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EJMLW/6. Die Formalien einer juristischen Arbeit

aus AufEinWort, der freien Forschung

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die formalen Grundanforderungen rechtswissenschaftlichen Arbeitens, nicht zuletzt weil regelmäßig die einzelnen Dozenten, Fachbereiche oder Hochschulen die formalen Anforderungen an die bei ihnen anzufertigenden juristischen Arbeiten regeln, die gemäß der "lex-specialis-Regel" diesen allgemeinen Hinweisen vorgehen. Wenngleich die Formalien juristischen Arbeitens insofern, aber auch in der Fachliteratur, bestens und zahlreich dokumentiert sind, wird bedauerlicherweise durch die Studierenden doch mindestens ebenso häufig gegen sie verstoßen und damit bereits aus rein formalen Gründen eine Abwertung der eigenen Arbeiten in Kauf genommen. Dies müßte eigentlich nicht sein. Zuweilen wird auch nicht beachtet, daß innerhalb der verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen sich durchaus verschiedene Standards wissenschaftlichen Arbeitens herausgebildet haben, weshalb es z.B. nicht angehen kann, unbesehen die Zitiergewohnheiten der Natur-, Geistes- oder anderer Sozialwissenschaften zu übernehmen. Die juristische Fachkultur ist hier durchaus eine eigenständige und in ihren Anforderungen recht anspruchsvoll.

a) Die äußere Gestaltung
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Für die äußere Gestaltung der Arbeit sind meist Regelungen vorgegeben. Grundsätzlich untergliedert sich die Arbeit in ein Titelblatt (mit den Angaben zur Arbeit und zum Verfasser), ggf. das Aufgabenblatt und die Ausarbeitung, bei wissenschaftlichen Arbeiten (u.a. Haus-, Seminar-, Diplomarbeiten) sind letzterer noch eine Gliederung (s.u.) und ein Literaturverzeichnis (s.u.) sowie unter Umständen ein Abkürzungsverzeichnis voranzustellen. Die Ausarbeitung sollte einen hinreichend breiten Korrekturrand (etwa 6 cm) aufweisen (am besten am rechten Blattrand), und die Seiten sind durchzunumerieren sowie fest miteinander zu verbinden (auch bei Haus- und Seminararbeiten reicht hierzu ein Schnellhefter oder eine Klemmappe vollkommen aus). Bei wissenschaftlichen Arbeiten, die regelmäßig mittels eines Computers (bzw. mit einer Schreibmaschine) zu erstellen sind, wird für die Ausarbeitung ein anderthalbzeiliger Zeilenabstand sowie eine "normale" Schriftgröße von 12 Punkten (12 pt = 10 cpi) im Text gefordert, die Fußnoten können engzeilig und mit kleinerer Schrifttype (10 pt = 12 cpi) geschrieben werden. Alle Übungsarbeiten (außer Examina) sind eigenhändig zu unterschreiben und ggf. mit einer in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Versicherung zu versehen.

b) Die Gliederung
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Die einer wissenschaftlichen Arbeit vorangestellte Gliederung verfolgt denselben Zweck wie die Lösungsskizze während der Gliederungsphase: sie soll den Aufbau und Gedankengang der Arbeit sowie die gesetzten Problemschwerpunkte auf einen Blick deutlich machen. Entsprechend sollen die einzelnen Gliederungspunkte den wesentlichen Inhalt des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts schlagwortartig kennzeichnen, ohne zugleich Inhaltsangabe zu sein. Anders als bei Seminararbeiten oder wissenschaftlichen Monographien (etwa Diplomarbeiten, Dissertations- oder Habilitationsschriften), in deren Inhaltsverzeichnis sämtliche mit einer Überschrift versehene Gliederungsabschnitte der Arbeit aufgeführt werden (und das zugleich die Funktion eines – regelmäßig fehlenden – Sachverzeichnisses übernimmt), verzeichnet die Inhaltsübersicht einer Hausarbeit nur die wichtigsten Gliederungsabschnitte vollständig, die weiteren Untergliederungspunkte nur, soweit sie zum schnellen Erfassen der von dem Bearbeiter gesetzten Fallschwerpunkte bzw. dargestellten Fallprobleme erforderlich sind (dabei werden niedrige Gliederungsebenen – abweichend von der Untergliederung in der Arbeit – in der Inhaltsübersicht häufig nicht als solche, sondern nur auszugsweise bzw. zusammengefaßt unter Verwendung eines Spiegelstrichs ["-"] und mit knapper Problembezeichnung aufscheinen).

