EJMLW/5. Die Fallbearbeitung: die Schritte zur Fallösung

Bei jeder Fallbearbeitung - das gilt, wie oben gezeigt, für das Erstellen eines Rechtsgutachtens wie für das Verfassen einer Entscheidung (z.B. eines Verwaltungsakts oder auch Urteils) - lassen sich die folgenden Arbeitsphasen unterscheiden:
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| Mag die Bearbeitungszeit in Klausuren dem Bearbeiter auch oft zu knapp bemessen erscheinen, so reicht sie doch (ausgehend von einem durchschnittlichen Kenntnisstand [= Fachwissen und Problembewußtsein] und der allgemeinen fachlichen Eignung [= Denkvermögen bzw. Befähigung zur Transferleistung]) regelmäßig aus, wenn man die Schwerpunkte zutreffend setzt und vor allem sich die Zeit richtig einteilt, insbesondere nicht gerade drauflos schreibt. Natürlich benötigt man nicht nur Zeit zum Überlegen und Erarbeiten der Lösung, sondern auch zum Schreiben. Aber man kann ruhiger und flüssiger schreiben, wenn man dabei nicht erst noch die Lösung entwickeln muß und kein klares Ziel bzw. keinen als richtig erkannten Lösungsweg vor Augen hat. Verfolgte Irrwege erweisen sich bei einer voreiligen Niederschrift als kostspieliger an Zeit und Nerven denn beim Gliedern, muß doch das mühsam Ausformulierte verworfen und eine neue Lösung zu Papier gebracht werden (von den nicht selten so entstehenden – und übersehenen – Widersprüchen in der Arbeit einmal ganz abgesehen). Im übrigen kann, falls die Zeit doch nicht ausreichen sollte, eine vorhandene aussagekräftige Gliederung notfalls mit abgegeben und aufgrund eines entsprechenden Vermerks des Bearbeiters in die Bewertung (positiv) miteinbezogen werden, während sonst der Bearbeiter am Ende der Bearbeitungszeit inhaltlich häufig viel weniger in seinen Händen hält. In Klausuren können (bei 120 bis 150 Minuten Bearbeitungszeit) auf die Einstiegsphase ruhig 10 bis 15 Minuten verwendet und für die Sammel- und Ordnungs- sowie die Gliederungsphase insgesamt zumindest weitere 20 bis 30 Minuten eingeplant werden, so daß – je nach der zur Verfügung stehenden Zeit, der Problemdichte des Falls und dem persönlichen Schreibtempo – etwa zwei Drittel (maximal drei Viertel, mindestens aber die Hälfte) der Bearbeitungszeit für die Niederschrift zur Verfügung steht (bei einer fünfstündigen Klausur kann selbst im Strafrecht, wo regelmäßig viel zu schreiben ist, wenigstens gut eine Stunde überlegt und gegliedert werden), denn auch hier gilt: Erst denken – dann handeln! |
Bei dem gutachtlichen Lösen eines Falles ist stets von der Aufgabenstellung auszugehen, denn nur die aufgeworfenen Fragen – und keine anderen – sind so exakt wie möglich zu beantworten. Deshalb sollte gleich der erste Blick des Bearbeiters dem Bearbeitervermerk (Fallaufgabe) gelten, um von Anfang an eine falsche Weichenstellung zu vermeiden. Zudem kann aus der Aufgabenstellung häufig zugleich die erste Subsumtionsfrage abgeleitet werden. Nur wenn allgemein nach der Rechtslage bzw. (im Zivilrecht) den Ansprüchen oder (im Strafrecht) der Strafbarkeit[1] der (d.h. aller) Beteiligten gefragt ist, muß sich der Bearbeiter selbst die maßgeblichen Fallfragen herausarbeiten (und dazu zunächst einen Überblick über den Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung verschaffen).
