Zum Inhalt springen

Nachfolgeorganisationen des deutschen Adels

aus AufEinWort, der freien Forschung

←Deutscher Adel

Die Angehörigen des deutschen Adels gründeten nach dem Verlust ihrer staatsrechtlichen Privilegien durch die Weimarer Verfassung privatrechtlich organisierte Adelsverbände. Die Mitgliedschaft in den einzelnen regionalen Adelsverbänden und damit deren Dachorganisation, der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände e. V. (VdDA), können grundsätzlich nur Personen des „historischen Adels“ erwerben, d. h. sie müssen in direkter Folge seit 1918 von einem adeligen Vater in rechtsgültiger Ehe abstammen (siehe Adelsrecht). Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden wird also auf der Grundlage der Bedingungen gewährt, die für die Zugehörigkeit zum Adel unter der abgeschafften Ständeordnung gültig waren; zur Unterscheidung des „historischen Adels“ von sonstigen Trägern adeliger Nachnamen werden die zur Zeit der Monarchie geltenden Regeln angewendet (vgl. etwa Salische Erbfolge, Adelsprobe).

Andere Träger eines adeligen Nachnamens, die diesen durch uneheliche Geburt oder Adoption, durch Übernahme des adeligen Namens der Ehefrau oder durch Geburt in einer Ehe, deren adeliger Familienname von der Ehefrau stammt, erhalten haben, gelten nicht als adelig. Obwohl das geltende deutsche Namensrecht sie zur Führung des Namens berechtigt, wurden sie bis 2015 nicht in das Genealogische Handbuch des deutschen Adels (GHdA) aufgenommen. Dies gilt ebenfalls für das seit 2015 erscheinende Gothaische Genealogische Handbuch. In Zweifelsfällen entscheidet über die Aufnahme in die Vereine oder den „Gotha“ der Deutsche Adelsrechtsausschuss. Der Deutsche Adelsrechtsausschuss gewährt auf Antrag und in besonderen Fällen auch Ausnahmen von den adelsrechtlichen Regeln, wie nicht zu beanstandende Adoptionen (meist innerhalb des historischen Adels). Seit dem Zweiten Weltkrieg wurde von der Möglichkeit dieser sogenannten adelsrechtlichen Nichtbeanstandung etwa 50-mal Gebrauch gemacht.[1]

Anlass für die Einführung dieser Vereinsregeln war ein in den 1970er-Jahren blühender Handel mit adeligen Namen, der sich der Möglichkeiten der Adoption durch adelige Namensträger bediente (bekannt ist vor allem der Fall des Consul Weyer, eines Titelhändlers, der zahlreiche Adoptionen vermittelte). Kommerziell motivierte Namensübertragungen dieser Art werden als missbräuchlich betrachtet. Die vereinsseitige Aufsicht über die Konzipierung und Anwendung dieser Regeln führt der Deutsche Adelsrechtsausschuss. Die Absicht des Ausschusses ist es, die soziale Abgeschlossenheit des „historischen Adels“ zu erhalten und mit den von ihm überwachten Handbüchern Informationsquellen über die „legitimen“ Angehörigen der historischen Adelsfamilien sowie über ihre genealogische Abstammung bereitzustellen.[2]

Das am historischen Adelsbegriff orientierte Selbstverständnis der Adelsverbände und ihrer Angehörigen sowie eine entsprechende Berichterstattung, vor allem in der Regenbogenpresse, aber auch in seriösen Medien, haben bewirkt, dass „der Adel“ in weiten Kreisen der Bevölkerung als fortbestehende soziale Gruppierung wahrgenommen wird und die Begriffe „Adel“ bzw. „Adelige“ auch im heutigen Sprachgebrauch noch für die Angehörigen dieser Familien Verwendung finden. So veröffentlichte etwa der Feuilletonist Jens Jessenanlässlich der 100-jährigen „Abschaffung“ des Adels im Jahr 2018 eine essayistische Betrachtung über dessen Fortleben und verbliebene Aspekte seiner Verschiedenheit vom Bürgertum.[3]

  1. ↑ Baron Heiner v. Hoyningen gen. Huene: Arbeit des Deutschen Adelsrechtsausschusses. Abgerufen am 28. Januar 2023.
  2. ↑ Aufgaben des Deutschen Adelsrechtsausschusses auf seiner Website
  3. ↑ Jens Jessen: Was vom Adel blieb. Eine bürgerliche Betrachtung, zu Klampen Essay 2018, ISBN 978-3-86674-580-3