Zum Inhalt springen

Privatklagedelikt

aus AufEinWort, der freien Forschung
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. Juni 2025 um 06:46 Uhr durch Nikolaos (Diskussion | Beiträge) (Textersetzung - „{{lat.-dt.}}“ durch „Sprachstufe::lat.-deu.“). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Privatklage–Delikt lat.-deu. s. Privatklage: Übersicht der Privatklagedelikte; Privatklagedelikt ist zugleich Antragsdelikt

Antragsdelikt

Antrag‎-s-Delikt lat.-deu.

Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen

  • einem absoluten Antragsdelikt,
  • einem bedingten Antragsdelikt und
  • einem relativen Antragsdelikt.

Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

Bedingtes Antragsdelikt, unechtes Antragsdelikt, relatives Antragsdelikt nach BGH

Relatives Antragsdelikt nach einer Literaturansicht

== Einzelnachweise ==