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Deutscher Adel

aus AufEinWort, der freien Forschung

deutscher Adel

Der deutsche Adel war bis 1919 eine gesellschaftlich privilegierte Bevölkerungsgruppe. Insbesondere übten Angehörige des Adels in den meisten deutschen Territorien die Herrschaft aus oder waren maßgeblich an ihr beteiligt. Der deutsche Adel[A 1] war aufgrund der territorialen Zersplitterung sehr heterogen. Eine Darstellung bzw. Beschreibung einer einheitlichen „nationalen Adelsgeschichte“ ist daher nicht möglich.[1]

Ab dem 11./12. Jahrhundert war der Adel im rechtlich-sozialen Sinne ständisch organisiert[2] und Teil der Ständeordnung. Nicht-Adlige konnten im Mittelalter als Ritter, ab dem 14. Jahrhundert durch Nobilitierung in den Adel aufsteigen. Bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 war der deutsche Adel eng mit diesem verbunden, da Erhebungen in den Adelsstand für das Reichsgebiet den römisch-deutschen Kaiser und Königen vorbehalten waren. Nach 1806 waren alle deutschen Bundesfürsten zur Nobilitierung berechtigt; das änderte sich auch nicht durch die Gründung des bundesstaatlich organisierten Deutschen Kaiserreichs im Jahre 1871.

Nach der Novemberrevolution von 1918/19 wurden mit der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 die „öffentlich-rechtliche(n) Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes“ aufgehoben.[3] [A 2]Der deutsche Adel, das heißt die Nachfahren des historischen Adels, stellt oftmals dennoch bis heute eine relativ geschlossene Gesellschaftsschicht mit eigenen Lebensformen, Umgangsweisen und differenziertem Standesethos dar.[A 3][4][A 4][A 4]

Geschichte

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Entstehung

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Die Archäologie kennt früheste Herrschaftszeugnisse vor allem aus Grabfunden und Resten ehemaliger Villen und Burgen, die als solche „adeligen Lebens“ gedeutet werden[5], ohne dass sichere Aussagen über die soziale Struktur von Gemeinschaften gemacht werden können, zu denen keine schriftlichen Zeugnisse vorliegen.[6] Caesars Schrift De bello Gallico (52/51 v. Chr.) und die Germania des Tacitus frühestens aus dem Jahre 98 n. Chr.[7] werden oft als erster Beleg für die Existenz eines germanischen Adels aufgefasst. Diese Deutung ist nach neueren Forschungen jedoch nicht haltbar: Sie steht im Kontext eines inzwischen überholten Germanenbegriffs im Rahmen einer „durch das Bedürfnis nach einer nationalkulturellen Identitätsbestimmung motivierten Geschichtsforschung“[8] in Deutschland im 19./20. Jahrhundert.

Caesar bezeichnete germanische Führer in seiner in den Jahren 52/51 v. Chr. verfassten Schrift De bello Gallico als reges, ebenso Tacitus in der frühestens 98 n. Chr. in Rom erschienenen Germania. Ob dies tatsächlich bedeutet, dass es bei den Germanen Könige gab, wird in der neueren Forschung bezweifelt.[9] Es wird auch von duces im Sinne von Heerführern, principes und deren comites berichtet. Letztere Bezeichnung wurde erst ab dem Frühmittelalter für die Grafen benutzt, während bei Tacitus damit einfach eine Gefolgschaft gemeint ist. Innerhalb des Gefolges gab es Rangstufen, deren Bezeichnungen Tacitus nicht mitteilt, zumal sie im Belieben des jeweiligen Anführers standen (die Bezeichnung germanischer Führer als „König“, weil einige von den lateinischen Autoren den Titel rex zugesprochen bekamen, ist ein Missverständnis). Eine besonders vornehme Herkunft sicherte laut Tacitus selbst sehr jungen Männern einen hohen Rang innerhalb des Gefolges (cap. 13). Ebenso wurden Stammes- oder Heerführer wegen ihrer Herkunft aus angesehenen Familien, vor allem aber wegen ihrer Tüchtigkeit gewählt (cap. 7). Inwieweit diese Strukturen, wie sie Caesar und Tacitus beschrieben, schon längere Zeit bestanden, inwieweit sie die Verhältnisse bei den Germanen adäquat wiedergaben bzw. inwieweit es sich um eine Uminterpretation aus römischer Sicht handelt, ist umstritten. Eine Kontinuität von den germanischen Herrschaftstrukturen zum späteren feudalen Lehnswesen und zur Ständegesellschaft mit Vorherrschaft des Adels gibt es nach heutigem Forschungsstand jedenfalls nicht. Ebenso wenig ist aus den überlieferten Nachrichten zu den Merowingern abzuleiten, dass es dort einen Geburtsadel gab.[10]

