▷▶In der philosophischen Tradition hat "'Wahrheit" vielfach einen weiteren Sinn als den bisher explizierten der Aussagenwahrheit besessen. Das Wort ist oft gleichbedeutend mit "Vernünftigkeit" gebraucht worden. Vernünftig nennen wir aber nicht nur Behauptungen, sondern auch andere Klassen von Sprechakten; vernünftig nennen wir unter Umständen sogar Normen, Handlungen und Personen. Ich will die Auffassung verteidigen, daß es mindestens vier Klassen von gleichursprünglichenGeltungsansprüchen gibt und daß diese vier, nämlich Verständlichkeit, Wahrheit, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit, einen Zusammenhang darstellen, den wir Vernünftigkeit nennen können. Ich werde diese Geltungsansprüche zunächst differenzieren und von den ihnen jeweils entsprechenden Intentionen und Gewißheitserlebnissen abheben, um zu zeigen, daß wir nicht nur mit Behauptungen, sondern auch mit Normendiskursiv einlösbare Geltungsansprüche verbinden. Jene können in theoretischen Diskursen überprüft werden, diese in praktischen. Eine Konsensustheorie der Wahrheit wird sich deshalb nicht nur auf die Wahrheit von Aussagen, sondern auch auf die Richtigkeit von Geboten oder Bewertungen erstrecken müssen. Im übrigen wird uns die Tafel der Geltungsansprüche dazu dienen, das Zustandekommen problematischer Wahrheitstheorien zu erklären (siehe Abschnitt III).
▷▶1. Ein funktionierendes Sprachspiel, in dem koordinierte Sprechakte ausgetauscht werden, wird von einem "Hintergrundkonsensus" begleitet. Dieser Konsensus besteht in der reziproken Anerkennung von mindestens vier Geltungsansprüchen, die kompetente Sprecher mit jedem ihrer Sprechakte gegenseitig erheben müssen: beansprucht wird die Verständlichkeit der Äußerung, die Wahrheit ihres propositionalen Bestandteils, die Richtigkeit ihres performativen Bestandteils und die Wahrhaftigkeit der geäußerten Intention des Sprechers. Eine (nicht-strategische, d. h. auf Verständigung angelegte) Kommunikation verläuft dann und nur dann (auf der Grundlage eines "eingespielten" Konsensus) ungestört, wenn die sprechenden/handelnden Subjekte
a) den pragmatischen Sinn der interpersonalen Beziehung (der in Form eines performativen Satzes ausgedrückt werden kann) sowie den Sinn des propositionalen Gehaltes ihrer Außerung versündlich machen;
c) die Richtigkeit der Norm, als deren Erfüllung der ausgeführte Sprechakt jeweils gelten dar[, anerkennen;
d) die Wahrhaftigkeit der beteiligten Subjekte nicht in Zwei{el ziehen.
▷▶Diese vier Geltungsansprüche werden freilich erst thematisch, wenn das Funktionieren eines Sprachspiels gestört und der Hintergrundkonsensus erschüttert ist. Dann treten typische Fragen und Antworten auf; sie sind ein normaler Bestandteil der kommunikativen Praxis. Wenn die Verständlichkeit einer Außerung problematisch ist, stellen wir Fragen des Typs: Wie meinst du das? Wie soll ich das verstehen? Was bedeutet das? Antworten auf solche Fragennennen wir Deutungen. Wenn die Wahrheit des propositionalen Gehaltes einer Außerung problematisch ist, stellen wir Fragen des Typs: Verhält es sich so, wie du sagst?Warum verhält es sich so und nicht anders? Diesen Fragen begegnen wir mit Behauptungen und Erklärungen. Wenn die Richtigkeit der Norm, die dem Sprechakt zugrunde liegt, problematisch ist, stellen wir Fragen des Typs: Warum hast du das getan? Warum hast du dich nicht anders verhalten? Darfst du das tun? Solltest du dich nicht anders verhalten? Darauf antworten wir mit Rechtfertigungen. Wenn wir in einem Interaktionszusammenhang schließlich die Wahrhaftigkeit eines Gegenübers in Zweifel ziehen, dann stellen wir Fragen des Typs: Täuscht er mich? Täuscht er sich über sich selbst? Aber diese Fragen adressieren wir nicht an die unglaubwürdige Person selber, sondern an Dritte. Der der Unwahrhaftigkeit verdächtigte Sprecher kann allenfalls, etwa in einer Gerichtsverhandlung, "verhört" oder, in einem analytischen Gespräch, "zur Besinnung gebracht" werden.
