Negativhandlungslehre
Erscheinungsbild
negativ–Handlungslehre lat.-deu. 'negative Handlungslehre'
◀▶Die negative Handlungslehre definiert den Handlungsbegriff als pflichtwidrige Verletzung der Vermeidungspflicht rechtlich missbilligenswerter Folgen (Vermeidbares Nichtvermeiden in Garantenstellung [Herzberg]). Demgegenüber wird eingewandt, dass eine Differenzierung von Unterlassungs- und Tätigkeitsdelikten nicht vorgenommen wird. Die Zurechnung des Erfolges konsumiert im Übrigen die Vermeidbarkeit der Folgen.
Einzelnachweise