Eine zu ausführliche Gliederung ist bei Hausarbeiten ebenso zu vermeiden wie eine allzu kurze, kaum mehr aussagefähige Übersicht oder die bloße, sich ständig wiederholende Wiedergabe der Aufbaustufen eines Prüfungsschemas. Mehr als vier Gliederungsstufen werden in der Inhaltsübersicht selten erforderlich sein. Dabei ist die sorgfältige, möglichst knappe und präzise Formulierung der Gliederungspunkte nicht zuletzt zur Selbstkontrolle wichtig.

Als Reihenfolge der Untergliederung hat sich in den Rechtswissenschaften anstelle des numerischen Systems (1., 1.1., 1.2., 1.2.1. ...) folgendes Buchstaben-Zahlen-Schema eingebürgert: A. I. 1. a) aa) .) (1). Abweichend von dem üblichen Gliederungsschema können in einer Hausarbeit oder Klausur die geprüf- ten Delikte oder Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlagen (sie liegen meist auf der Ebene der arabi- schen Nummern) auch von Anfang an fortlaufend durchnumeriert werden (s.u.), dies erleichtert in der Arbeit das Verweisen nach oben. Die einmal gewählte Anordnung muß logisch durchgehalten werden: jedem Buchstaben und jeder Zahl muß eine Gegenposition entsprechen (wer a) sagt, muß auch b) sagen); gibt es nur einen Untergliederungspunkt, so genügt die Einfügung eines Absatzes oder Spiegelstriches. Es ist darauf zu achten, daß gleichwertige Aufbaustufen gliederungstechnisch auch auf derselben Ebene stehen (so im Strafrecht etwa Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, während der objektive und der subjektive Tatbestand eine Gliederungsebene unter dem Tatbestand angesiedelt sind.)

Zur Gliederung gehört schließlich die Angabe der Seiten, auf denen die jeweiligen Gliederungspunk- te in der Ausarbeitung behandelt werden.

In der Ausarbeitung spiegelt sich die vorangestellte Gliederung (Gliederungsbuchstabe und -zahl sowie Abschnittsüberschrift) wider, sie kann hier - wie gezeigt - durchaus noch weitergeführt werden. Der Text der Ausarbeitung selbst wird auch bei detaillierter Untergliederung übrigens nicht nach rechts eingerückt; der linke Rand bleibt vielmehr stets gleich breit.

Beispiel für eine "strenge" Gliederung:

A) Erster Handlungsabschnitt: Wegfahren mit dem Fahrrad ……1

Strafbarkeit des V ……1

1. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB .............................................................. 1

a) Tatbestand: gelockerter Gewahrsam des H ................................................... 1

b) Rechtswidrigkeit, Schuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

2. Gebrauchsanmaßung, § 248b Abs.1 StGB .................................................... 2

B) Zweiter Handlungsabschnitt: Verkaufsverhandlungen mit K ........................................ 3

I. Strafbarkeit des V ........................................................................ 3

1. Unterschlagung, § 246 Abs. 1 (1. Fall) StGB ................................................. 3

a) Tatbestand: Wiederholbarkeit der Zueignung ............................................... 3

b) Rechtswidrigkeit, Schuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2. Betrug zum Nachteil des K, § 263 Abs. 1 StGB ............................................... 6

- fehlende Vollendung (Leistung Zug um Zug) ................................................ 6

3.Versuchter Betrug zum Nachteil des K, §§ 22, 263 Abs.1,2 StGB ................................ 6

a)Tatentschluß:Eingehungsbetrug ......................................................... 6

b) unmittelbares Ansetzen ................................................................ 7

c) Rechtswidrigkeit, Schuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

d) Rücktritt: fehlgeschlagener Versuch ...................................................... 7

II. Strafbarkeit des K ....................................................................... 8

...