▷▶Nicht alle vier Geltungsansprüche sind darauf angelegt, diskursiv eingelöst zu werden. Wahrhaftigkeitsansprüche können nur in Handlungszusammenhängen eingelöst werden. Weder Verhöre noch analytische Gespräche zwischen Arzt und Patient dürfen im Sinne kooperativer Wahrheitssuche als Diskurse gelten. Ob jemand seine Intentionen wahrhaftig ausdrückt oder in seinen manifesten Äußerungen die zugerechneten Intentionen bloß vorspiegelt (und sich in Wahrheit strategisch verhält), das muß sich, wenn wir die Interaktionen mit ihm nur lange genug fortsetzen, in seinen Handlungen zeigen. Ich möchte deshalb "Wahrhaftigkeit" als einen nichtdiskursiven Geltungsanspruch von den diskursiven Gelrungsansprüchen "Wahrheit" und "Richtigkeit" unterscheiden. – Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Verständlichkeit. Wenn die Formierungsregeln der Sprache, deren sich der eine Partner bedient, dem anderen so unklar sind, daß er die geäußerten Sätze (auf semantischer, grammatischer oder gar phonetischer Ebene) nicht versteht, dann können beide versuchen, eine Einigung über die Sprache herbeizuführen, die sie gemeinsam verwenden wollen. Insofern könnte Verständlichkeit zu den diskursiven Geltungsansprüchen gerechnet werden. Aber die Differenz ist unverkennbar. Wahrheits- und Richtigkeitsansprüche fungieren in täglicher Rede und Interaktion als Ansprüche, die im Hinblick auf die Möglichkeit, daß sie erforderlichenfalls diskursiv eingelöst werden können, angenommen werden. Verständlichkeit stellt hingegen, solange eine Kommunikation überhaupt ungestört verläuft, einen faktisch schon eingelösten Anspruch dar; sie ist nicht bloß ein Versprechen. Daher möchte ich "Verständlichkeit" zu den Bedingungen der Kommunikation rechnen und nicht zu den in der Kommunikation erhobenen, sei es diskursiven oder nichtdiskursiven Geltungsansprüchen.
▷▶Um die Sonderstellung der beiden diskursiv einlösbaren und darum für eine Konsensustheorie der Wahrheit gleichermaßen relevanten Geltungsansprüche zu präzisieren, möchte ich den Geltungsansprüchen korrespondierende Intentionen und Gewißheitserlebnisse zuordnen. Dann zeigt sich nämlich, daß Aussagenwahrheit und Richtigkeit im Unterschied zu Verständlichkeit und Wahrhaftigkeit einer unmittelbaren Erfahrungsgrundlage entbehren.
▷▶2. Ein Subjekt folgt, indem es einen Geltungsanspruch anerkennt, einer bestimmten Intention. Es "versteht" trivialerweise ein nach Regeln erzeugtes symbolisches Gebilde, sobald Verständlichkeit als eine Bedingung von Kommunikation überhaupt erfüllt ist. Jemand "weiß" etwas über einen Erfahrungsgegenstand (bzw. er weiß eine Tatsache), wenn er den Wahrheitsanspruch einer Behauptung akzeptiert. Er ist von der Richtigkeit bzw. Angemessenheit einer Norm "überzeugt", wenn er den Gelrungsanspruch entsprechender Empfehlungen für die Wahl der Norm anerkennt. Schließlich "glaubt" eine Person jemandem, wenn sie ihn in seinen Äußerungen für wahrhaftig hält. Gewißheitserlebnisse verbinden sich nun in einem unspezifischen Sinne mit allen diesen Intentionen. Wenn ich etwas verstehe oder etwas weiß, etwas als gültig anerkenne oder jemandem glaube, dann habe ich Gewißheiten, aber doch sehr verschiedene Gewißheiten.
