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EJMLW/4. Das juristische Gutachten

aus AufEinWort, der freien Forschung

a) Warum überhaupt Rechtsgutachten?

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In der juristischen Ausbildung werden in den Übungsarbeiten meist Falllösungen und hierzu Rechtsgutachten verlangt. Dies ist kein Zeichen von Praxisferne, sondern gerade Ausdruck der Praxisbezogenheit der juristischen Ausbildung. Denn jeder Rechtsanwender, auch der Richter, muß, bevor er (s)eine Entscheidung trifft, den zu beurteilenden Sachverhalt erst einmal gedanklich "durchprüfen", d.h. auf seine tatsächlichen und rechtlichen Probleme abklopfen. Hierbei bedient er sich der durch die Dogmatik als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellten Aufbauschemata sowie methodisch des Rechtsgutachtens, da dies der einfachste, sicherste und schnellste Weg zur Lösung ist. Je nach Kenntnisstand sowie erlangter Routine erfolgt diese gutachtliche Prüfung und dabei Abwägung gegebener alternativer Lösungsansätze rein gedanklich oder aber schriftlich in Form eines mehr oder weniger ausführlichen Gutachtens (Lösungsskizze). Da selbst vermeintlich einfache Fälle durchaus schwierige Rechtsfragen aufwerfen (und letztlich sogar ein anderes als das zunächst gedachte Ergebnis bedingen) können, sollte der Sachverhalt stets sorgfältig anhand des Gesetzestextes geprüft und dieser dabei Merkmal für Merk- mal durchgegangen werden.

Selbstverständlich setzt sich ein Rechtsanwender, wenn er sich einmal für eine von mehreren möglichen Auslegungen oder Theorien begründet entschieden hat, nicht jedesmal wieder eingehend mit allen Lösungsansätzen auseinander, aber er muß dies einmal getan haben und - zumindest im Rahmen seiner Fortbildung - seine gewählten Lösungsansätze immer wieder (selbst)kritisch hinterfragen, zuweilen sogar ändern. Auch in der Praxis wird der Rechtsanwender, wenn er seine Entscheidung nach außen zu vertreten, nämlich gegenüber jemanden zu begründen hat, sich näher mit den möglichen Gegenargumenten aus der Literatur und Rechtsprechung befassen müssen, um den Adressaten seiner Entscheidung über- zeugen, dessen gegenteilige Rechtsansichten entkräften zu können. Selbst die in der Praxis etwa für die Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörden - zumindest faktisch - bestehende Bindung an die höchstrichterliche Rechtsprechung oder an Verwaltungsrichtlinien befreit hiervon nicht völlig. Denn die Rechtsprechung kann sich ändern (gerade der eigene Fall kann hierzu den notwendigen Anlaß geben), und etwaige Verwaltungsrichtlinien können die Bindung an das höherrangige Recht, insbesondere an die Gesetze, schon gar nicht aufheben (unter Umständen ist der handelnde Beamte dann zur Remonstration verpflichtet). Weil das Recht sich nicht nur mittels der Gesetzgebung, sondern auch der Rechtsanwendung weiter entwickelt und neuen oder veränderten Lebenssachverhalten anpaßt, muß es immer wieder im konkreten Fall neu erkannt werden. Und hierfür stellt die juristische Methodik nicht nur die juristischen Hermeneutik (= Auslegung) und Rhe- torik (= Argumentation), sondern auch die Gutachtentechnik zur Verfügung.
b) Gutachten- und Urteilsstil
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Kennzeichen des sog. Gutachtenstils ist das Aufwerfen von Fragen oder Hypothesen, die anschließend beantwortet bzw. untersucht werden. Das Gutachten wird daher– gedanklich oder ausdrücklich – im Konditional oder Konjunktiv formuliert, es führt den Leser ausgehend von der Aufgabenstellung durch den Fall und seine Probleme bis hin zu der Lösung, die so vor ihm nach und nach entwickelt wird.

Anders der sog. Urteilsstil, mit dem ein eingangs festgesetztes Ergebnis anschließend begründet wird. Das Urteil besteht daher der Sache nach aus "denn-", "nämlich-" und "weil-Sätzen". Wenn auch das Urteil, wie jede Entscheidung, eine vollständige Begründung liefern und sich angemessen mit den ver- schiedenen Rechtsstandpunkten auseinandersetzen muß, so ist der Richter doch etwas freier, da er letzt- lich nur eine tragfähige (!) Begründung für seine Entscheidung geben muß (und hierbei unter Umständen auch Rechtsfragen offen lassen darf). Hingegen erfordert das Gutachten eine umfassende Erörterung des Falls, in ihm sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Tatbestände bzw. Anspruchs- oder Ermächti- gungsgrundlagen zu prüfen.

Das Gutachten ist somit Voraussetzung für das Urteil, denn nur wer einen Sachverhalt von vorne nach hinten durchdacht hat, kann eine Entscheidung treffen und begründen. Dabei ist das urteilsvorbereitende Gutachten übrigens regelmäßig sogar komplizierter als das übliche Fallgutachten, da der Richter noch die Beweissituation und Beweislastverteilung berücksichtigen muß, weshalb etwa das Zivilrecht noch eine besondere sog. Relationstechnik kennt.