Erste Hinweise auf das Entstehen einer erblichen Aristokratie stammen aus der Zeit der Karolinger und beziehen sich zunächst auf die Sachsen. Der fränkische Abt Nithard, ein Enkel Karls des Großen, schreibt 842 im IV. Buch (cap. 2) seiner Geschichte, dass die Sachsen in drei Stände geteilt seien, wobei sie den ersten Stand in ihrer Sprache edhilingui nennen würden, was Nithard mit dem lateinischen nobiles gleichsetzt. Diese Edelinge hätten Anspruch auf ein dreifaches Wergeld, müssten aber auch Verstöße mit dreifacher Buße sühnen. 967/68 berichtet der Mönch Widukind von Corvey in seinen Res gestae Saxonicae von der Stammessage der Sachsen. Er berichtet von Heerführern (duces), die jeweils 1000 Mann befehligten, wobei 100 davon als Gefolge und Leibgarde dienten, und Fürsten (principes), die jeweils den drei sächsischen Teilstämmen Westfalen, Engern und Ostfalen vorstanden. Ihr Vorrang beschränkte sich nach Widukinds Angaben aber im Wesentlichen auf kriegerische Auseinandersetzungen, wobei das Kommando unter ihnen ausgelost wurde, wenn der ganze Sachsenstamm sich gegen einen Feind vereinigte.

In Bayern gab es früher als in Sachsen ein Stammesherzogtum. Nach der Lex Baiuvariorum, angeblich im späten 6. oder 7. Jahrhundert durch merowingische Könige erlassen, hatten die Agilolfinger einen Erbanspruch auf die Herzogswürde. 788 wurde Tassilo III. als letzter Herzog dieser Sippe gestürzt. Zu dieser Zeit unterschied man ähnlich wie in Sachsen zwischen nobiles et liberi et servi. Die Angehörigen der Adelssippen Huosi, Trozza, Fagana, Hahilinga und Anniona wurden in der Lex Baiuvariorum ebenfalls besonders privilegiert; ihre Spur verliert sich aber im Frühmittelalter. Insgesamt kann man davon ausgehen, dass es im 9. Jahrhundert im Karolingerreich Familien gab, die eine hervorgehobene Stellung beanspruchten; ein abgeschlossener Erbadel existierte hingegen offenbar noch nicht, sondern die soziale Mobilität war weiterhin hoch.

Frühmittelalter

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Laut Sachsenspiegel waren die Edelfreien (auch Edelinge oder Hochfreie genannt) Grundbesitzer, die sich von anderen Freien (Bauern oder Großbauern) dadurch unterschieden, dass sie das dreifache Wergeld zu zahlen hatten. Es handelte sich also um besonders große Grundbesitzer. Sie wurden zu einem landrechtlichen Stand, der seinen Adel nicht aufgrund eines Dienst- oder Lehnsverhältnisses hatte, sondern mit seinem Allodbesitz nur dem König bzw. Kaiser unterstand.

Karl der Große zog alle waffenfähigen freien Grundbesitzer jeden Sommer während einiger Monate zur Heerfahrt heran, d. h. zu Feldzügen im Rahmen der Reichskriege in verschiedenen Teilen Europas. Um dieses gewaltige Aufgebot zu organisieren, wurde der Heerbann nach dem Rang der Pflichtigen in sieben Klassen oder sogenannte Heerschilde geteilt. Die einzelnen Heerschilde hatten unterschiedliche lehnsrechtliche Pflichten und Rechte. Die Feldzüge, welche mit Hilfe des Heerbannes ausgekämpft wurden, hießen Heerfahrten, die Teilnahme der Vasallen Heeresfolge.