▷▶Von Gewißheitserlebnissen unterscheiden sich Geltungsansprüche durch ihre Intersubjektivität; man kann nicht sinnvoll behaupten, daß eine Aussage nur für ein bestimmtes Individuum wahr, daß eine Person in ihren Äußerunge nur für einige Individuen wahrhaftig sei. Die Gewißheit einer Wahrnehmung, Paradigma für Gewißheiten überhaupt, besteht hingegen immer nur für das wahrnehmende Subjekt und für niemanden sonst. Freilich können mehrere Subjekte die Gewißheit, daß sie eine bestimmte Wahrnehmung gemacht haben, teilen; aber dann müssen sie es sagen, d. h. dieselbe Behauptung aufstellen. Einen Geltungsanspruch melde ich als etwas intersubjektiv Nachprüfbares an, eine Gewißheit kann ich nur als etwas Subjektives äußern, obgleich sie Veranlassung geben mag, dissonante Geltungsansprüche in Frage zu stellen. Einen Geltungsanspruch erhebe ich, eine Gewißheit habe ich. Diese Unterscheidung ist für den Umstand wichtig, daß gerade die beiden diskursiven Geltungsansprüche (Wahrheit und Richtigkeit) nur mittelbar in Erfahrungen fundiert sind.
▷▶Einen symbolischen Gegenstand verstehen heißt, daß ich diejenige Regelkompetenz erworben habe, die mir erlaubt, gegebenenfalls durch Nachmachen festzustellen, ob dieses Gebilde regelrecht generiert worden ist. Das Gewißheitserlebnis, das einen solchen Akt des Verstehens begleitet, ist entweder so selbstverständlich, daß es als ein besonderes Moment nicht hervortritt (so bei Routineäußerungen in der Muttersprache), oder es gewinnt den Rang einer vorbildlichen Intuition (wie beispielsweise bei einfachen mathematischen Sätzen). In beiden Fällen resultiert die gewißheitsverbürgende Kraft des Verstehens aus dem Umstand, daß wir den symbolischen Gegenstand, den wir verstehen, selber nach generativen Regeln hervorgebracht oder wenigstens nachkonstruiert haben und eben aufgrund dieser transparenten Entstehungsgeschichte vollständig verstehen.
▷▶In diesen Prozeß ist Erfahrung insofern einbezogen, als sich das Symbolverstehen unmittelb ar auf die Wahrnehmung von Zeichen stützt. Der von Zeichenwahrnehmung abhängige Akt des Verstehens wird von Gewißheitserlebnissen eines Typs begleitet, den ich nichtsinnliche Gewißheit nennen möchte.
▷▶Anders verhält es sich mit dem Vertrauen, das ich in die Wahrhaftigkeit einer Person setze. Einer Person glauben heißt, daß ich ausschließe, daß sie nicht meinen könnte, was sie sagt. Das Gewißheitserlebnis, das einen solchen Akt des Glaubens an eine Person begleitet, verdankt sich den Interaktionen, in denen ich die Wahrhaftigkeit des Betreffenden erfahren habe. Die Glaubensgewißheit, wie ich diesen Typus von Gewißheitserlebnis nennen will, ist von kommunikativen Erfahrungen abhängig; deshalb lassen sich Wahrhaftigkeitsansprüche auch nur in Interaktionen einlösen oder "bezeugen".[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Verdacht auf Täuschung oder Selbsttäuschung besteht.
▷▶Nichtsinnliche Gewißheit und Glaubensgewißheit unterscheiden sich charakteristisch von jener sinnlichen Gewißbeit, die sich unmittelbar mit Wahrnehmungen verbindet. Etwas wahrnehmen heißt, der wahrgenommenen Dinge und Ereignisse gewiß sein. Der Akt des Sehens ist mit der Gewißheit, daß ich sehe, was ich sehe, eins: so zu reden, hat bereits etwas Absurdes. Natürlich "weiß" ich, daß sich eine Wahrnehmung nachträglich als Täuschung herausstellen kann; aber nur als vergangene kann eine sinnliche Gewißheit in Frage gestellt werden. Die Glaubensgewißheit hingegen beruht per se auf vergangenen Erfahrungen und schließt darum im Akt des Glaubens die Möglichkeit der Täuschung nicht in gleicher Weise aus wie die sinnliche Gewißheit im Akt der Sinneswahrnehmung. Die nichtsinnliche Gewißheit hingegen, die wir mit Akten des Verstehens verknüpfen, ist sogar gegen die Möglichkeit einer nachträglich entdeckten Täuschung immun. Wenn ich nachher sehe, daß ich etwas nicht oder nicht richtig verstanden habe, so kann doch das, was ich verstanden habe, wenn ich überhaupt etwas verstanden habe, nicht falsch gewesen sein: ich habe dann eben etwas anderes verstanden. Der Irrtum liegt auf der Ebene der Identifikation des Gegenstandes, nicht auf der Ebene der Erfassung des (möglicherweise falsch identifizierten) Gegenstandes selber.
