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Vererbbarkeit von adeligen Titeln und Privilegien

aus AufEinWort, der freien Forschung

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Die weitaus häufigste Erscheinungsform des deutschen Adels war der Erbadel und der mit ihm verbundene Erbadelsstand. Ausnahmen hiervon bildeten der persönliche, nicht vererbbare Adel, vor allem der Amts- und oft auch der Ordensadel, bei welchen der Adelstitel an die Person oder das jeweilige Amt gebunden war.

Erbadel und die damit gegebenenfalls verbundenen Titel wurde typischerweise „im Mannesstamm“ in gerader Linie und gleichermaßen an alle ehelichen Kinder eines adeligen Mannes weitervererbt, sofern es sich nicht um einen Primogeniturtitel (oder Erstgeburtstitel) handelte, welcher im Allgemeinen nur auf den ältesten Sohn bzw. das älteste Kind überging. Allerdings fanden sich in den meisten deutschen Staaten Einschränkungen dahingehend, dass die Ehepartnerin eines adeligen Mannes nicht von niederer Geburt sein durfte (Ebenbürtigkeit). Das Preußische Landrecht von 1794 sprach hier von einer Ehe zur rechten Hand. Diese konnte von einem adeligen Mann nur geschlossen werden mit Frauen, welche mindestens dem gehobenen Bürgerstande angehörten. Kinder eines adeligen Mannes aus einer Ehe zur linken Hand waren demgegenüber nichtadelig und waren auch nicht zur Führung von Adelsnamen und -titeln des Vaters berechtigt. Ehefrauen, welche nicht per Geburt aus dem Erbadelsstand stammten, konnten zudem durch eine Ehe zur rechten Hand mit einem adeligen Mann die äußeren Rechte des Adels erlangen (PrALR 1794, Tit. 1, §§ 30, 31; Tit. 9, §§ 3, 8).[1] Die Ebenbürtigkeitsregeln für den Hohen Adel waren strenger als für den Niederen Adel. Bastarde erbten hingegen weder das Adelsprädikat „von“ noch Adelstitel, konnten solche allerdings verliehen bekommen.

  1. ↑ Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794). Zweyter Theil (opinioiuris.de).