Als Karl der Große die fränkische Grafschaftsverfassung auf den größten Teil des heutigen Deutschlands ausweitete und damit bestimmten Personen Aufgaben übertrug, indem er sie zum Verwalter einer Grafschaft oder Mark ernannte, entstanden Berufsbezeichnungen, die bald erblich wurden und aus denen sich die späteren Adelsränge bildeten: Die Heerführer wurden in den Quellen dux (Herzog) oder legatus genannt, Markgrafen legatus, praeses oder später marchio, Grafen comes. Die Grafen wurden mit dem Königsbann belehnt und leiteten das Königsgericht in dessen Namen, während den Markgrafen darüber hinausgehende Befugnisse zustanden, da sie die Reichsgrenze zu verteidigen hatten. Erst spät und langsam, etwa ab dem Ersten Kreuzzug, bildete sich unter dem Einfluss des Christentums das adlige Ideal des Ritters (miles) aus. Während die Edelfreien ihren Stand vererbten, bedurfte der Aufstieg zum Ritter bestimmter Voraussetzungen sowie des Ritterschlags, eröffnete aber auch weniger begüterten Freien und sogar Unfreien Aufstiegsmöglichkeiten.

Adlige Familien leisteten durch ihre Teilnahme an der Regierung, durch die Gründung von Städten, die Stiftung oder Förderung von Klöstern und Domschulen dauerhafte Beiträge zur Kultur des Mittelalters, vor allem die dynastischen Geschlechter, welche aus dem Edelfreien- oder Reichsministerialenstand zu Grafen und Fürsten aufstiegen und den späteren Hochadel bildeten. Dieser Aufstieg regional bedeutender Geschlechter begann schon zur Zeit der Karolinger und verstärkte sich nach der Jahrtausendwende. Die einzigen späteren (und bis heute blühenden) deutschen Dynastien, die urkundlich einwandfrei (und nicht nur legendenhaft oder vermutungsweise) in der Zeit vor der ersten Jahrtausendwende nachgewiesen sind, sind die Welfen (das Haus Hannover), die Reginare (das Haus Hessen) und die Wettiner (das Haus Sachsen). Die anderen später bedeutenden Häuser, Wittelsbacher, Habsburger, Hohenzollern, Zähringer, Obodriten u. a. erscheinen sämtlich erst nach dem Jahr 1000 in der für das frühmittelalterliche Deutschland nur sehr dünnen schriftlichen Überlieferung.

Lehnswesen

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Der Stand der Edelfreien bekam durch das Lehnswesen eine rechtliche und soziale Gliederung. Die Anfänge des Lehnswesen könnten in der germanischen Gefolgschaft zu suchen sein, was indes umstritten ist. Nach Marc Blochs grundlegendem Werk Die Feudalgesellschaft (1939) gab es zwar schon im merowingischen und karolingischen Frühmittelalter einen grundbesitzenden Adel, etwa die Großen des Fränkischen Reichs (z. B. die Robertiner als Ahnen der Kapetinger), die Inhaber karolingischer Grafenämter (etwa die Welfen), viele davon vermutlich Aufsteiger in höfischem oder kirchlichem Dienst, im Ursprung wohl oft auch fränkische, sächsische, bairische oder alemannische großbäuerliche Häuptlingssippen; sehr zweifelhaft ist, ob die Kontinuität tatsächlich bis zu den Anführern germanischer Gefolgschaftsbanden der Völkerwanderungszeit zurückgeht, was gelegentlich behauptet wurde. Politisch wuchs das Gewicht dieses Adels (ebenso wie das der Kirche und des Königtums) zunächst auch zu Lasten der Freien. Im Heeresaufgebot der Karolinger, das teilweise Funktionen der Volksversammlung übernahm, in der Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Franken dominierte zusehends der aus germanischem Geblütsadel und romanischem Landadel zusammenwachsende Adelsstand.[11]

