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Strafrechthandlungslehre

aus AufEinWort, der freien Forschung

Handlungslehre (Strafrecht)

Die Handlungslehren – als Bestandteil der allgemeinen Strafrechtslehre – setzen sich mit der Problematik auseinander, dass die Verübung einer Straftat als Normwiderspruch gesehen wird. In einer Gesellschaft anerkannte Rechtsnormen sollen taugliche Orientierung geben und rechtfertigen die Erwartungshaltung des Einzelnen an deren Einhaltung. Die strafrechtlichen Handlungslehren begründen – mit unterschiedlichen Ansätzen – die Rechtswidrigkeit menschlichen Handelns und rechtfertigen die Strafbarkeit bei Normverstößen. Eine besondere Bedeutung kommt der Funktion des Handlungsbegriffs zu.

Grundsätzliches

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Unabhängig von der einzelnen Lehrausrichtung sind für alle Handlungslehren gemeinsame Kriterien relevant. Für die strafrechtliche Beurteilung ist der Zusammenhang von Handlung und Erfolg zu prüfen, Fragen der Kausalität (siehe Äquivalenz- und Adäquanztheorie) und die objektive Zurechnung des „Täterhandelns“ im Lichte des Schutzzwecks der Norm. Insoweit begrenzen das allgemeine Lebensrisiko(nebst Selbstgefährdungen) und erlaubtes Risiko die Tragweite sanktionswürdiger Strafbarkeit. Für Fahrlässigkeitsdelikte ist noch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang von Bedeutung, weil pflichtgemäßes Alternativverhalten zum gleichen Erfolg geführt haben könnte.

Die soziale Handlungslehre hat sich mittlerweile in der Strafrechtswissenschaft weitgehend durchgesetzt, weil sie die bisherigen Lehren (insbesondere die kausale und finale Handlungslehre) umfasst und alle erdenklichen Fälle (vor allem auch das Handeln durch Unterlassen) mit einschließt. Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtsprechung auf eine Handlungslehre einigen können. Mit der Prüfungsverlagerung der Vorsatzmerkmale in den Tatbestand durch die finale Handlungslehre wird die kausale Handlungslehre kaum noch vertreten.

Voraussetzung ist die Handlung einer natürlichen Person, sodass Ereignisse, die durch Tiere, Naturgewalten o. Ä. hervorgerufen werden, den Handlungsbegriff grundsätzlich nicht erfüllen. Verhalten, das im Zustand der Bewusstlosigkeit oder das durch Reflexe hervorgerufen wird, ist ebenfalls nicht unter den Begriff der Handlung zu subsumieren. Allerdings sind davon Affekte und Automatismen abzugrenzen. Ein weiterer Fall der „Nichthandlung“ ist eine mittels unwiderstehlicher Gewalt erzwungene Handlung.

Die Strafbarkeit juristischer Personen wird im Unternehmensstrafrecht diskutiert.

Die Handlungslehren im Einzelnen

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Finale Handlungslehre

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Kausale Handlungslehre

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Negative Handlungslehre

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Personale Handlungslehre

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Soziale Handlungslehre

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Funktionale Handlungslehre

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Literatur

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  • Georg Küpper, Grenzen der normativen Strafrechtsdogmatik, Duncker & Humblot, Berlin 1990, ISBN 3-428-07018-6
  • Heribert Schumann, Strafrechtliches Handlungsunrecht und das Prinzip der Selbstverantwortung der Anderen, Mohr Siebeck, Tübingen 1986, ISBN 3-16-645105-6
  • Isabel Voßgätter gen. Niermann, Die sozialen Handlungslehren und ihre Beziehung zur Lehre von der objektiven Zurechnung, Peter Lang Verlag, 2004, ISBN 3-631-52323-8
  • Hans Welzel, Um die finale Handlungslehre – eine Auseinandersetzung mit ihren Kritikern, Mohr, Tübingen 1949
  • Hall, Karl Alfred, Fahrlässigkeit im Vorsatz, Marburg 1959 (Marburger Rechts- und stattswissenschaftliche Abhandlungen, N.G. Elwert Verlag Marburg)

Einzelnachweise