| Die fehlende nähere Bezeichnung handelnder Personen durch Namen oder Buchstaben ist nicht unbedingt ein Zeichen dafür, daß diese für die Fallösung irrelevant sind, mag dies auch meist so sein. Bei mehreren Beteiligten wird die Prüfungsabfolge zudem keineswegs durch die alphabetische Reihenfolge ihrer Namen oder die Abfolge ihrer Erwähnung im Text bzw. in der Aufgabenstellung vorgegeben, doch kann letztere insofern einen Aufbauhinweis enthalten. Bauen mehrere Fragen aufeinander auf oder wird sonst dezidiert nach etwas gefragt, so sollte man sich tunlichst hieran orientieren. |
Der zweite Arbeitsschritt dient dem Erfassen des Sachverhalts durch dessen (mindestens zweimaliges) genaues Lesen, um sich so alle fallrelevanten Details einzuprägen und deren Zusammenhänge zu erkennen. Hierbei sind auch innere Vorstellungen und mitgeteilte Einlassungen (liegen Irrtümer vor?) der Beteiligten sowie Datenangaben (greifen Fristen?) zu beachten. Bei umfangreichen Sachverhalten mit einer Vielzahl von Beteiligten oder Ereignissen ist die Anfertigung eines Zeitablaufplans bzw. einer Skizze anzuraten, auch damit einem keine Personenverwechslungen unterlaufen.
| Bei dem Sich-Erarbeiten des Sachverhalts ist zu vermeiden, daß dieser zu bekannten Rechtsproblemen, Entscheidungen oder Fällen hin "verbogen" wird. Denn mit solch einer "Sachverhaltsquetsche" setzt sich der Bearbeiter nicht nur in Widerspruch zu dem mitgeteilten Sachverhalt, sondern erweist sich auch für das juristische Arbeiten als ungeeignet, kommt doch in der Praxis der Arbeit am Sachverhalt gegenüber der Lösung von Rechtsfragen meist eine viel größere Bedeutung zu. Nützlich ist es, sich beim (zweiten) Durchlesen am Rand des Sachverhalts oder besser auf einem gesonderten Blatt die Probleme des bzw. die rechtlichen Gedanken zum Fall zu notieren, denn häufig erweisen sich die spontanen Gedanken als die richtigen, werden später aber vergessen oder nicht mehr richtig untergebracht. |
In aller Regel enthält ein Sachverhalt keine für die Lösung irrelevanten Umstände. Jedoch kann er in dem einen oder anderen Punkt lückenhaft sein. Kommt es bei der Lösung auf bestimmte, nicht ausdrücklich mitgeteilte Umstände für die rechtliche Beurteilung an, so ist die Lücke zunächst nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter Heranziehung aller Anhaltspunkte des Sachverhalts auszufüllen (sog. Sachverhaltsergänzung), unter Umständen ist die vorgenommene Ergänzung des Sachverhalts auch in der Niederschrift knapp festzuhalten. Ist eine solche Lückenschließung nicht möglich, sind die denkbaren Geschehensvarianten alternativ zu untersuchen (sog. Alternativgutachten).[2]
| So "tödlich" es sein kann, sich in Widerspruch zu dem mitgeteilten Sachverhalt zu setzen, so unklug ist es, diesen in einer Klausur bewertend (z.B. als "wenig lebensnah", "vollkommen praxisfern", "unzureichend") zu kommentieren. Der vorgegebene Sachverhalt ist so, wie er mitgeteilt wird, hinzunehmen. Er ist vor allem durch die vom Aufgabensteller herausgesuchten Fallprobleme – die meist einem praktischen Fall entnommen sind – und dem Bemühen um eine knappe Schilderung bedingt. Abgesehen davon, daß ein mehrseitiger Sachverhalt oder vollständiger Aktenauszug selten im Interesse des Bearbeiters liegt, so kann selbst eine längere Falldarstellung die Lebenswirklichkeit regelmäßig nur verkürzt wiedergeben. Übrigens verdeutlicht Vorstehendes nur, wie wichtig in der Praxis eine gute aktenmäßige Aufarbeitung des Sachverhalts ist, denn auch dort ist zuweilen allein aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. |
(3) Lösungsskizze erstellen: Wie sieht der Lösungsweg aus, wo liegen die Problemschwerpunkte?
[✐ | ✎]Der nächste, dritte Arbeitsschritt gilt dem Erstellen einer Lösungsskizze. Solch eine gedankliche Vorprüfung und rechtliche Durchdringung des Sachverhalts ist nicht nur bei der vergleichsweise offenen Fallfrage nach der Rechtslage, sondern für jede Fallösung unabdingbar. Bei der klausurmäßigen Aufarbeitung ist deshalb zunächst ein Gliederungsgerüst zu erstellen, in dem nun nach und nach der Lösungsweg skizziert wird und vor allem die Problemschwerpunkte sowie -lösungen festgehalten werden. (Bekanntlich zählt bei der Bewertung einer Klausur weniger das Ergebnis, denn der dorthin beschrittene Weg und hierbei die zutreffende Gewichtung der Fallprobleme sowie die Argumentation.) Eine gute Gliederung hilft, sich die Bearbeitungszeit richtig einzuteilen und ein aufgeregtes Niederschreiben der Fallösung mit zeitraubenden Irrwegen sowie unschönen Durchstreichungen zu vermeiden.