Dieser ältere Adel sei – nach Bloch – jedoch in der Zeit des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Europa während der räuberischen Anstürme durch Wikinger, Sarazenen und Magyaren ab etwa 800 bis kurz nach 1000 n. Chr. durch einen spontan entstandenen, wehrhaften Schwertadel (teils unfrei-bäuerlicher, teils freier oder edelfreier Herkunft) abgelöst worden, der es auf sich nahm, die bäuerliche Bevölkerung zu verteidigen und dafür von ihr ernährt und mit (damals kostspieligen) Pferden und Waffen sowie Kriegsknechten ausgerüstet wurde. Als die äußeren Gefahren abgewehrt waren, brachen in der Kriegerkaste Rivalitäten aus. Deshalb entwickelte sich innerhalb dieses frühen Adels ein Vasallensystem, in dem entweder der Mächtigere seinen Gefolgsleuten die Mittel und Verantwortung für ihren eigenen Unterhalt (Land und Leute) übertrug oder – häufiger – die Schwächeren ihren Beschützern umgekehrt ihre Ländereien übergaben und diese als Lehen zurückerhielten, um sodann den mit Geld- oder Naturalabgaben und Ackerfronen belasteten Grund und Boden den Hintersassen zum Ackerbau zu überlassen.

Das Lehnsgut wurde dem Vasallen ursprünglich nur zur Nutzung überlassen, später wurde er auch Untereigentümer; der Lehnsherr behielt aber stets noch Rechte an dem Lehnsgut, insbesondere das Öffnungsrecht sowie den Lehnsheimfall beim Aussterben des Mannesstammesder Lehnsnehmerfamilie. Ferner hatte er Anspruch auf die Lehnspflichten des Vasallen, vor allem den Kriegsdienst mit einer bestimmten Anzahl von Männern und Pferden. Lehnsnehmer und Lehnsherr leisteten sich wechselseitig den Lehnseid. Schließlich entwickelte sich die Vererbbarkeit des Lehnsgutes, doch formeller Obereigentümer blieb weiter der Lehnsherr. Die Erblichkeit der Lehen und die Zulässigkeit des Weitervergebens als Afterlehen wurden 1037 von Kaiser Konrad II. mit der Constitutio de feudis festgelegt.

So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vom Reich vergeben waren, dazu die Erz- und Hochstifte. Innerhalb dieser einzelnen weltlichen und geistlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliedriges Lehnswesen. Erst im 13. Jahrhundert ging die Bedeutung des Lehnswesens zurück, da anstelle von Vasallen nun Dienstmannen („Ministeriale“) eingestellt wurden, die entweder bereits Söhne von Rittern waren oder sich durch kriegerische oder administrative Fähigkeiten auszeichneten und aufgrund ihrer Stellung, z. B. als Burgmannen, bald die Schwertleite oder den Ritterschlag erhielten. Auch diese untere, eigentlich unfreie Gruppe begann sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts auf Grund ständischen Bewusstseins selbst abzuschließen. Diese Abschließung wurde in Deutschland 1186 in der Constitutio contra incendiarios durch Kaiser Friedrich I. Barbarossa als Reichsgesetz verkündet. Darin war auch vorgeschrieben, dass das bei Rechtsstreitigkeiten (Fehden) vorgesehene Beweisrecht des Zweikampfes (also des Siegs mit göttlicher Hilfe) nur dem „durch Geburt echten Ritter“ zugesprochen wurde, der ebenbürtig war, weil seine Eltern bereits von ritterlicher Abkunft waren. In anderen Ländern wird dieser Abschluss der Rittergesellschaft erst für das 13. Jahrhundert bezeugt. Freilich konnten einzelne Tüchtige, die eine ritterliche Lebensweise führten und aufgrund Kriegsdienstes mit dem Anlegen von Schwertgurt und Sporen zu Rittern erhoben wurden, nach wie vor auch in den erblichen Ritterstand aufsteigen,[12] denn wenn sie sodann Frauen aus ritterlichen Geschlechtern heirateten, wurde ihren Nachkommen ab der dritten Generation der Ritterstand erblich („Ritterbürtigkeit“). Schwertleite oder Ritterschlag waren dann zwar für den Einzelnen immer noch erforderlich, um Ritter zu werden, doch die Söhne gehörten dann bereits zu den ritterbürtigen Edelknappen und die Töchter waren für Ritter ebenbürtige Partien. Die meisten Geschlechter des deutschen Uradels (siehe unten) haben in dieser Phase und auf diese Weise ihren Aufstieg genommen, nur wenige zählen zum älteren Stand der Edelfreien.

