Adelsverlust
Es kam hin und wieder vor, dass adlige Familien ihren grundherrschaftlichen Gutsbesitz, der für eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Landesritterschaft erforderlich war, nicht halten konnten, infolge von Überschuldung, Kriegsereignissen, Wirtschaftskrisen, Erbteilungen oder anderem, und sich auch nicht in Hof- oder Militärdiensten „im Stande“ zu halten vermochten, sondern sich gezwungen sahen, in eine Stadt zu ziehen und dort einem bürgerlichen Erwerbsberuf (z. B. Handwerker oder Kaufmann) nachzugehen, was schon im Mittelalter den Standesverlust nach sich zog. Handwerkerkonnten in Deutschland grundsätzlich nicht den Ritterschlag erhalten – anders als in Italien, worüber sich schon Otto von Freising in seinen Gesta Friderici erstaunte.[1] Andere bewirtschafteten infolge übermäßiger Erbteilungen oder anderweitiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten nur noch Resthöfe und sanken in den Bauernstand ab. Aufgrund der Privilegien des Adels bestand aber in Fällen der Verarmung, die keineswegs selten waren, zumeist die Möglichkeit, im Militär oder in der Verwaltung bzw. bei Hofe besoldete Ämter zu erlangen und bei nächster Gelegenheit durch Heirat wieder Grundbesitz zu erwerben, was allerdings in der Regel ebenbürtige Eheschließungen voraussetzte. Wenn Verarmung mit Mesalliance einherging, war der Abstieg oft besiegelt. Doch kam ein solcher Standesverlust, der ja auch ein Privilegienverlust war, weitaus seltener vor, als es heute von vermeintlichen Adelsnachfahren oft behauptet wird. Der Dichter (und Gastwirt) Grimmelshausen ist ein Beispiel für solchen „verlorenen Adel“.
Die Zugehörigkeit zum Adelsstand konnte in den deutschen Königreichen der Neuzeit sowie später in Österreich-Ungarn auch entzogen werden, wenn ein Mitglied des Adels gegen Gesetze oder andere Regeln seines Standes verstieß. Dieser sogenannte Adelsverlust, in Österreich-Ungarn Adelsentsetzung, galt zum Beispiel in Preußen ab 1794 mit der Einführung des Preußischen Allgemeinen Landrechts und in Bayern seit 1812 mit dem Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern.[2] Erst mit der Justizreform zur Reichsgründung 1871 wurde im Deutschen Reich der Adelsverlust wieder abgeschafft, während er in Österreich-Ungarn noch bis 1919 verhängt werden konnte.[3] Verschiedenartige Regelverletzungen, wie unter anderem die Ausübung bürgerlicher Gewerbe oder die Mitgliedschaft in einer Handwerkszunft unter Verschweigung des Adelstitels, führten nach dem Landrecht wenn nicht zu einer dauerhaften, dann zumindest zu einer zeitweiligen Entziehung des Adelsstandes, bis dieses Fehlverhalten beendet wurde. Jedoch betraf dies in der Praxis nur besonders augenfällig Verarmte, deren sozialer Abstieg sich auch beruflich manifestiert hatte, denn Armut an sich war keine Seltenheit. Die Witwen gefallener adliger Offiziere etwa litten oft Not und mussten mit ihren Kindern in Invalidenhäusern unterkommen[4] oder von Verwandten ausgehalten werden, im Dreißigjährigen Krieg ebenso wie in den folgenden Jahrhunderten, ohne dass dies einen Standesverlust bewirkte.
Ein dauerhafter Adelsverlust kam dagegen immer in Betracht bei einem groben Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze (vgl. PrALR 1794, Tit. 9, §§ 81, 89)[5], sowie ferner bei einer Desertation aus dem Militärdienst in Kriegszeiten. Der dahingehend Bestrafte musste seine Adelstitel und adligen Namensbestandteile ablegen, verlor seine adligen Standesprivilegien und wurde auf Lebenszeit vom Adelsstand ausgeschlossen. Berufungen gegen eine solche Entscheidung oder Gnadengesuche beim Landesherrn waren selten erfolgreich. Der Adelsverlust betraf dabei stets nur die Person des Verurteilten, nicht jedoch dessen Familie, dessen Ehefrau bei vorheriger Eheschließung und vor dem Adelsverlust geborene eheliche Kinder. Aus der Zeit Friedrichs II. sind zwar zahlreiche adlige Deserteure bekannt, jedoch ist ein Adelsentzug bisher nicht nachweisbar, sodass anzunehmen ist, dass die (der Abschreckung dienenden) Gesetze nicht immer konsequent angewendet wurden.[6]
Hiervon abzugrenzen ist der regelmäßige Adelsverlust einer adlig geborenen Frau, welche durch Heirat mit einem nichtadeligen Mann nach überlieferten adelsrechtlichen Grundsätzen die Zugehörigkeit zum Adelsstand verlor; deren Kinder waren dann ebenfalls nichtadelig.
- ↑ Vgl. Arno Borst (Hrsg.): Das Rittertum im Mittelalter. 1998; dort: Joachim Bumke: Der adlige Ritter. S. 279, sowie ebendort Gina Fasoli S. 199.
- ↑ Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern(opinioiuris.de)
- ↑ Franz Otto Roth: Adelsentsetzung. Bestandsaufnahme und Deutungsversuch. In: Blätter für Heimatkunde. Band 46, Graz 1972, S. 39–48 (historischerverein-stmk.at).
- ↑ Das Leben im Invalidenhaus Berlin
- ↑ Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794). Zweyter Theil (opinioiuris.de).
- ↑ Claus Heinrich Bill: Friederizianische Personalpolitik in Zivilverwaltung und Militär, online in: Adelskartei.de