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Antragsdelikt

aus AufEinWort, der freien Forschung

Antrag‎-s-Delikt lat.-deu.

Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen

  • einem absoluten Antragsdelikt,
  • einem bedingten Antragsdelikt und
  • einem relativen Antragsdelikt.

Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

Bedingtes Antragsdelikt, unechtes Antragsdelikt, relatives Antragsdelikt nach BGH

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Relatives Antragsdelikt nach einer Literaturansicht

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== Einzelnachweise ==