Viele Edelfreie nahmen zur Verbreiterung ihrer wirtschaftlichen Basis neben ihrem Allodialbesitz Lehen von mächtigeren Edelfreien an und begaben sich damit faktisch auf die Ebene von deren Ministerialen (Dienstmannen), auch wenn sie in Namenslisten auf Urkunden stets vor diesen erscheinen, also einen gewissen Vorrang behielten. Aus den mächtigeren Edelfreien entwickelten sich die Herren, Grafen und Fürsten, die reichsunmittelbar blieben, also nur dem römisch-deutschen König unterstanden. Ihre sogenannten Fahnenlehen (die Herrschaft über bestimmte Territorien) gingen direkt vom Reich. Teile der Fahnenlehen, aber auch Allodialgut der Reichsfürsten, wurden von diesen wiederum zu Lehen an Grafen und andere Edelfreie ausgegeben, die nach dem gleichen Prinzip weiter verfuhren. So entstand eine Lehnspyramide, deren Stufen als Heerschilde bezeichnet wurden. Wer von einem, der mit ihm auf der gleichen Stufe der Heerschildordnung stand, ein Lehen nahm, verlor zwar nicht seinen edelfreien Stand nach dem Landrecht, minderte aber seinen Heerschild. Letztere Regelung erwies sich für die weltlichen Reichsfürsten als ein Problem, als es ab dem 11. Jahrhundert immer mehr geistlichen Reichsfürsten (Erzbischöfen, Bischöfen sowie Äbten und Äbtissinnen von reichsunmittelbaren Klöstern und Stiften) gelang, für ihre Kirchen ehemals reichsunmittelbare Grafschaften oder Herzogtümer bzw. wesentliche Bestandteile solcher zu erhalten. Die weltlichen Reichsfürsten mussten sich mit diesen Lehen nunmehr von den geistlichen Fürsten statt vom König belehnen lassen, wodurch sie vom zweiten in den dritten Heerschild gerieten. Aus den Edelfreien des dritten und vierten Heerschilds entstanden im Spätmittelalter und in der Neuzeit die Reichsfürsten (die nach dem Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 ihre Unabhängigkeit meist verloren und dann als Standesherrenbezeichnet wurden). Soweit ein Fürst niemandem lehnspflichtig war und nur Allodialgut besaß, wurde er in der Überlieferung als ein Fürst besonderer Freiheit genannt. Nach der Überlieferung der Welfen war ihr Ahnherr ein Fürst besonderer Freiheit, was vermutlich nur im Frühmittelalter vorkam; tatsächlich waren sie zunächst karolingische Gaugrafen.

Ministerialität

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Unfreie verwalteten im Auftrag ihrer edelfreien Herrn als Meier deren Wirtschaftshöfe (sogenannte Fronhöfe), zogen von den abhängigen Bauern die Abgaben ein, leisteten Kriegsdienste, verwalteten Burgen und im Einzelfall ganze Grafschaften. Aus dieser Oberschicht der Unfreien bildete sich die Dienstmannschaft des Reiches (die Reichsministerialität) und der Reichsfürsten, bis im Hochmittelalter selbst kleine Grafen, Herren oder Klöster eigene Ministeriale hatten.

