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Anfangsgründe des Krisenverfahrens Teil 22

aus AufEinWort, der freien Forschung

Über diese Seite Werk

Anfangsgründe und Verfahren der Krisenbetreuung
Ureigenwerk Liste Werke von Klaus Feldmann 
Heft
30. September 2021 n. Chr. erst.  
6:00 Uhr Ausgabe 01
Ausgabe 01
Leserschaft: Niemand
unüberarbeitet
ungeprüft
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2021093001 Anfangsgründe und Verfahren der Krisenbetreuung.pages
  1. Jeder Mensch wartet mit seinem eigenen Zustimmungsvermögen auf, das bereits auf bestehende Bestimmungen aufbaut, auf dem jeweils eigenem Maß aller Dinge beruht und entsprechend seines Daseinzustand, Erregungszustand seinen Leitvorstellungen entwickelt sich sein Streben hin zur Selbstbestimmtheit undoder Fremdbestimmtheit.
  2. Und der Betreuer des Krisenverfahren kann nur mittels erlangter Übereinstimmung und Zustimmung die Führung auf den Betreuten ausüben und als Selbstbetreuer wird dies durch den aus sich selbst erwirkten Wechsel mal Betreuer und Betreuter in Bezug auf sich zu sein bewirkt und sich somit ein eigenständig sich selbst von Krisen erlösender Anwender des Krisenverfahren in dessen Anwendung sich selbst fremdbestimmend zum Erfolg führen muss, während er im Fall der Fremdbetreuung durch den Betreuer mehr oder weniger fremdbestimmt wird.
  3. Durch einen Betreuer befindet sich der Betreute bei Fremdbetreuung im Zustand selbstbestimmter Fremdbestimmung, da er bedingt vor Durchführung der auf ihn einwirkenden Fremdbestimmung zugestimmt haben muss, vereinfacht gesagt, er das Krisenverfahren von sich ausgehend erhalten und durchführen will.
  4. Das Betreuungsvermögen und der Betreuungsfortschritt ergibt sich aus der Abfolge der Verfahrensschritte aus Mitbetreuung des Betreuer zu Betreuten, der Betreuer und Betreute jeweils an der Betreuung selbstbestimmend mitwirkend sind und somit der Betreuer mit dem Betreuten nichts macht, ihn nicht behandelt, wie ein Arzt oder Psychologe einen Patienten behandelt und wenn etwas gemacht wird, dann ist es von Seiten des Betreuers das Krisenverfahren bis zum Abschluss und Erfolg zu führen und alles was in Bezug auf den Betreuten gemacht wird und geschieht, geht vom Betreuten auf sich selbst wirkend aus.
  5. So wie die Schönheit ‚in den Augen des Betrachters liegt‘, so liegt die Betreuung und jede Bestimmung der Wahrheit, Angemessenheit, Gutheit, Richtigkeit und Gültigkeit in den Augen des Betreuers und des Betreuten.
  6. Der Betreuer muss sich während der Anwendung im Hinblick auf Durchsetzung der Verfahrensschritte in einem hohen Daseinzustand befinden und diesen beibehalten, während sich der Betreute in den Augenblicken der Erkenntnisse und ab dem Übergang vom vierten zum fünften Teil des Krisenverfahren sich ebenso in einem hohen Daseinzustand befindet.
  7. Der jeweilige Daseinzustand ist für die Bestimmung des Wahren, Angemessenen, Guten, Richtigen, Gültigen und letztlich des Schönen vorbestimmend, während im Fall von Krisen meist die jeweilige Bestimmung der einen, anderen oder beider Persönlichkeiten vom Streben nach Vorteil für sich selbst das jeweils Gültige erwirkt hat und infolge wurde das, dass das Angemessene, Richtige, Gute und Angemessene sei, künstlich als wahr und Schön erschaffen und gerechtfertigt und sei es nur, dass jemand sich bessern oder steigern will.
  8. Aus dem Angemessenen, dem weder Zuviel noch Zuwenig ergibt sich das Gute des Guten, als das Richtige zum Gültigen gesetzt, dies so den Vorteil erreichbar, durchsetzbar und erlangbar macht und das Gute dann entweder tatsächlich richtig ist, oder gerechtfertigt wird.
