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Sachverhaltsergänzung

aus AufEinWort, der freien Forschung

Sachverhalt‎-s-Ergänzung nhdt.-dt.

"In aller Regel enthält ein Sachverhalt keine für die Lösung irrelevanten Umstände. Jedoch kann er in dem einen oder anderen Punkt lückenhaft sein. Kommt es bei der Lösung auf bestimmte, nicht ausdrücklich mitgeteilte Umstände für die rechtliche Beurteilung an, so ist die Lücke zunächst nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter Heranziehung aller Anhaltspunkte des Sachverhalts auszufüllen (sog. Sachverhaltsergänzung), unter Umständen ist die vorgenommene Ergänzung des Sachverhalts auch in der Niederschrift knapp festzuhalten. Ist eine solche Lückenschließung nicht möglich, sind die denkbaren Geschehensvarianten alternativ zu untersuchen (sog. Alternativgutachten).[1]" ((2) Sachverhalt erfassen: Was hat sich zugetragen?)

  1. ↑ Beachte, bei strafrechtlichen Gutachten darf der straf(verfahrens)rechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" nur angewendet und damit die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit zugrunde gelegt werden, wenn nach der Aufgabe feststeht, daß der Tathergang nicht genau geklärt werden kann (Situation der Hauptverhandlung nach Abschluß der richterlichen Beweis- aufnahme) und kein Fall der Wahlfeststellung oder der Postpendenz vorliegt.