Die gedankliche Vorprüfung des Falls beginnt mit dem Aufgliedern des Sachverhalts im Hinblick auf das anzufertigende Gutachten. Bei dem Aufbau des Gutachtens sind neben etwaigen zwingenden Aufbauregeln auch die Zweckmäßigkeitsregeln zu beachten (unter Umständen erfordert der Fall sogar ein Abweichen von üblichen Aufbaumustern). Sodann werden alle in Betracht kommenden Tatbestände (Anspruchsnormen, Ermächtigungsgrundlagen, Delikte etc.) im Gesetz aufgesucht und zumindest kurz angeprüft, um keinen einschlägigen Tatbestand zu übersehen. Scheiden hiernach einige Tatbestände ganz offensichtlich und problemlos aus und gibt es keinen vernünftigen Grund für deren Prüfung, so werden sie nicht in die Niederschrift übernommen. Die verbleibenden Tatbestände werden nun aufbaumäßig zutreffend zueinander in Beziehung gesetzt, sodann wird der Fall im einzelnen näher durchgeprüft und der Lösungsweg stichwortartig festgehalten. Zu beachten ist schon hier, daß eine (nähere) Auseinandersetzung mit streitigen Rechtsfragen nur dann erfolgen darf – aber auch muß –, wenn sie für den Fall von Bedeutung sind (sog. Relevanzprüfung, s.u.). Die Gliederung darf sich übrigens nicht mit der bloßen Wiedergabe von Schemata begnügen, sondern muß die einzelnen Prüfungsschritte konkret fallbezogen nachzeichnen; bei den Fallproblemen kann dabei der Meinungsstand mit Argumenten pro und contra als Erinnerungsposten bezeichnet werden, jedenfalls sollte die eigene Entscheidung festgehalten werden.
| Bei dem Erarbeiten der Lösung ist auf Abweichungen des Falls von dem "Normalfall" und – fast noch mehr – auf Abweichungen von den dem Bearbeiter bekannten Fällen zu achten, um nicht vorschnell Fallprobleme zu übersehen bzw. in eine falsche Richtung zu laufen. Auch sollten etwaige in dem Sachverhalt (z.B. durch die Verwendung bestimmter Standardformulierungen) oder in der Aufgabenstellung bzw. einem Bearbeitervermerk (z.B. bei aufeinander aufbauenden Fallfragen mit Ergebnisunterstellungen) versteckt enthaltene Lösungshinweise erkannt werden. Ferner sollte am Ende der Gliederungsphase nochmals überprüft werden, ob alle lösungsrelevanten Details des Sachverhalts verwertet und alle anfangs notierten Gedanken in der Lösung berücksichtigt oder (berechtigt) verworfen wurden. |
Können eine Reihe von Details und/oder der sich aufdrängenden Probleme in der eigenen Lösung nicht "untergebracht" werden, so sollte dies stutzig machen. Es ist dann zu überlegen, ob und wo man sich deren Verwerten etwa durch eine Fehlentscheidung, eine Sachverhaltsergänzung oder durch eine verfolgte Mindermeinung verbaut hat und ob deshalb nicht ein anderer Lösungsweg, ein Alternativgutachten (s.o.) bzw. ein Hilfsgutachten angezeigt wäre, um so diese Punkte in der Lösung noch berücksichtigen zu können. Vor allem wenn man sich an einem Punkt gegen eine gefestigte Rechtsprechung oder herrschende Meinung entscheidet und so schon früh oder problemunfreundlich aus dem Fall "aussteigt", sollte man ausnahmsweise (auch ungefragt) ein Hilfsgutachten verfassen, um den Fall hilfsweise (mit dem insofern besser passenden Lösungsweg) weiter verfolgen zu können; zumindest sollte man aber an geeigneter Stelle vorhandenes Problembewußtsein durch das "Aufblitzenlassen von Wissen" (s.u.) aufzeigen. Ansonsten gilt, daß ein einmal eingeschlagener Lösungsweg konsequent weiter zu verfolgen ist und daß grundsätzlich keine Lösungsalternativen angeboten werden dürfen – man hat sich zu entscheiden.