▷▶Was die sinnliche Gewißheit von den anderen Typen der Gewißheit charakteristisch unterscheidet, ist der Umstand, daß das Erlebnis, das die gewißheitsverbürgende Kraft hat, keinem Gebungsanspruch zugeordnet werden kann: wenn ich etwas verstehe oder jemandem glaube, entspreche ich dem Geltungsanspruch einer Äußerung auf Verständlichkeit oder einer sich äußernden Person auf Wahrhaftigkeit; indem ich etwas sehe, höre, rieche oder schmecke, entspreche ich gar keinem Geltungsanspruch. Gewiß kann ich, was ich wahrgenommen habe, auch behaupten; aber dann erhebe ich den Geltungsanspruch, den ich stets mit Behauptungen verknüpfe, und nicht etwa den, daß die Wahrnehmung sei, was sie ist; nämlich eine Wahrnehrrruog, die mir, dem wahrnehmenden Subjekt, sinnliche Gewißheit verschafft. Wahrnehmungen die eo ipso sinnlich gewiß sind, sind Akte, denen im Unterschied zu »verstehen", "glauben", "anerkennen" und "wissen" ein Geltungsanspruch nicht unmittelbar korrespondiert.[A 1]
▷▶Andererseits gibt es Geltungsansprüche, deren zugehörige Intentionen nicht wie die Akte des Verstehens und des Glaubens von signifikanten Gewißheitserlebnissen begleitet werden. Wenn ich eine Sache weiß oder von einer Regelung überzeugt bin, habe ich nicht Gewißheit in der Weise, wie ich mir der Verständlichkeit einer Äußerung oder der Wahrhaftigkeit einer Person (oder gar einer Wahrnehmung) sicher sein kann. Auch ein sicheres Wissen und eine feste Überzeugung beruhen einzig auf den Gründen, die ich gegebenenfalls ins Feld führen kann, um Einwände zu entkräten. Wissen und Überzeugung ziehen ihre "Kraft" aus Begründungen, die ich entweder gegeben habe oder geben kann (oder von denen ich wenigstens meine, sie geben zu können). Unmittelbar stützen sich diese "Gewißheiten" auf Argumentation und nicht auf Erfahrung, obgleich empirische "ahrnehmungsurteile bzw. Beobachtungssätze in die Argumentation natürlich eingehen können. Mittelbar können sich das Wissen und der akzeptierte Wahrheitsanspruch sehr wohl auf sinnliche Gewißheit stützen; in ähnlicher Weise können sich die Überzeugung und der akzeptierte Richtigkeitsanspruch auf Glaubensgewißheit stützen (nämlich auf die Gewißheit der Teilnehmer eines praktischen Diskurses, daß sie sich, indem sie bestimmte Interpremtionen ihrer Bedürfnisse als zutreffend annehmen, nicht über sich selbst täuschen). Die Akte des Wissens und der Überzeugung, welche die Anerkennung diskursiv einlösbarer Wahrheits- und Richtigkeitsansprüche ausdrücken, sind, wie wir gesagt haben, in Erfahrung nur fundiert. Sie sind von einem Typus von "Gewißheitserlebnis" begleitet, das sich allein der Erfahrung des eigentümlich zwanglosen Zwanges des besseren Argumentes verdankt. Sowenig wir diese Erfahrung normalerweise Erfahrung nennen, so entfernt ist jene Gewißheit von der paradigmatischen Form der sinnlichen Gewißheit, die stets etwas Unmittelbares ausdrückt.
