EMRFF/I. Recht und seine Anwendung
Juristen sind dazu da, das Recht anzuwenden. Sie stellen fest, was Recht ist, beziehen es auf einen konkreten Fall und liefern den Beteiligten ein praktisches Ergebnis. Dazwischen liegt ein Prozeß, dessen Einzelheiten dem Nichtjuristen weder vertraut sind noch vertraut sein müssen:
Nehmen wir an: A wirft einen Brandsatz auf ein Asylbewerberheim, das Feuer fängt. Zwei Asylbewerber werden lebensgefährlich verletzt.
Wir lesen das in der Presse. Später lesen wir, A stehe wegen dieser Tat vor Gericht, noch später, er sei wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. (Vielleicht lesen wir eines Tages auch, daß man ihn nach neun Jahren zur Bewährung entlassen hat.) Die Rechtsanwendung ist für uns eine black box, in die der Fall hineingeworfen und aus dem die Strafe herausgekommen ist. Was darin genau passiert, ist für juristische Laien schlicht nicht besonders interessant.
Daß die Rechtsanwendung funktioniert, ist dagegen für jedermann von großer Bedeutung. Würde sich am Ende des Prozesses ein Freispruch ergeben, obwohl A eindeutig schuldig ist, würde auch jeder Laie fragen, was da schiefgegangen sein mag. Es ist wie mit dem Auto: So lange es anspringt, wenn wir die Zündung bedienen, interessiert uns nicht, wie das funktioniert. Das wollen wir erst wissen, wenn es nicht anspringt.
Jurist ist derjenige, der das Recht anwendet. Er muß wissen, was in der black box abläuft. Er muß die Technik und die Kunst richtiger Rechtsanwendung beherrschen, denn wie bei allen Geisteswissenschaften fließen auch in der Rechtswissenschaft Kunst und Technik ineinander, werden sowohl schöpferische als auch formal strukturierte Tätigkeiten verlangt.
Die Rechtsordnung dient der Herstellung von Ordnung mit den Mitteln des Rechts, der Steuerung von menschlichem Verhalten in Situationen, in denen Interessen unterschiedlicher Beteiligter auseinandergehen und daher in eine Beziehung zueinander gesetzt werden müssen.
Das Steuerungsmittel hierzu ist die Rechtsnorm. Rechtsnormen sagen uns zweierlei, nämlich
- ¬ wie wir uns verhalten sollen und
- ¬ was geschieht, wenn wir es nicht tun.
Die Rechtsordnung steuert menschliches Verhalten über den Umweg des menschlichen Verstandes. Dem Adressaten der Norm wird signalisiert, daß er für normgerechtes Verhalten mit Vorteilen belohnt oder für normwidriges Verhalten mit Nachteilen belegt wird. Solche durch die Norm angeordneten Folgen nennen wir Rechtsfolgen. Man kann sie in Rechtsvorteile und Rechtsnachteile einteilen.
§ 212 Abs. 1 StGB z.B. lautet: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Darin steckt zweierlei:
- ¬ die Verhaltensanordnung, keinen Menschen zu töten, was dem fünften Gebot der Bibel („du sollst nicht töten“, Ex. 20, 13) entspricht,
- ¬ die Androhung eines Rechtsnachteils (Eingesperrtwerden für die Zeit von mindestens fünf Jahren) für den Fall des Verstoßes gegen die Verhaltensanordnung.
Ohne Anordnung einer Rechtsfolge ist das Verbot unvollständig. Das stellt man sofort an dem alten Scherzbeispiel eines Strafgesetzes für politische Delikte fest, das da lautet:
- ¬ § 1. Wer einen Reichstagsabgeordneten tötet, wird mit fünf Jahren Haft belegt.
- ¬ § 2. Wer einen Minister oder den Reichskanzler tötet, kommt für zehn Jahre ins Zuchthaus.
- ¬ § 3. Die Tötung des Kaisers ist dagegen absolut verboten.
- Nur die §§ 1 und 2 enthalten Rechtsnormen. § 3 ordnet keine Rechtsfolge an und ist daher – jedenfalls isoliert betrachtet - sinnlos. Da Normen auf mehrere Vorschriften verteilt sein können, ließe sich dagegen auch § 3 als Rechtsnorm betrachten, wenn es einen § 4 mit dem Inhalt gäbe: „Wer etwas absolut Verbotenes tut, wird mit lebenslangem Kerker bestraft.“
Normen sind nicht immer direkte Verhaltensanordnungen. Manchmal kommen Interessen in Konflikt, ohne daß jemand sich falsch verhalten hätte. Dennoch muß die Rechtsordnung für eine Regelung sorgen, um zu verhindern, daß die Interessengegensätze ungelöst bleiben.
