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Regelbeweismaß

aus AufEinWort, der freien Forschung

Regel–Beweismaß nhdt.-dt.

  • Das Regelbeweismaß ist dabei die volle persönliche Überzeugung des Richters. Lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde hierfür prinzipiell nicht ausreichen.[1]