▷▶3. Wenn sich Richtigkeit neben Wahrheit als ein diskursiv einlösbarer Geltungsanspruch qualifizieren läßt, dann folgt daraus, daß sich richtige Normen ähnlich begründen lassen müssen wie wahre Aussagen. In der philosophischen Tradition stehen sich u. a. zwei Auffassungen gegenüber. Die eine ist im klassischen Naturrecht entfaltet worden und besagt, daß normative Aussagen in demselben Sinne wahrheitsfähig sind wie deskriptive Aussagen; die andere ist mit Nominalismusund Empirismus zur heute herrschenden Auffassung geworden und besagt, daß normative Aussagen überhaupt nicht wahrheitsfähig sind. Die Annahmen, die beiden Versionen zugrunde liegen, halte ich für falsch. Ich vermute, daß sich die Berechtigung des in Empfehlungen sei es von Handlungs- oder von Bewertungsnormen enthaltenen Geltungsanspruchs ebenso diskursiv prüfen läßt wie die Berechtigung des in Behauptungen implizierten Geltungsanspruchs.[2] Freilich unterscheidet sich die Begründung von richtigen Geboten und Bewertungen in der Form der Argumentation von der Begründung wahrer Aussagen. In praktischen Diskursen sind die logischen Bedingungen, unter denen ein rational motivierter Konsensus erzielt werden kann, andere als in theoretischen Diskursen.[3]
▷▶In diesem Zusammenhang möchte ich auf einige Unterscheidungen rekurrieren, die sich aus dem Verhältnis von Kultur und Naturergeben. "Kultur" nennen wir den Bereich der Wirklichkeit, der sprachlich strukturiert ist. Ihr gegenüber können wir die doppelte Einstellung von Beteiligten und von Beobachtern einnehmen. Kultur besteht aus Äußerungen (oder Sedimenten von Äußerungen), die durch sprach- und handlungsfähige Subjekte nach Regeln hervorgebracht werden (oder von vergangenen Generationen hervorgebracht worden sind). Da alle diese Äußerungen Geltungsansprüche implizieren, beruht der Kultur genannte Wirklichkeitsbereich auf der Faktizität von Geltungsansprüchen. Für den Zweck unserer Erörterung will ich mich auf den Kulturausschnitt beschränken, der durch Handlungsnormen bestimmt ist. Gesellschaftliche Institutionen beanspruchen gegenüber den Handelnden normative Geltung, wobei diese Geltung nicht durch die einzelnen Handlungen der jeweils von Normen geleiteten Subjekte erst erzeugt wird.[4]
▷▶Der Geltungsanspruch eines konstativen Sprechaktes bezieht sich auf Erfahrungsgegenstände und Tatsachen, der Geltungsanspruch einer anerkannten Norm ist selbst Erfahrungsgegenstand oder Tatsache. Deshalb können wir von "rexistierenden Normen" sprechen. Die normative Geltung ist die Existenzweise von Normen. Sie wird in Sollsätzenausgedrückt: in angegebenen Situationen soll man (oder ist es geboten), die Handlung x auszuführen (oder zu unterlassen). Der modale Operator "es ist geboten" spielt für das Mitglied sozialer Systeme eine ähnliche Rolle wie für den Beobachter der Natur der Existenzquantor "es gibt"; beide bringen eine Existenzweise zum Ausdruck. Sollsätze (oder Gebote) bringen den Geltungsanspruch existierender Normen zum Ausdruck; sie gehören nicht zu den Sprechakten, die in Befolgung von Normen vollzogen werden können.
▷▶Jeder Sprechakt kann die Erfüllung einer Norm sein, aber nur eine bestimmte Klasse von Sprechakten bringt die universalen Beziehungen zum Ausdruck, die handelnde und sprechende Subjekte zueinander aufgrund von Normen überhaupt eingehen können. Beispiele sind: befehlen, auffordern, bitten, verlangen, ermahnen, bestätigen, bekräftigen, sich verbürgen; sich entschuldigen, verzeihen; raten, warnen, vorschlagen, empfehlen, ablehnen, einräumen, zugestehen usw. Diese regulativen Sprechakte können wir einerseits von den konstativen Sprechakten wie behaupten, beschreiben, berichten, erzählen, darstellen, erklären, voraussagen usw. wie andererseits von den repräsentativen Sprechakten abgrenzen, die sich auf das zum Ausdruck bringen von Intentionen, Einstellungen und Expressionen eines Sprechers beziehen. Beispiele sind: verhüllen, vorspiegeln, verdunkeln, verheimlichen, verleugnen usw. Den konstativen Sprechakten gehört als Geltungsanspruch Wahrheit, den repräsentativen Sprechakten Wahrhaftigkeit zu; aber den regulativen Sprechakten können wir nicht in gleicher Weise Richtigkeit zuordnen. Bei diesem Versuch zeigt sich nämlich, daß der mit regulativen Sprechakten verknüpfte Geltungsanspruch der faktischen Geltung einer jeweils schon vorausgesetzten Norm entliehen ist. Entweder bringe ich, indem ich jemandem einen Befehl gebe, ein subjektives Bedürfnis und ein kontingentes Gewaltverhältnis zum Ausdruck, in diesem Falle drücke ich eine lntention aus; oder ich bringe ein legitimes Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck, dann stütze ich mich auf eine Norm, deren Geltung durch meinen Sprechakt nicht (wie im Falle konstativer oder repräsentativer Sprechakte) erst erzeugt, sondern in meinem Sprechakt bereits vorausgesetzt wird. Dieser Umstand erklärt auch, warum die Normgeltung nur in der unpersönlichen Form von Sollsätzen und nicht in Form von Sprechakten geäußert werden kann. Die Richtigkeit einzelner Handlungen (oder Sprechakte) wird aus der Legitimität der zugrundeliegenden Normen abgeleitet. Wenn ein legitimer Befehl in Frage gestellt wird, kann er mit dem Hinweis auf eine geltende Norm, welche die entsprechende Befehlskompetenz einräumt, gerechtfertigt werden.