Ragt z.B. der Ast eines Apfelbaumes über die Grenze auf das Nachbargrundstück hinüber, und wächst ausgerechnet an diesem Ast der schönste Apfel, so kollidieren zwei Interessen: Der eine Nachbar wird sagen, es sei sein Baum und daher wolle er den Apfel essen. Der andere Nachbar wird darauf verweisen, daß er über seinem Grund und Boden hängt und er ihn daher viel leichter ernten kann, worauf der erste wieder darauf hinweist, daß der Baum ja aber Wasser und Nährstoffe aus seinem Grundstück gezogen hat. Dieser Konflikt bedarf irgendeiner Lösung.
Wir finden einen Teil davon in § 911 S. 1 BGB: Sobald der Apfel herunterfällt, gehört er dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem er liegt. Und vorher? Vorher ist er nach § 94 I 1 BGB „wesentlicher Bestandteil“ des Grundstücks, auf dem der Baum steht. § 93 BGB ordnet an, daß er als solcher nicht „Gegenstand besonderer Rechte“ sein kann. Das heißt: Er gehört dem Eigentümer dieses Grundstücks.
Auch solche Normen knüpfen an tatsächliche Voraussetzungen Rechtsfolgen an.
Man kann demnach eine vollständige Rechtsnorm daran erkennen, daß sie folgende Struktur hat:
Wenn ...[die Voraussetzungen vorliegen]..., dann ...[tritt die Rechtsfolge ein].
Jede vollständige Rechtsnorm läßt sich zu einem solchen Konditionalsatz umformulieren. Man spricht daher zuweilen auch vom „Konditionalprogramm“, das einer Rechtsnorm zugrundeliege.
Auch Normen, deren Formulierung diesem Muster nicht entsprechen, können vollständige Rechtsnormen sein, wenn sie inhaltlich entsprechend aufgebaut sind:
- § 985 BGB bestimmt: „Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“ Das ist eine vollständige Rechtsnorm, denn es bedeutet: „Wenn einer Eigentümer einer Sache, ein anderer ihr Besitzer ist, dann kann jener von diesem die Herausgabe der Sache verlangen.“
Das, was in dem Wenn-Satz der Norm steht, nennen wir ihren Tatbestand. Der Inhalt des Dann-Satzes der Norm ist die von der Norm angeordnete Rechtsfolge.
Normen enthalten abstrakte Regelungen. Sie sind für eine nicht vorher bestimmbare Vielzahl von Anwendungsfällen gedacht. Will man sie auf einen konkreten Fall anwenden, muß man dazu das, was geschehen ist – wir nennen das den Sachverhalt – in eine Beziehung zu dem abstrakten Inhalt der Norm setzen. Das geschieht in einem dreischrittigen Verfahren:
- Der erste Schritt ist die Feststellung, ob der Sachverhalt der Beschreibung der für die Anwendung der Norm relevanten Sachverhalte im Tatbestand der Norm entspricht. Dieser Vorgang heißt Subsumtion.
- Der zweite Schritt ist die aus dem Vorliegen des Tatbestands zu ziehende Rechtsfolge. Das ist die eigentliche Anwendung der Norm.
- Im dritten Schritt wird dann festgestellt, was die - in aller Regel - in der Norm ebenfalls nur abstrakt beschriebene Rechtsfolge denn nun für den konkreten Fall bedeutet. Dieses Ableiten der konkreten aus der abstrakten Rechtsfolge nennen wir Konkretisierung.
Was bei der Subsumtion geschieht, ist das, was die Philosophie das syllogistische Schlußverfahren nennt. Hierbei wird aus der Zuordnung eines konkreteren zu einem abstrakteren Satz eine Schlußfolgerung gezogen. Den abstrakteren Satz nennen wir den Obersatz, den konkreteren den Untersatz. Wer z.B. an einem sonnigen Novembernachmittag ausgeht und weiß, daß er erst gegen 21.00 Uhr zurück sein wird, könnte folgenden syllogistischen Schluß vornehmen:
- Ich weiß aus Erfahrung, daß Novembernächte kalt sind.
- Es ist November und um 21.00 Uhr wird es Nacht sein.
- Also wird es, wenn ich zurückkomme, kalt sein.
Dann nimmt er einen Mantel mit.
Als Obersatz dient bei der Subsumtion das Gesetz, als Untersatz die Feststellungen, die man zum Sachverhalt getroffen hat.
Angenommen, A hat den B grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so daß B aus der Nase blutet, so würde man wiefolgt vorgehen:
- Obersatz (§ 826 BGB): Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
- Untersätze: Nasenbluten ist ein Schaden. A hat das Nasenbluten des B vorsätzlich herbeigeführt. Grundlose Schläge verstoßen gegen die guten Sitten.