| Gewarnt sei in diesem Zusammenhang noch vor dem beliebten, arbeitsvereinfachenden "Totschlagen" von Problemen und insofern sehr "ergebnisbezogenen" problemfeindlichen Vorgehen, wenn dadurch – gemessen an dem Anspruch und Umfang der Arbeit bzw. der Bearbeitungszeit – kaum genügend einschlägiges Fachwissen präsentiert werden kann. Das ist nicht unbedingt die beste Klausurtaktik. Ohnehin sollten taktische Überlegungen nicht im Vordergrund stehen. |
Erst jetzt erfolgt die Niederschrift als vierter Arbeitsschritt. Hierbei sind auch die vorgegebenen Formalien (s.u. 6.) zu beachten. Zu warnen ist hier vor einem rein mechanischen Abklappern irgendwelcher Prüfungsschemata (vgl. S. 98 ff), die ohnehin nur eine Arbeitshilfe darstellen: in der Niederschrift ist nur auf die im konkreten Fall einschlägigen Punkte des Schemas einzugehen. Die schriftliche Ausarbeitung muß eine ordentliche Subsumtion des Sachverhalts unter die einzelnen Tatbestände enthalten, wobei der Auslegung der gesetzlichen Merkmale und der argumentativen Auseinandersetzung mit den in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Meinungen besondere Bedeutung zukommt. Hierbei empfiehlt es sich nicht, eine problematische Tatbestandsvoraussetzung sogleich unter Zuhilfenahme einer besonders ausgefeilten Definition des Gesetzesmerkmals zu bejahen oder abzulehnen, vielmehr sollte diese Definition ausgehend vom Normalfall erst erarbeitet werden.
Entsprechend den gesetzten inhaltlichen Schwerpunkten (und damit Fallproblemen) ist bei der Niederschrift der Gutachten-, verkürzte Gutachtenstil bzw. der gemischte Gutachten- und Urteilstils (auch als "Direktsubsumtion" des Sachverhalts unter den Tatbestand bezeichnet) zu verwenden, unter Umständen reicht sogar eine bloße urteilsstilähnliche Feststellung. Bei den zentralen Auslegungsproblemen sind die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten nebst den zugehörigen Argumenten möglichst kurz und prägnant darzustellen, nach einer kritischen Stellungnahme ist eine eigene (begründete) Entscheidung zu treffen. Es genügt nicht, sich ohne Begründung einer fremden Meinung schlicht anzuschließen; ein bloßes Berufen auf andere Autoritäten ist unzulässig. Auf eine Begründung kann allenfalls bei längst ausgetragenen oder praktisch folgenlosen Meinungsstreitigkeiten sowie bei sonst heute ganz vorherrschenden Meinungen oder einhellig anerkannten Rechtsfiguren bzw. –konstruktionen verzichtet werden.
| Ein Beachten der vier Subsumtionsschritte (s.o. 2.) ist zwar für einen geordneten Gedankengang und in sich logischen Aufbau der Fallbearbeitung unumgänglich. Bei der Niederschrift der Subsumtion sind jedoch zur Erzielung einer flüssigen Darstellung Vereinfachungen gegenüber einem vollständigen, rein schematischen "schulmäßigen" Aufführen der einzelnen Subsumtionsschritte angebracht. So können etwa einzelne Subsumtionsschritte (insbesondere der gängigen Schemata, etwa zur Grundrechtsprüfung oder zum Deliktsaufbau) in der Gliederung aufgehen und offensichtlich gegebene Merkmale kurz festgestellt werden. Derartige Vereinfachungen verbieten sich aber bei den eigentlichen Problemen eines Falles. Dort ist neben der geordneten Darstellung des Subsumtionsvorgangs die Auslegung und die Darlegung sowie begründete Entscheidung des Meinungsstreits besonders wichtig. Denn für die Beurteilung einer Arbeit ist nicht das (angesichts meist verschiedener vertretbarer Auslegungsmöglichkeiten mehr oder weniger zufällig mit der Musterlösung übereinstimmende) Ergebnis, sondern der Weg dorthin maßgebend. Einer breiten, womöglich mehrfachen Nacherzählung bzw. Wiederholung des Sachverhalts oder des Gesetzeswortlauts bedarf es im Gutachten übrigens regelmäßig nicht, denn beides darf bei dem Leser durchaus als bekannt vorausgesetzt werden. Der Sachverhalt und das Gesetz sind nur insoweit anzuführen, als dies für das (leichtere) Nachvollziehen des Lösungswegs unabdingbar ist. |
Eine Auseinandersetzung mit den streitigen Rechtsfragen darf einerseits nur, muß aber andererseits immer dann erfolgen, wenn sie für den Fall von Bedeutung ist (sog. Relevanzprüfung). Allerdings kann in einem Gutachten ein Streitpunkt auch ausnahmsweise einmal ausdrücklich offengelassen und insofern "übersprungen" werden, wenn ein nachfolgender Prüfungspunkt tatsächlich unzweifelhaft und rechtlich unstreitig nicht gegeben ist und deshalb ohnehin zu einem Verneinen des Tatbestands führt. Allerdings dürfen so nur wenige Prüfungspunkte übersprungen werden (regelmäßig scheidet also im Strafrecht ein "Weitsprung" vom objektiven Tatbestand in die Schuld aus). Keinesfalls sollte hierbei aber ein Problem völlig übergangen werden, vielmehr der Streit nebst den unterschiedlichen Lösungsansätzen zumindest kurz angesprochen (und natürlich auch das "Springen" deutlich gemacht) werden.
