WTH/Geltungsansprüche und Gewißheitserlebnisse/7
▶Von Gewißheitserlebnissen unterscheiden sich Geltungsansprüche durch ihre Intersubjektivität; man kann nicht sinnvoll behaupten, daß eine Aussage nur für ein bestimmtes Individuum wahr, daß eine Person in ihren Äußerunge nur für einige Individuen wahrhaftig sei. Die Gewißheit einer Wahrnehmung, Paradigma für Gewißheiten überhaupt, besteht hingegen immer nur für das wahrnehmende Subjekt und für niemanden sonst. Freilich können mehrere Subjekte die Gewißheit, daß sie eine bestimmte Wahrnehmung gemacht haben, teilen; aber dann müssen sie es sagen, d. h. dieselbe Behauptung aufstellen. Einen Geltungsanspruch melde ich als etwas intersubjektiv Nachprüfbares an, eine Gewißheit kann ich nur als etwas Subjektives äußern, obgleich sie Veranlassung geben mag, dissonante Geltungsansprüche in Frage zu stellen. Einen Geltungsanspruch erhebe ich, eine Gewißheit habe ich. Diese Unterscheidung ist für den Umstand wichtig, daß gerade die beiden diskursiven Geltungsansprüche (Wahrheit und Richtigkeit) nur mittelbar in Erfahrungen fundiert sind.