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Gesetz

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ge-setz ahd.-deu. n. eigtl. Gesetzniß; ‘das Festgesetzte’.;  ‘Rechtsvorschrift, Richtschnur’.

  • ahdt. gisezzida „Einrichtung, Regelung, Anordnung, Verordnung“,
  • Das nur dem Dt.
    • (und aengl. ġesetnes 'Gesetzniß', von früher ġesetednes, gleichbedeutend mit ġeseted)
    • eigene Wort mhd. gesetze, frühnhd. auch gesatz (15./16. Jh.)
    • ist Verbalabstraktum zu mhd. setzen ‘bestimmen, festsetzen, einrichten’ (s. setzen)
    • oder Kollektivbildung zu dem unter Satz behandelten Hptw. und bedeutet eigentlich ‘das Festgesetzte (das zusammen sitzend Gemachte)’.
  • Es verdrängt
    • ahd. gisezzida (8. Jh.),
    • mhd. gesetzede
  • sowie die alte wger. Bezeichnung für ‘Gesetz, Recht’ (s. Ehe).
    • ahd. ēwa, ēwī f. (8. Jh.) (s. ewig),
  • Vgl. ungeschriebenes Gesetz ‘durch Herkommen entstandene Regel, Gewohnheit’ (18. Jh.),

Gesetz

Unter Gesetz versteht man

Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht.

Begriff

Der Wortherkunft gemäß bezeichnet der Ausdruck Gesetz etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung von Regeln. Daher bezeichnet man insbesondere den Vorgang der Gesetzgebung, der aus der entsprechenden der Legislative zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz folgt, auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung als der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte (Judikative) und dem Gesetzesvollzug durch die Verwaltungsbehörden (Exekutive). Laut Duden ist das Gesetz „eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift“.[1] Von dem Verb setzen leitet sich zudem der Begriff des positiven Rechts ab.

Allgemeines

Die juristische Fachsprache unterscheidet zwischen dem Gesetz im materiellen Sinne und dem Gesetz im formellen Sinne. Der Gesetzesbegriff ist immer mit der politischen Struktur der jeweiligen Gemeinschaft verbunden, für welche das Gesetz gilt.[2] Auch Gesetze selbst benutzen das Wort Gesetz, ohne es zu präzisieren. So ist in Art. 2 Abs. 2 GG ein förmliches Gesetz, in Art. 3 Abs. 1 GG jedoch ein materielles Gesetz gemeint. Der Blick in ein bestimmtes Gesetz erfordert genaue Kenntnis der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff., Art. 105 GG), woraus sich ergibt, ob eine bestimmte Regelungsmaterie durch Bundes- oder/und Landesrecht angeordnet werden kann. Das gilt meist auch international bei dezentral organisierten Staaten. Da die Gerichte bei der Kontrolle der Exekutive an das Gesetz gebunden sind (Art. 20Abs. 3 GG), dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht (Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht) zugrunde legen.[3]

Geschichte

Hauptartikel: Rechtsgeschichte Als älteste überlieferte Rechtssammlung gilt der Codex Ur-Nammu, der auf etwa 2100 v. Chr. datiert wird. Einer römischen Legende nach seien um 450 v. Chr. in Rom die Zwölftafelgesetze geschaffen worden, die laut Gregor Kirchhof die erste auf allgemeine Regelungen ausgerichtete Kodifikation gewesen seien, sie sind nicht überliefert oder erhalten.[4] Das römische Recht war in der ausgehenden Spätantike (533/534 n. Chr.) im Corpus Iuris Civilis aufgezeichnet worden. Der Begriff des Gesetzes wurde in der Antike von Platon und Aristoteles geprägt (Nomoi als Tugend), für Aristoteles war die Allgemeinheit das Wesensmerkmal eines Gesetzes. Nach weitgehend unbestrittener Ansicht kam es in vielen griechischen Gemeinwesen des Mutterlandes, Kleinasiens, Siziliens und der Magna Graecia im 6. Jahrhundert zu einer Feststellung des Rechtes durch schriftliche Fixierung der Gesetze, die öffentlich gemacht und dadurch allgemein zugänglich wurden.[5]