Die soziale Stellung der Ministerialität verstärkte sich, als kleinere Edelfreie ihren Stand aufgaben, um in die Dienstmannschaft eines Reichsfürsten einzutreten. Teilweise mussten sie ihr Allodialgut als Folge einer für sie unglücklich verlaufenen Fehde übergeben, um es als Dienstlehen zurückzuerhalten, oder sie verbesserten ihre wirtschaftliche Lage, indem sie neben ihrem in der Regel kleinen Eigengut (Allod) eine neue Burg als Lehen erhielten bzw. auf neubelehntem Land bauen durften. Dabei gab es Vereinbarungen, dass sie und/oder ihre Nachkommen persönlich frei blieben. Umgekehrt stiegen unfreie Ministeriale, vor allem die Reichsministerialen, die unmittelbar im Dienst des Königs standen, gelegentlich in den Grafenstand auf. Das früheste bekannte Beispiel ist Friedrich von Stade, der um 1095 von den Markgrafen der Nordmark, den sogenannten Udonen, mit der Verwaltung ihrer alten Grafschaft Stade beauftragt worden war. Er verbündete sich mit dem sächsischen Herzog und späteren König bzw. Kaiser Lothar III. gegen seine Herrn, erkaufte sich die Freilassung, um schließlich durch Erzbischof Adalbero von Hamburg-Bremen selbst mit der Grafschaft Stade belehnt zu werden. Auch Markward von Annweiler, bis 1195 ein einfacher unfreier Dienstmann, wurde von Kaiser Heinrich VI. freigelassen und mit Markgrafschaften und Herzogtümern in Italien belehnt.

Weil durch den König häufig Erzbischöfe und Bischöfe von außerhalb ihrer Diözese eingesetzt wurden, um die Vormacht des örtlichen Adels zu brechen, waren diese in besonderem Maße auf die Loyalität der Dienstmannschaft ihres Hochstifts angewiesen. Das führte zu einer rechtlichen Stärkung der Ministerialität, die in ein eigenes Recht mündete, nach welchem über Verfehlungen und sonstige Streitigkeiten in einem Hof- oder Lehnsgericht unter Mitwirkung ihrer Standesangehörigen entschieden wurde. Ähnliche Entwicklungen zeigten sich in den weltlichen Fürstentümern. Während der Sachsenspiegel um 1235 noch davon ausging, dass Ministeriale Unfreie seien, die von ihren Fürsten beliebig verschenkt und vertauscht werden konnten, versuchte Johannes von Buch in seiner Glosse zum Sachsenspiegel etwa 100 Jahre später zu begründen, dass ein Ritter, auch wenn er ein Dienstlehen hatte, damit nicht automatisch unfrei sei. Allerdings gab es auch für Johannes von Buch noch unfreie Ministerialen. Auf ihrem Lehnsgrund errichteten sich die Ministerialen meist eigene kleine Burgen, die typischen Formen waren die Motte (Turmhügelburg) und der Wohnturm; bisweilen wurden diese im Spätmittelalter zu Festen Häusern oder Burgen erweitert.

Schloss- und Burggesessene

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In den neu besiedelten und kolonisierten slawischen, östlich der Elbe gelegenen Regionen galten vielfach die herkömmlichen Regeln aus den alten westlichen und südlichen Reichsteilen nicht. Dort entwickelte sich wohl auch aufgrund der slawischen Einflüsse ein eigenständiges Reglement, das vorwiegend ein Vasallentum förderte. Das eher auf einer freiwilligen Vasallenschaft beruhende System erleichterte dem Vasallen, sich auch für einen anderen Landesherren zu engagieren, was zeitweise zu einem erheblichen Fehdeunwesen führte. Das ging so weit, dass sich die Vasallen verselbständigten und sich nicht zuletzt auch gegen den Landesherren wandten und dabei ihre eigene Position erheblich stärkten und die des Landesherren entsprechend schwächten. In diesen Ländern, wie z. B. Brandenburg, Mecklenburg, Pommernund Ostpreußen, kannte man keine Unterscheidung zwischen Edelfreien und Ministerialen, sondern vielmehr zwischen den Schloss- und Burggesessenen sowie eximierten Geschlechtern, die sich als höherer Adel aus der überwiegenden Zahl der anderen Adelsgeschlechter heraushoben.

