung von Normen) und auf die Einheitlichkeit des Europarechts in allen Mitgliedstaaten hinzu.

Völkerrecht

Das Völkerrecht folgt eigenen Regeln der Interpretation (vgl. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention). In der Regel interpretieren die Parteien eines Vertrages diesen selbst (vgl. die Auslegung von Rechtsgeschäften).

Einzelnachweise

  1. ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, § 10.
  2. ↑ BVerfGE 82, 38 f.
  3. ↑ Vgl. Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1960.
  4. ↑ Vgl. Ernst Forsthoff: Zur Problematik der Verfassungsauslegung, Stuttgart 1961 einerseits und Alexander Hollerbach: Auflösung der rechtsstaatlichen Verfassung?, AöR 85 (1960), S. 241 ff. andererseits; sowie Peter Schneider und Horst Ehmke: Prinzipien der Verfassungsinterpretation, VVdStRL 20, 1963; Dreier/Schwegmann: Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976; Überblicke bei: Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Methoden der Verfassungsinterpretation, NJW 76, 2089 ff. und Matthias Herdegen: Verfassungsinterpretation als methodische Disziplin, JZ 2004, S. 873–879.
  5. ↑ Friedrich Müller: Strukturierende Rechtslehre. 2. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-07623-0.
  6. ↑ BVerfGE 12, 105, 230 ff.; BVerfGE 61, 149 175 ff.
  7. ↑ BVerfGE 3, 225, 231; BVerfGE 28, 243, 261; BVerfGE 34, 165, 183 m.w.N.
  8. ↑ Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts. 20. Auflage 1999, Rn 58.
  9. ↑ Kritisch zur Anwendbarkeit dieser Regeln im Verfassungsrecht: Friedrich Müller: Strukturierende Rechtslehre, 2. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-07623-0, passim.
  10. ↑ System des heutigen Römischen Rechts, Band I, 1840, S. 206.
  11. ↑ Vgl. Jochen Anweiler: Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Frankfurt am Main 1997.
  12. ↑ Grundlegend dazu Di Fabio, NJW 1990, 947 ff.
  13. ↑ Rolf Wank, Recht der Arbeit 2020, S. 1 ff. mwN.