Beispiel für eine "freiere" Gliederung:

A) Erster Handlungsabschnitt: Wegfahren mit dem Fahrrad ……1

Strafbarkeit des V ……1

1. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB ……1

- gelockerter Gewahrsam des H ……1

2. Gebrauchsanmaßung, § 248b Abs. 1 StGB ……2

B) Zweiter Handlungsabschnitt: Verkaufsverhandlungen mit K …… 3

I. Strafbarkeitdes V …… 3

3. Unterschlagung, § 246 Abs. 1 (1. Fall) StGB…… 3

-Wiederholbarkeit der Zueignung nach neuem Recht …… 3

4. Betrug zum Nachteil des K, § 263 Abs. 1 StGB …… 6

- fehlende Vollendung bei Leistung Zug um Zug …… 6

5. Versuchter Betrug zum Nachteil des K, §§ 22, 263 Abs. 1, 2 StGB …… 6

- Eingehungsbetrug …… 6

- Problem des unmittelbaren Ansetzens …… 7

- Rücktrittsausschluß da fehlgeschlagener Versuch …… 7

II. Strafbarkeit des K …… 8

...

c) Das Literaturverzeichnis
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Das Literaturverzeichnis soll vollständigen Aufschluß geben über die in der Ausarbeitung zitierte Literatur. Hierzu sind alle Lehrbücher, Kommentare, Einzelschriften (Monographien), Aufsätze – auch Festschriftbeiträge –, Urteilsanmerkungen, Dissertationen usw. genau aufzuführen. Dagegen werden Entscheidungen bzw. Entscheidungssammlungen, Gesetzessammlungen und Gesetzesmaterialien nicht ins Literaturverzeichnis aufgenommen. Übrigens sind (Repetitoriums-, Lern- oder Vorlesungs-) Skripten grundsätzlich nicht zitierfähig.

Während bei Festschriften oder anderen Sammelwerken (nur) die jeweils zitierten Beiträge unter ihrem jeweiligen Verfasser angeführt werden, werden bei einem Gemeinschaftswerk mehrerer Autoren (z.B. bei einem Kommentar) die jeweiligen Bearbeiter nicht (zusätzlich) einzeln in das Literaturver- zeichnis aufgenommen. Im übrigen wird bei mehreren Herausgebern (insbesondere bei mehr als drei Herausgebern) und teilweise auch bei einem Autorenkollektiv häufig nur der erstgenannte (Haupt-) Herausgeber/Autor angeführt und auf die weiteren durch "u.a." hingewiesen.

Das Literaturverzeichnis ist, nach Verfassernamen geordnet, durchgehend alphabetisch zu führen. Eine weitergehende Aufgliederung nach Gattungen (Lehrbücher, Kommentare usw.) empfiehlt sich nicht, da sie dem Leser die Übersicht erschwert (und den Verfasser mit unnützer Arbeit belastet).

Bei jeder im Literaturverzeichnis angeführten Veröffentlichung sind anzugeben:

  • Zuname und Vorname des/der Autors/Autoren bzw. Herausgebers/Herausgeber (nicht aufzunehmen sind akademische oder sonstige Titel)
  • genauer Titel der Schrift, des Aufsatzes, Festschriftbeitrages usw., dabei genügt die Angabe des Haupttitels (Untertitel, Generaltitel einer Festschrift sowie Angaben über die Schriftenreihe, in der ein Werk erschienen ist, sind entbehrlich)
  • bei Büchern die Auflage, der Erscheinungsort und das Erscheinungsjahr (entbehrlich ist die Angabe des Verlages),
  • bei Aufsätzen usw. die genaue Fundstelle in der jeweiligen Zeitschrift oder Festschrift.

Bei Zeitschriften sind die üblichen Abkürzungen zu verwenden und die Zitiergepflogenheiten zu beachten: Manche Zeitschriften werden nur nach Jahrgang und Seite angeführt (z.B. NJW, JZ, NStZ), bei anderen hat es sich eingebürgert, außerdem die Bandzahl zu nennen (z.B. ZStW), einige werden nur nach der Bandzahl zitiert (z.B. GA bis 1953). Im übrigen ist jedoch auf Einheitlichkeit zu achten.