Spätmittelalter und Neuzeit

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Regional unterschiedlich entwickelte sich im Spätmittelalter und zu Beginn der Neuzeit aus der Ritterschaft vieler – aber nicht aller – reichsunmittelbaren geistlichen und weltlichen Herrschaften ein eigener Stand, dessen Mitglieder nicht mehr Eigentum des Landesherrn waren, sondern mit denen er über Kriegsdienste und Steuern verhandeln musste.

Nobilitierungen

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Nobilitierungen

Wirtschaftliche Grundlagen

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Adel wirtschaftliche Grundlagen

Vererbbarkeit von adeligen Titeln und Privilegien

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Vererbbarkeit von adeligen Titeln und Privilegien

Adelsverlust

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Adelsverlust

Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik

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Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik

Adel zur Zeit des Nationalsozialismus

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Adel zur Zeit des Nationalsozialismus

Adel in der Bundesrepublik

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Adel in der Bundesrepublik

Adel in der DDR

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Adel in der DDR

Nachfolgeorganisationen des deutschen Adels

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Nachfolgeorganisationen des deutschen Adels

Heutige Praxis der Anrede

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Adel Heutige Praxis der Anrede

Rangstufen und Begriffe

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Adel Rangstufen und Begriffe

Siehe auch

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Literatur

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Anmerkungen

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Einzelnachweise

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  1. ↑ „Der deutsche Adel erscheint im europäischen Vergleich besonders vielfältig und segmentiert. Nationale Adelsgeschichte zu schreiben, ist daher – zumindest derzeit – weder möglich noch angemessen. Stattdessen kommen sowohl für das 19. als auch für das 20. Jahrhundert primär Untersuchungen unterschiedlicher Adelsgruppen (Standesherren, Militäradel, Adelsverbände usw.) in Betracht.“ Eckart Conze, Monika Wienfort: Einleitung – Themen und Perspektiven historischer Adelsforschung zum 19. und 20. Jahrhundert. In: Eckart Conze, Monika Wienfort: Adel und Moderne – Deutschland im europäischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2004, S. 1.
  2. ↑ Walter Demel: Die Spezifika des europäischen Adels – Erste Überlegungen zu einem globalhistorischen Thema. In: Zeitenblicke (Archivierte Kopie (Memento vom 20. November 2011 im Internet Archive))
  3. ↑ Verfassung des Deutschen Reiches, Artikel 109, in: Verfassung des Deutschen Reichs (1919)#Artikel 109
  4. ↑ Ijoma Mangold: Eine Klasse für sich. In: Die Zeit 41, 7. Oktober 2010, S. 17–19.
  5. ↑ Hermann Ament: Germanen: Unterwegs zu höherer Zivilisation. In: Archäologische Zeugnisse adligen Lebens.
  6. ↑ Siehe dazu insbesondere den Abschnitt Probleme der Erforschung gesellschaftlicher Strukturen in vor- und frühgeschichtlicher Zeit. In: Stefanie Dick: Der Mythos vom „germanischen“ Königtum. Berlin/New York 2008, S. 114–124
  7. ↑ Publius Cornelius Tacitus: Germania – Übersetzung von Manfred Fuhrmann. Reclam, Stuttgart 1971 und öfter, ISBN 3-15-000726-7.
  8. ↑ Dick S. 2. Dazu grundlegend: Ernst Wolfgang Böckenförde: Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert. Berlin 1961; Klaus von See: Deutsche Germanen-Ideologie vom Humanismus bis zur Gegenwart. Frankfurt am Main 1970; Ders.: Barbar, Germane, Arier. Heidelberg 1994.
  9. ↑ Vgl. dazu die Analyse beider Schriften durch Dick S. 43–67
  10. ↑ Heike Gran-Hoek: Die fränkische Oberschicht im 6. Jahrhundert. Studien zu ihrer rechtzlichen und politischen Stellung. Sigmaringen 1976.
  11. ↑ Fleckenstein, Josef: Grundlagen und Beginn der deutschen Geschichte. (Deutsche Geschichte 1). Göttingen 1988, S. 40.
  12. ↑ Eberhard Otto: Abschließung des Ritterstandes. In: Arno Borst (Hrsg.): Das Rittertum im Mittelalter. Darmstadt 1976, S. 106–129.


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