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Negativhandlungslehre

aus AufEinWort, der freien Forschung

negativ–Handlungslehre lat.-deu. 'negative Handlungslehre'


◀▶Die negative Handlungslehre definiert den Handlungsbegriff als pflichtwidrige Verletzung der Vermeidungspflicht rechtlich missbilligenswerter Folgen (Vermeidbares Nichtvermeiden in Garantenstellung [Herzberg]). Demgegenüber wird eingewandt, dass eine Differenzierung von Unterlassungs- und Tätigkeitsdelikten nicht vorgenommen wird. Die Zurechnung des Erfolges konsumiert im Übrigen die Vermeidbarkeit der Folgen.

Einzelnachweise