▷▶Es ist die Richtigkeit solcher faktisch anerkannten Normen, die begründbar ist. Die in Sollsätzen formulierten Geltungsansprüche existierender Normen (und nicht die Geltungsansprüche regulativer Sprechakte) sind Gegenstand praktischer Diskurse. Beim Übergang vom Handeln zum praktischen Diskurs freilich werden die faktisch anerkannten Geltungsansprüche von Normen in derselben Weise wie die in Handlungszusammenhängen naiv anerkannten Geltungsansprüche von Behauptungen derart in hypothetische Geltungsansprüche umgewandelt, daß die entsprechenden Normen als "gesetzt" (und ersetzbar) aufgefaßt werden können. Im Diskurs stehen Normen unter dem Gesichtspunkt, ob sie Geltung haben sollen oder nicht, zur Disposition.[5] Für empirische Zustände, über die wir mit Existenzvorbehalt als Sachverhalte diskutieren, haben wir das Wort "Tatsache" eingeführt; für Normen, über die wir mit Geltungsvorbehalt diskutieren, fehlt uns ein analoges Wort. Wir können uns terminologisch mit "Normvorschlag" behelfen. In beiden Fällen wird ein Diskurs eröffnet, sei es mit der (bestreitbaren) Behauptung, daß p (wobei p eine Aussage ist), oder mit der (bestreitbaren) Empfehlung, daß n (wobei n ein allgemeines Gebot ist). Empfehlungen (oder Warnungen) implizieren in derselben Weise hypothetische Geltungsansprüche wie Behauptungen, soweit sie in Diskursen geäußert werden.
▷▶Dem in Handlungszusammenhängen naiv anerkannten Geltungsanspruch von Behauptungen entspricht die faktische Geltung von Normen. Dem in theoretischen Diskursen thematisierten Wahrheitsanspruch von Aussagen über möglicherweise existierende Sachverhalte (Tatsachen) entspricht der in praktischen Diskursen thematisierte Richtigkeitsanspruch, den Empfehlungen für allgemeine Gebote aufstellen, welche möglicherweise Geltung haben sollen (und die, sobald sie faktisch gelten, anerkannte Normen sind). Einer Tatsache muß (mindestens) eine berechtigte Behauptung (bzw. wahre Aussage), einer Norm, die unter gegebenen Bedingungen Geltung haben soll, muß (mindestens) eine berechtigte Empfehlung (bzw. ein richtiges Gebot) entsprechen. Freilich muß eine faktisch geltende Norm nicht auch zu Recht bestehen, und richtige Normen müssen nicht faktische Geltung erlangen. Deshalb können sich die Ergebnisse praktischer Diskurse, in denen nachgewiesen wird, daß der Geltungsanspruch faktisch anerkannter Normen nicht eingelöst werden kann oder daß Normen mit argumentativ einlösbarem Geltungsanspruch tatsächlich nicht existieren, gegenüber der Wirklichkeit (nämlich der symbolischen Realität der Gesellschaft) kritisch verhalten, während sich theoretische Diskurse nicht gegen die Realität (Natur) selber, sondern nur gegen falsche Behauptungen über die Realität richten können.
↑Wer Zeugnis ablegt, will indirekt Glaubensgewißheit vermitteln. In diesem Sinne sieht beispielsweise Kierkegaard die christliche Glaubensgewißheit in der Zeugnisschaft der Zeitgenossen Christi begründet.
