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KÜZKDWH/21

aus AufEinWort, der freien Forschung

▶Indem Habermas die Einlösung von Geltungsansprüchen an Argumenta­tionsprozesse bindet, greift er jene Tradition der Philosophie auf, die eine Erkenntnis, die den Namen mit vollem Recht verdient, die eine wahre Er­kenntnis an ihre Begründbarkeit bindet. Allerdings ist dieses allgemeine Begründen (λόγον διδόναι) nicht eo ipso ein konsensusabhängiges Kriterium. Begründen heißt, die Einlösung der Wahrheitsansprüche von dem Zufall und der Willkür eines historischen Einigungsprozesses, von Manipulation, Betrug, Selbsttäuschung, struktureller Gewalt usf. abzukoppeln, während Überein­stimmung ein historisches Ereignis ist, das den Raum für nicht-argumentative und insofern nicht-rationale Elemente eröffnet. Die Ansprüche der beiden Kriterien Argumentation und Übereinstimmung konkurrieren miteinander. In dem Maß, wie die Übereinstimmung als solche zählt, wird die Forderung nach Argumentation zurückgedrängt, und umgekehrt: die intentionale Be­stimmung als Abweisen jedweder historischer Zufälligkeiten läßt für genuine Kommunikations- und Einigungsprozesse keinen Freiraum. Habermas will jedoch beides vermitteln. Und zwar soll ein vernünftiger Konsens – darin liegt der spezifische Anspruch der Diskurslogik – weder allein aus rein logi­schen Gründen (bloßer Konsistenz) noch durch ein Außen: die Evidenz von Erfahrungen, erklärt werden. Die Erklärung erfolgt aus formalen, gleichwohl nicht formallogischen Eigenschaften des Diskurses selbst.

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Einzelnachweise