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„WTH/Drei Vorfragen/12“ – Versionsunterschied

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Die Seite wurde neu angelegt: „▶Gewiß kann im Zusammenhang einer Argumentation auch Erfahrung in Anspruch genommen werden. Aber die methodische Inanspruchnahme von Erfahrung, z.B. im Experiment, bleibt ihrerseits abhängig von Interpretationen, die ihre Geltung nur im Diskurs bewähren können. Erfahrungen ''stützen'' den Wahrheitsanspruch von Behauptungen; an ihm pflegen wir, solange keine dissonanten Erfahrungen auftreten, festzuhalten. Aber ''einlösen'…“
 
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[[WTH/Drei Vorfragen/12|▶]]Gewiß kann im Zusammenhang einer Argumentation auch Erfahrung in Anspruch genommen werden. Aber die methodische Inanspruchnahme von Erfahrung, z.B. im Experiment, bleibt ihrerseits abhängig von Interpretationen, die ihre Geltung nur im Diskurs bewähren können. Erfahrungen ''stützen'' den Wahrheitsanspruch von Behauptungen; an ihm pflegen wir, solange keine dissonanten Erfahrungen auftreten, festzuhalten. Aber ''einlösen'' läßt sich ein Wahrheitsanspruch nur durch Argumente. Ein in Erfahrtng ''fundierter'' Anspruch ist noch keineswegs ein ''begründeter''Anspruch.
[[WTH/Drei Vorfragen/12|▶]]Gewiß kann im [[Zusammenhang]] einer [[Argumentation]] auch [[Erfahrung]] in [[Anspruch]] genommen werden. Aber die [[methodisch|methodische]] [[Inanspruchnahme]] von Erfahrung, z.B. im [[Experiment]], bleibt ihrerseits abhängig von [[Interpretationen]], die ihre [[Geltung]] nur im [[Diskurs]] bewähren können. Erfahrungen ''stützen'' den [[Wahrheitsanspruch]] von [[Behauptungen]]; an ihm pflegen wir, solange keine [[dissonant|dissonanten]] Erfahrungen auftreten, festzuhalten. Aber ''einlösen'' läßt sich ein Wahrheitsanspruch nur durch Argumente. Ein in Erfahrtng ''[[fundiert|fundierter]]'' Anspruch ist noch keineswegs ein ''[[begründet|begründeter]]'' Anspruch.
 
<noinclude>[[WTH/Drei Vorfragen/11|◀]][[WTH/Drei Vorfragen/13|▶]]
 
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Aktuelle Version vom 25. Juli 2024, 19:52 Uhr

▶Gewiß kann im Zusammenhang einer Argumentation auch Erfahrung in Anspruch genommen werden. Aber die methodische Inanspruchnahme von Erfahrung, z.B. im Experiment, bleibt ihrerseits abhängig von Interpretationen, die ihre Geltung nur im Diskurs bewähren können. Erfahrungen stützen den Wahrheitsanspruch von Behauptungen; an ihm pflegen wir, solange keine dissonanten Erfahrungen auftreten, festzuhalten. Aber einlösen läßt sich ein Wahrheitsanspruch nur durch Argumente. Ein in Erfahrtng fundierter Anspruch ist noch keineswegs ein begründeter Anspruch.

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