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Antragsdelikte

aus AufEinWort, der freien Forschung
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Antragsdelikt-e Mz. —Nwf. z. Antragsdelikt

Antrag‎-s-Delikt lat.-deu.

Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen

  • einem absoluten Antragsdelikt,
  • einem bedingten Antragsdelikt und
  • einem relativen Antragsdelikt.

Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

Bedingtes Antragsdelikt, unechtes Antragsdelikt, relatives Antragsdelikt nach BGH

Relatives Antragsdelikt nach einer Literaturansicht

== Einzelnachweise ==