Zuweilen kann es angebracht sein, auf im konkreten Fall nicht relevante, aber zum Problemkontext gehörende Streitigkeiten kurz hinzuweisen und so vorhandenes Wissen "aufblitzen" zu lassen. Doch sollte dies zurückhaltend geschehen, denn überflüssige Ausführungen können schaden, da sie von der Lösung wegführen.
Der eingeschlagene Lösungsweg muß für den Leser stets klar erkennbar und lückenlos nachvollziehbar sein, also vor ihm – in sich schlüssig – entwickelt werden. Dabei muß und darf der gewählte Aufbau (etwa wenn in der Literatur alternative dogmatische Ansätze und damit Prüfungsabfolgen vertreten werden) nicht begründet werden, denn auch insofern spricht das Gutachten für sich. Nicht nur hier sind abstrakte Vorbemerkungen zu vermeiden, vielmehr sind – soweit erforderlich – alle Probleme jeweils an der aufbaumäßig richtigen Stelle zu erörtern.
Bei der Niederschrift sind zumindest die Hauptprüfungsstufen durch Überschriften zu kennzeichnen, ansonsten ist der Text angemessen durch Absätze, Gliederungspunkte oder Spiegelstriche zu untergliedern (jedoch erfordert nicht jeder Satz, jeder Gedanke oder jede Meinung einen eigenen Absatz). Die angewandten Normen sind jeweils genau zu zitieren (also nach Artikel/Paragraph, Absatz, Satz, ggf. Halbsatz, Nummer, Buchstabe, Variante etc.). Ferner sind rechtliche Fachausdrücke stets zutreffend entsprechend ihrer spezifischen Bedeutung zu verwenden. Nicht zuletzt sollte sich die Ausarbeitung durch einen guten sprachlichen Stil auszeichnen, vor allem verständlich sein (einfache, kurze Sätze, deren Sinn sich dem Leser sofort erschließt). Fremdwörter sollten vermieden werden, wenn man sich einfacher und klarer in deutscher Sprache ausdrücken kann.
Am Ende der Niederschrift sollte die Arbeit nochmals durchgelesen und insbesondere auf etwaige Personenverwechslungen, Auslassungen als auch auf eine korrekte Rechtschreibung und Zeichensetzung geachtet werden.
- ↑ Zur Strafbarkeit von Personen, nach der nicht gefragt ist, ist nur insoweit Stellung zu nehmen, als diese für die weitere Fallösung vorgreiflich ist (z.B. aus Akzessorietätsgründen oder inzidente Prüfung des Vorliegens eines rechtswidrigen Angriffs bei der Notwehr); dasselbe gilt für die Strafbarkeit Verstorbener, die grundsätzlich nicht zu prüfen ist.
- ↑ Beachte, bei strafrechtlichen Gutachten darf der straf(verfahrens)rechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" nur angewendet und damit die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit zugrunde gelegt werden, wenn nach der Aufgabe feststeht, daß der Tathergang nicht genau geklärt werden kann (Situation der Hauptverhandlung nach Abschluß der richterlichen Beweis- aufnahme) und kein Fall der Wahlfeststellung oder der Postpendenz vorliegt.