Unterscheidung Gesetz und Recht

◀▶

Historisch sind Recht und Gesetz zu unterscheiden. Der Kern des Rechts liegt in dem römisch-rechtlichen Richterrecht, das dann durch Justinian (corpus iuris civilis) eine Kodifizierung erfahren hat (s. o.). Der Begriff des Gesetzes geht auf die Magna Carta von 1215 zurück, wonach nur das Parlament die Zustimmung zu einer Steuererhebung erteilen konnte. Dieser Begriff des Gesetzes kennzeichnet das öffentliche Recht. Die heutige Unterscheidung von Recht und Gesetz orientiert sich noch weitgehend an dieser unterschiedlichen Herkunft der Begriffe.[6][7]

Arten

Nicht nur Gesetze, die als solche bezeichnet werden (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern auch andere Rechtsnormenhaben Gesetzescharakter. Die Rechtsverordnung befreit ein vorgeschaltetes, abstrakteres Gesetz von technischen Details und entlastet es von fallspezifischen Anordnungen. Die Ermächtigung zur Rechtsverordnung ist die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch die Legislative auf die Exekutive bis hinunter auf Behördenebene (Art. 80 Abs. 1 GG). Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind jedoch keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG.[8] Die Gerichte sind an das Gesetz gebunden und dürfen ihren Entscheidungen also nur materielles Recht – Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht – zugrunde legen.

Im Regelfall sind Gesetze auf Dauer angelegt. Es gibt jedoch auch Gesetze, die nur zeitlich befristet gelten sollen. Es handelt sich um Zeitgesetze, die bewusst vom Gesetzgeber nur für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden und danach ihre Wirksamkeit verlieren (wie etwa die jährlichen Haushaltsgesetze, Steueränderungsgesetze).== Einzelnachweise ==

  1. ↑ Duden, Deutsches Universalwörterbuch. 6. Auflage, 2006.
  2. ↑ Gregor Kirchhof: Die Allgemeinheit des Gesetzes. 2009, S. 67.
  3. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1988, Az.: 1 BvR 520/83, Rdn. 37.
  4. ↑ Gregor Kirchhof: Die Allgemeinheit des Gesetzes. 2009, S. 70.
  5. ↑ Karl-Joachim Hölkeskamp: Schiedsrichter, Gesetzgeber und Gesetzgebung im archaischen Griechenland. 1999, S. 11.
  6. ↑ Jan Schapp: Ethische Pflichten und Rechtspflichten. In: Jan Schapp: Über Freiheit und Recht – Rechtsphilosophische Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-155290-8, S. 55, 57.
  7. ↑ Jan Schapp: Methodenlehre und System des Rechts. Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150167-8.
  8. ↑ BVerfGE 78, 214, 227


Gesetze im materiellen und im formellen Sinn

◀▶

Das Begriffspaar Gesetz im materiellen Sinne und Gesetz im formellen Sinne darf nicht mit dem Begriffspaar „formelles Recht“ und „materielles Recht“ verwechselt werden. In der juristischen Fachsprache wird hier das Adjektiv „materiell“ im alltagssprachlichen, übertragenen Sinne von „Materie, Thema oder Gegenstand einer Untersuchung, einer Wissenschaftsrichtung oder eines Unterrichtsfachs“ verwendet. Gemeint ist „inhaltlich“, im Sinne des Gegensatzes von „Inhalt und Form“.

Gesetz im materiellen Sinn

Gesetz im formellen Sinn

Unterschiede

Die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn kann, aber muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt für Verordnungen und Satzungen seitens der öffentlichen Verwaltung.

Beispiele
Sowohl formelle als auch materielle Gesetze sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Nur materielle Gesetze sind die Straßenverkehrsordnung (StVO) (erlassen vom Bundesverkehrsministerium auf Grundlage des StVG) oder eine kommunale Hundesteuersatzung (erlassen von der Gemeinde auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des jeweiligen Bundeslandes).
Nur formelle Gesetze sind das Haushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2 Grundgesetz) oder § 2 Abs. 1 Berlin/BonnG: Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.

Einzelnachweise


Gesetzgebung

Hauptartikel: Gesetzgebung

Die Gesetzgebungsverfahren in Demokratien unterscheiden sich nur gering. Meist wird in den zuständigen Parlamenten oder Abgeordnetenhäusern ein Gesetzesantrag eingebracht (Gesetzesinitiative), welcher von parteiübergreifenden Fachgremien ausgearbeitet und anschließend zur Abstimmung vorgelegt wird. Damit ein Gesetz rechtswirksam ist, muss ein festgelegter Verfahrensweg eingehalten werden.