Da Lehrbücher und Monographien abgekürzt zitiert werden, sollte die gewählte Abkürzung bereits im Literaturverzeichnis durch einen Zusatz (zit. ...) kenntlich gemacht werden.

Beispiele:

  • Küper, Wilfried: Über das "zeitliche Verhältnis" der Hehlerei zur Vortat, in: Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Wilfried Küper u. Jürgen Welp, Heidelberg 1993, 467 (zit. Küper, Stree-Wessels-FS)
  • ders.: Strafrecht Besonderer Teil, 5. Aufl., Heidelberg 2002 (zit. Küper, BT)
  • LeipzigerKommentar:StGB.LeipzigerKommentar,10.Aufl.,hrsg.v.Hans-HeinrichJeschecku.a.,Berlin1978-1989; 11. Aufl., hrsg. v. Burkhard Jähnke u.a., Berlin 1992 ff. (zit. LK10.- bzw. LK11.-Bearbeiter)
  • Petersen-Thrö,Ulf/Robrecht,MichaelP.:Polizeirecht.FälleundLösungen,2.Aufl.,Baden-Baden2004(zit.Petersen- Thrö/Robrecht, PolizeiR)
  • Schönberger,Gritt:ZurjustitiellenHandhabungderVoraussetzungenderUnterbringunggemäß§§63,66StGB.Eine kasuistische Untersuchung, Berlin 2002 (zit.: Schönberger, Unterbringung)
  • dies.: Anmerkung zu LG Berlin, Beschl. v. 20.4.1998 - 509 Qs 15/98, in: NStZ 1999, 103
  • Schönke, Adolf/Schröder, Horst: Strafgesetzbuch, 26. Aufl., München 1997 (zit. Schönke/Schröder-Bearbeiter)
  • Wessels, Johannes/Beulke, Werner: Strafrecht. Allgemeiner Teil, 33. Aufl., Heidelberg 2003 (zit. Wessels/Beulke, AT)
  • Wilhelm, Jens Ph.: Das überklebte Wahlplakat, JuS 1996, 424
  • ders.: Foltern - verboten, erlaubt oder gar geboten?, Die Polizei 2003, 198
d) Die Literaturhinweise (Fußnoten)
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Soweit in der Arbeit fremde Gedanken wiedergegeben oder sonst verwertet werden, sind diese auch als solche durch die Angabe der Fundstelle zu belegen. Dem dienen die Literaturhinweise. Die Literaturhin- weise weisen daher die gesamte in der Ausarbeitung tatsächlich verwertete Literatur nach, aber auch nur diese. Was nicht selbst gelesen und verwertet wurde, darf nicht als Belegstelle angeführt (und ins Litera- turverzeichnis aufgenommen) werden. Vor der unüberprüften Übernahme von fremden Literaturhinwei- sen (sog. Blindzitate) kann nur gewarnt werden, denn nicht selten sind die Nachweise falsch, sei es, daß die Fundstelle falsch angegeben oder der Text von dem anderen Autor gar mißverstanden wurde.

Vermeiden Sie übrigens in der Ausarbeitung wörtliche Zitate (diese stehen in Anführungszeichen), und formulieren Sie eigenständig bzw. gebrauchen Sie die indirekte Rede. Wörtliche Zitate sollten nur verwendet werden, wenn ansonsten spezifische Aussageinhalte verlorengehen.

Literaturhinweise gehören stets in die Fußnoten. Es wirkt unübersichtlich, wenn sie in Klammern im Text stehen. (Soweit Autoren im Text genannt werden - und dies sollte auf die wenigen Fälle be- schränkt werden, wo eine Ansicht durch einen Autor maßgebend geprägt wurde oder allein von ihm vertreten wird - kann der Autorenname zur besseren Übersichtlichkeit wie in den Fußnoten oder im Literaturverzeichnis durch Kursivschrift etc. hervorgehoben werden.) Die zum Text gehörenden Fuß- noten müssen jeweils auf derselben Seite stehen (sonst sind es Endnoten). Sie werden entweder seiten- weise (das erleichtert das nachträgliche Einfügen von Fußnoten und Auswechseln einzelner Seiten) oder fortlaufend numeriert (das erleichtert das Verweisen auf vorangehende Fußnoten). Da das Litera- turverzeichnis die vom Bearbeiter verwendeten Schriften vollständig ausweist, werden sie in den Fuß- noten üblicherweise abgekürzt - also nicht mit vollem Titel - zitiert.