- Schlußfolgerung: A muß B den Schaden ersetzen.
Man sieht schon an diesem Beispiel, daß es durchaus nicht so einfach ist, wie es sich anhört. Fast alle Normen enthalten mehrere einzelne Tatbestandsmerkmale, von denen man zweckmäßigerweise nacheinander prüft, ob sie erfüllt sind. Erst wenn man festgestellt hat, daß sie alle erfüllt sind, kann man die Schlußfolgerung ziehen, daß die abstrakte Rechtsfolge eintritt. Freilich kann das Gesetz auch Tatbestandsalternativen enthalten.
Nehmen wir den oben angeführten Beispielsfall und subsumieren ihn unter § 823 Abs. 1 BGB, so heißt es zunächst, die Tatbestandsmerkmale von § 823 I BGB zu identifizieren. Diesen Vorgang nennt man auch die logische Auslegung der Norm. Sie ist der Subsumtion zwangsläufig vorgelagert. Für § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich, daß folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen müssen:
- ¬ Die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes
- ¬ aufgrund
- ¬ einer Handlung des Täters, die
- ¬ widerrechtlich sein muß und
- ¬ vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen worden un
- ¬ durch die
- ¬ ein Schaden bei dem Opfer entstanden sein muß.
Demzufolge wird empfohlen, sieben verschiedene Punkte zu prüfen, wenn § 823 Abs. 1 BGB in Frage steht, nämlich:
- die Verletzungshandlung,
- den Verletzungserfolg,
- die Kausalität der Verletzungshandlung für den Verletzungserfolg (haftungsbegründende Kausalität),
- die Rechtswidrigkeit der Handlung,
- das Verschulden,
- das Entstehen eines Schadens und
- die Kausalität des Verletzungserfolges für die Entstehung des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität).
In dem hier gegebenen Beispiel heißt das:
- Der Schlag ins Gesicht ist eine Handlung.
- B ist an seinem Körper verletzt worden.
- Der Schlag war die Ursache für die Verletzung.
- A hatte kein Recht, B zu schlagen.
- A hat vorsätzlich zugeschlagen.
- B hat Nasenbluten erlitten.
- Die Körperverletzung war die Ursache für das Nasenbluten.
Natürlich geht so niemand vor. Die Kunst, die es zu beherrschen gilt, ist die, nur das zu untersuchen, was untersuchenswert ist und Evidentes lediglich festzustellen. Hier sind Nr. 1 bis 5 und 7 evident. Man würde dazu kaum etwas schreiben. Ausgeführt werden müßte etwas zu Nr.6: Was ist eigentlich ein Schaden? Fällt ein Blutverlust, der keine weiteren Konsequenzen hat, überhaupt darunter? Schließlich heilt eine solche Wunde ja von selbst.
Am Ende steht die umgekehrte Aufgabe: Die abstrakte Rechtsfolge muß wiederum zu dem Lebenssachverhalt - genauer: zu den Interessen der Beteiligten - in Beziehung gesetzt werden. Im Fall von oben heißt die Rechtsfolge: „A schuldet B Schadensersatz.“ Was das konkret heißt, ist den §§ 249 ff. BGB zu entnehmen: Hier folgt z.B. aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, daß B von A Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung seiner Nase verlangen kann, wenn sie gebrochen ist. Aus § 253 Abs. 2 BGB folgt, daß ihm für den Schaden, der sich nicht in Geld ausdrücken läßt (die Schmerzen, die Demütigung usw.) dennoch Geld zusteht.
Wieviel, hängt davon ab, was „billig“ ist, was wiederum erst konkretisiert werden muß.
Natürlich sind im praktischen Fall weder die Norm noch der Sachverhalt vorgegeben. Der Rechtsanwender muß beides erst feststellen.
Die Feststellung des Sachverhalts ist dabei keine eigentlich juristische Tätigkeit. Im Studium bekommt man sie im übrigen noch weitgehend abgenommen, weil der Sachverhalt in Übungsaufgaben vorgegeben wird.
Die Feststellung der anzuwendenden Norm oder Normen ist dagegen eine ganz wesentliche Aufgabe für den Juristen. Er muß die passende Norm finden und anwenden. Dazu muß er die Systematik der Rechtsordnung kennen. Laien meinen ja manchmal, ein Jurist müsse Gesetze auswendig lernen. Das ist natürlich Unfug. Denn erstens kann er ja genausogut nachlesen was drinsteht, wie jeder andere Bürger auch, zweitens würde sich das Auswendiglernen auch schon wegen der ständigen Gesetzesänderungen nicht lohnen. Was ein Jurist wissen muß, ist, wo er das Gesetz findet, das für seinen Fall relevant ist.◀▶
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