    1. Ein echter Vorteil ergibt sich aus der Wahrheitsgüte, inwieweit das Angemessene, Gute, Richtige und Gültige zum Wahren steht, wenn die jeweils höchste erlangte Wahrheitsgüte die wahre Güte des Vorteils bestimmt, somit ein Vorteil bei mangelnder Wahrheitsgüte infolge ein Nachteil sein wird.
    2. Der Mensch hat entsprechend seinem Maß aller Dinge, jeweils seiner Betrachtung nach des Schönen und Guten aus dem heraus ermittelt, dass seinem Daseinzustand und seinen Leitvorstellungen und seinem Bedarf entspricht, somit das Schöne des Einen, in der Betrachtung des Anderen das Unschöne sein kann, wenn dem Gültigen, Angemessenen, Guten, Richtigen es an dem Wahren ermangelt und ohne Mitbestimmung, Übereinstimmung und erlangter Zustimmung als Fremdbestimmung aufeinander treffen.
    3. Mit aufsteigendem Daseinzustand wird die Wahrheit für die Bestimmung der Schönheit gleichrangig zu dessen Verfertigern, der Ausdruck des Schönen in der besten Bestimmung des Angemessenen, Guten, Richtigen das Gültige in deren gleichrangiger Ausgestaltung zueinander steht, somit das jeweils Gültige nur daher gültig ist, weil alle Beteiligten und davon Betroffenen dies klar als wahr, angemessen, gut und richtig erkennen und daher annehmen können und so vermeintliche Nachteile in deren tatsächlichen Vorteilhaftigkeit erkannt werden.
    4. Das Gute und Wahre bewirkt einen Vorteil, wenn es auch gültig ist, das Richtige und Wahre bewirkt einen weiteren ermittelbaren Vorteil, wenn es auch gültig ist, das Gute und Wahre bewirkt einen Vorteil, wenn es auch richtig ist, das Richtige und Wahre bewirkt einen Vorteil, wenn es auch gut ist.
    5. Persönlichkeiten achten in ihrem Streben meist nur auf ein oder zwei Verfertiger ihres jeweils eigenen für sie Schönen, sie nur auf das Schöne entsprechend ihrer Betrachtungen geprägt sind und das Vermögen sich zu einigen in der Bestimmung von tatsächlichen Vorteilen der entsprechend dem Vermögen die Wahrheit, des Angemessenen, Gültigen, Guten, Richtigen und Schönen in deren jeweiliger Wahrheitsgüte zu bestimmen liegt.
    6. Somit ist die Bestimmung der Wahrheitsgüte einer Wahrheit notwendig, zu der ein Mensch sich durch die Anwendung und Durchsetzung des Krisenverfahrens bemächtigt.
    7. Mit absinken des eigenen Daseinzustand sinkt das Vermögen zur Bestimmung der Wahrheitsgüte und entsprechend steigt das Streben nach Vorteilen für sich selbst, so dass eine Persönlichkeit in Bezug auf Überleben, Fortbestehen, Wohlergehen deren Gleichrangigkeit verliert und diese auf sich selbst verlagernd immer mehr das Anderer ausgrenzt, er immer mehr auf Kosten von einer oder mehrerer Personengruppen, seinen Liebsten, Nächsten und Anderen, auf Kosten der Körperschaften, Gesellschaft, Kultur, des Lebensraum, der Natur und Physik im Streben nach Selbsterhalt und Steigerung der eigenen Persönlichkeit ausgerichtet ist.
    8. Auf hohem Bewusstseinsstufe im hohen Daseinzustand setzt der Mensch sein Bestrebungsvermögen auf Gleichrangigkeit und ist danach bestrebt das Gültige nach dem Angemessenen, Guten, Richtigen und der höchsten Wahrheitsgüte zu bestimmen, stützt sich somit im Kern auf das Wahre und seine Bestimmungen richten sich gleichrangig auf das eigene Überleben, Fortbestehen, Wohlergehen für sich selbst und die jeweils daran Beteiligten und davon Betroffenen Anderen, Personengruppen, Körperschaften, Gesellschaft, Kultur, Lebensraum, Natur und Physik.
    9. Bei allen menschlichen Krisen wird man bestimmen können, dass einer der Verfertiger zur Urursache als raumgebender Verfertiger wurde, nachdem sich alles andere auszurichten habe, beispielsweise einer Elite als Personengruppe und dies als Fremdbestimmung einwirkend durchgesetzt wurde oder wird und das es an der Wahrheitsgüte in Bezug auf das Wahre, Gültige, Angemessene, Gute, Richtige und Schöne ermangelt.