Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik
In Deutschland wurde das letzte Adelsprädikat am 12. November 1918 durch den Fürsten Leopold IV. von Lippe dem Geheimrat Kurt von Kleefeld verliehen. Die Ausrufung der Weimarer Republik und die Abdankungen von Kaiser Wilhelm II. aus dem Haus Hohenzollern und der Bundesfürsten im November 1918 beendeten das Zeitalter der Monarchien in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt gehörten ca. 60.000 Menschen dem Adel an, was etwa 0,1 % der Bevölkerung entsprach.
Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 wurden alle Standesvorrechte des Adels abgeschafft (Artikel 109 Abs. 3 WRV).[1][2][3] Alle Bürger wurden vor dem Gesetz gleichgestellt, Männer und Frauen erhielten grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes wurden aufgehoben, Titel durften nur noch verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Die bisherigen Adelsbezeichnungen durften als Teil des Nachnamens verwendet, aber nicht mehr verliehen werden. Damit wurde der Adel als bevorrechtigter Stand abgeschafft, auch wenn sich in der verfassunggebenden Versammlung am 15. Juli 1919 eine Mehrheit nicht für die weitergehende Formulierung in Artikel 109 „Der Adel ist abgeschafft“ entscheiden konnte und diese abgelehnt wurde.[4] In der Weimarer Nationalversammlung, die die neue Verfassung ausarbeitete, wirkten auch republikanisch gesinnte Adlige mit, etwa der Staatsrechtler Alexander Graf zu Dohna-Schlodien.
Die verfassunggebende preußische Landesversammlung verabschiedete am 23. Juni 1920 das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens.[5] Mit diesem „Adelsgesetz“, das andere Länder des Deutschen Reiches in ähnlicher Form übernahmen, wurde der Adel rechtlich als privilegierte gesellschaftliche Gruppe in Deutschland abgeschafft. Weiterhin bestimmte dieses Gesetz, dass die Adelstitel in der Form, die bisher von den nicht durch Primogenitur besonders bevorrechtigten Familienmitgliedern geführt wurde, zukünftig als Teil des bürgerlichen Familiennamens galten, wobei nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. März 1926 (RGZ 113, 107 ff.) weiterhin die geschlechtsspezifischen Varianten verwendet werden konnten (Graf/Gräfin, Herzog/Herzogin usw.).[6] Diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung einen Primogeniturtitel führten (also z. B. Fürst statt Prinz), durften diesen persönlich auf Lebzeit beibehalten. Das betraf insbesondere die Herrschertitel ehemals regierender Häuser.
Die ererbten Vermögen durften die Adelsfamilien behalten. Ein 1926 von der Kommunistischen Partei Deutschlands(KPD) initiierter Versuch, durch den Volksentscheid zur Fürstenenteignung wenigstens die ehemals regierenden Häuser „entschädigungslos zu enteignen“, scheiterte.
- ↑ Artikel 109 WRV
- ↑ vgl. OLG München, Beschluss vom 3. März 2010 - 5St RR (II) 039/10 Rdnr. 29 ff.
- ↑ Martin Rath: Deutsches Adelsrecht gestern, heute und zwischendurch: Verdrehte Welt des "V mit Punkt" und andere Petitessen Legal Tribune Online, 27. Februar 2011.
- ↑ Sebastian-Johannes von Spoenla-Metternich: Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen. Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-31779-4, S. 119 ff.
- ↑ Preußische Gesetzessammlung 1920 Nr. 32 S. 367.
- ↑ Bernhard Seeger: Der Ehe- und Lebenspartnerschaftsname in der notariellen Praxis ( vom 20. März 2012 im Internet Archive), in Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, ISSN 0941-4193, Juli/August 2002, München 2002, S. 230. (PDF).