Im einzelnen hat sich folgende Zitierweise eingebürgert:

  • Kommentare werden nach Paragraphen und Anmerkungen bzw. Randnummern zitiert (z.B. Preisen- danz, § 242 Anm. V.6; Tröndle/Fischer, § 212 Rn 3). Bei Kommentaren, die von mehreren Autoren verfaßt sind, ist auch der jeweilige Bearbeiter anzugeben (z.B. Kühl in: Lackner/Kühl, § 243 Rn 3; LK- Hirsch [10. Aufl.], § 223 Rn 6; Schönke/Schröder-Eser, § 212 Rn 2; SK-StPO-Rogall, § 81a Rn 7).
  • Während Monographien nur nach Seiten zitiert werden, sollten bei Lehrbüchern neben der Seiteauch die (meist über mehrere Auflagen beibehaltenen) Gliederungspunkte (Paragraphen, Kapitel, Ab- schnitte ...) angegeben werden (z.B. Jescheck/Weigend, AT, § 64 IV.5, S. 630). Soweit Lehrbücher mit Randnummern versehen sind, genügt deren Angabe, bei kapitelweiser Numerierung unter Voran- stellung der Kapitelnummer (z.B. Krey, BT 1, Rn 323; Jakobs, AT, 4/6; Roxin, AT, § 12 Rn 43). Auf den Titel des Lehrbuchs oder der Monographie ist hinzuweisen, zweckmäßigerweise in Kurzform (z.B. Roxin, Täterschaft, 458; Wessels/Beulke, AT, Rn 200).
  • Bei Zeitschriftenaufsätzen, Festschriftbeiträgen und Urteilsanmerkungen genügt es, den Autorenna- men und die Fundstelle in der jeweiligen Zeitschrift oder Festschrift anzugeben. Der Titel des Auf- satzes wird in der Fußnote nicht genannt. Es ist jeweils die Seite zu zitieren, auf der sich die ein- schlägigen Ausführungen befinden, und nicht nur die Anfangsseite des Aufsatzes, doch sollte auch diese angegeben werden (z.B. Engisch, Gallas-FS [1973], S. 163 [165]). Bei Festschriftbeiträgen ist zumindest dann das Erscheinungsjahr zu vermerken, wenn dem Geehrten mehrere Festschriften gewidmet sind. Auf die Unterscheidung zwischen einer Festschrift und einer Gedächtnisschrift sollte geachtet werden (etwa Armin-Kaufmann-GedSchr. [1989]).
  • Bei Gerichtsentscheidungen muß stets - soweit abweichend - neben der Bezugsstelle auch die Anfangsseite der Entscheidung genannt werden, z.B. BGHSt 14, 386 (388); LG Karlsruhe, NStZ 1993, 543. Wenngleich im Hinblick auf Datenbankrecherchen empfehlenswert, konnte es sich noch nicht durch- setzen, bei Gerichtsentscheidungen stets auch die näheren Urteilsangaben (Entscheidungsart, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen) mitzuteilen, z.B. AG Weinheim, Beschl. v. 24.5.1995 - 5 Ls 31/94 - AK 46/94 = NStZ 1996, 203. - Soweit Entscheidungen in der amtlichen Sammlung veröffentlicht wurden, sollten sie hiernach zitiert werden (gelegentlich ist aber der Abdruck in einer Zeitschrift ausführlicher).

Bei mehreren Autoren gleichen Nachnamens (etwa Armin Kaufmann, Arthur Kaufmann, Hilde Kaufmann) ist stets der Vorname (zumindest abgekürzt) mit anzugeben.

Wird mehrfach auf denselben Autor oder dieselbe Entscheidung verwiesen, dann sollte das beliebte "a.a.O." (= am angegebenen Ort) nur verwendet werden, wenn das gemeinte Zitat aus einer der unmittelbar vorhergehenden Fußnoten zweifelsfrei und ohne langes Suchen ersichtlich ist. Ansonsten sollte auf die entsprechende Fußnote verwiesen werden, z.B. s.o. Fn 20.