↑Vgl. das Kapitel über die Wahrheitsfähigkeit praktischer Fragen. In: J. Habermas: Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus. Frankfurt a,. M. 1973.
↑Die Logik des praktischen Diskurses ist unerläßlich ftir die Grundlegung einer universalistischen Sprachethik, weil diese die Grundnormen vernünftiger Rede als die universalpragmatischen Bedingungen der Möglichkeit der Rechtfertigung von Normen auszeichnet. Damit möchte ich nicht behaupten, daß eine solche Diskurslogik für jene Aufgabe auch schon zureichend ist. W. Schulz hat mit Recht als ,Instanzen der Ethik" nicht nur Vernunft, sondern auch Mitleid eingeführt (W. Schulz, Philosophie in der veränderten Welt, Pfullingen 1972. S. 734 ff.). Die Universalität des Mitleidens kann als eine ethische Grundmaxime gerechtfertigt werden, wenn wir Mitleid als Reaktion auf die Verletzung jener allgemeinen Strukturen der Intersubjektivität verstehen, in denen die schutzbedürftige Identität des Ich stabilisiert wird. Mitleid, als ethische und nicht als psychologische Kategorie begriffen, wird durch Verletzungen der Integrität des Ich, d. h. einer symbolischen Struktur wie der menschlichen Würde, und erst mittelbar durch Verletzungen der Integrität des Leibes hervorgerufen. Insofern korrespondiert Mitleid genau dem von Schulz explizierten Begriff des moralisch Bösen: "Es ist eine der tiefsten Einsichten Fichtes, daß er erklärt, daß abstrakt-theoretisch gesehen der andere von mir als einem selbstbewußten Ich ebenso negiert werden kann wie die Objektwelt, und daß allein der moralische Aspekt mich an dieser Vernichtung hindert, indem er mich auffordert, mich dem anderen gegenüber einzugrenzen und ihn anzuerhennen. Hier zeigt sich die dialektische Struktur des Ich sehr deutlich. Das Ich gibt sich als Selbstbewußtsein die Möglichkeit, den anderen zu vernichten, und deswegen kann das Ich es nur selbst sein, was sich als moralisches Bewußtsein diese Möglichkeit versagt. Alle Ethik beruht auf Selbstdisziplin, das heißt, dem Gegenzug gegen den Egoismus in mir selbst … Angesichts dieser Gestalt des Bösen als zweckloser reiner Negation muß die Aussage, daß die Ichhaftigkeit die Möglichkeit des Bruches im Verhältnis zu anderen eröffnet, wesentlich verschärft werden, und zwar durch eine differenziertere Analyse des Ich. Nur weil und insofern das Ich sich in sich selbst pervertiert, vermag es das Verhältnis zu anderen zu verkehren in den eben erwähnten Formen der Quälerei, Erniedrigung und Entwürdigung. Kant hat – wenigstens im Umriß – diesen dialektischen Zusammenhang gesehen. In seiner Religionsschrift erklärt er in dem berühmten Abschnitt vom radikal Bösen, das Böse läge weder in den Trieben und der Sinnlichkeit, noch in einer boshaften Vernunft, sondern darin, daß der Mensch die Ordnung in sich selbst umkehrt: er stellt die Triebfeder der Selbstliebe über das moralische Gesetz und macht sie zu dessen Bedingung. Allein diese Perversion meiner selbst ergibt die ›Verkehrtheit des Herzens‹, das heißt das Böse, das sich dann gegen andere auswirkt." (a. a. O., S. 725) Grundlage dieser (an Schellings Spätphilosophie weiter entfalteten) Interpretation des Bösen ist die schöne und originelle Auslegung der Fichteschen Schrift über "Die Bestimmung des Menschen*, die, wenn ich recht sehe, einen zentralen systematischen Stellenwert für Schulzens eigenen Argumentationsgang hat (a. a. O., S. 328 ff.).
↑Zusatz 1983: Die folgenden, noch tastenden Überlegungen habe ich inzwischen präzisiert im vierten Abschnitt meiner Abhandlung über Diskursethik, in: J. Habermas, Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, Ffm. 1983, S. 67-72.
↑Daher setzen die postkonventionellen Stufen des moralischen Bewußtseins (Piaget, Kohlberg) die Fähigkeit, an praktischen Diskursen teilzunehmen, voraus.
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