Die Gesetzgebung ist der Legislative vorbehalten. Sie kann die Exekutive ermächtigen, untergesetzliche Normen – Rechtsverordnungen und Satzungen – zu erlassen. Je nach Ausformung der Demokratie sind plebiszitäre Elemente („Volksgesetzgebung“) denkbar.

Systematik und Inhalt eines Gesetzes

International und in Deutschland hat sich der Gesetzgeber für eine numerisch gegliederte Einteilung eines Gesetzes entschieden, die mit Paragrafen oder Artikeln bezeichnet wird. In dieser Form werden dann gesetzliche Bestimmungen im Einzelnen zitiert (z. B. § 266 BGB). Dabei beginnen die meisten Gesetze häufig mit der Abgrenzung ihres Geltungsbereichs, der durch eine Legaldefinition der verwendeten Begriffe näher beschrieben werden kann. Weitere Untergliederungen in detaillierte Sachgebiete können Abschnitte, Titel und Untertitel sein. Gesetze bedienen sich einer Gesetzessprache, die oft nicht mit der Umgangssprache übereinstimmt. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 GGO müssen Gesetze sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein. Wer Rechtsvorschriften formuliert, muss sie sprachlich so genau fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung in der Lage sein, den rechtlichen Rahmen ohne juristische Beratung zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Aber auch Juristen müssen häufig im Wege der Auslegung den Gesetzesinhalt klären, auch dann, wenn der Gesetzgeber bewusste oder unbewusste Gesetzeslücken hinterlassen hat. Der systematische Aufbau eines Gesetzes beinhaltet Normen, die durch Verbote, Gebote und Kann-Bestimmungen kodifiziert werden. Gesetze befassen sich zunächst mit dem Tatbestand, an den die Rechtsfolge anknüpft.

Auch heute noch ist die Veröffentlichung eines Gesetzes in offiziellen Publikationen (Bundesgesetzblatt, Bundesblatt etc.) die Rechtsgrundlage für die deklaratorische Rechtswirksamkeit eines Gesetzes, während die konstitutive Rechtswirksamkeit mit seinem Inkrafttreten beginnt. Die Regelung des Inkrafttretens gehört zu den Schlussbestimmungen eines Gesetzes. Der Rechtsgrundsatz Nulla poena sine lege („Keine Strafe ohne Gesetz“) verbietet die Rückwirkung von Strafvorschriften, so dass solche nur vom Tag des Inkrafttretens an für die Zukunft gelten können.

Rangfolge (Normenhierarchie)

Hauptartikel: Normenhierarchie

Einzelnachweise

  1. ↑ Bundesministerium der Justiz: Bundestagsdrucksache 20/721. (PDF) Deutscher Bundestag, 15. Februar 2022, S. 2.
  2. ↑ EU macht weniger Gesetze als angenommen. Frankfurter Allgemeine, 3. September 2009.
  3. ↑ Matthias Klein: Regelt die EU zu viel? Bundeszentrale für politische Bildung, 8. Mai 2014, abgerufen am 20. Oktober 2016.
  4. ↑ Max Apel, Peter Ludz: Philosophisches Wörterbuch. 1958, S. 110.
  5. ↑ James Drever, Werner D. Fröhlich: dtv Wörterbuch zur Psychologie. 1970, S. 114 f.
  6. ↑ Erich Becher: Geisteswissenschaften und Naturwissenschaften. 1921, S. 182.
  7. ↑ Alfred Kuß: Marketing-Theorie: Eine Einführung. 2013, S. 85 f.
  8. ↑ Bernd Schauenberg: Gegenstand und Methoden der Betriebswirtschaftslehre. In: Michael Bitz u. a. (Hrsg.): Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 1. 1998, S. 49.
  9. ↑ Alfred Kuß: Marketing-Theorie: Eine Einführung. 2013, S. 85.
  10. ↑ Ludwig von Mises: Grundprobleme der Nationalökonomie. 1933, Vorwort, S. X.
  11. ↑ Franz Joachim Clauss: Synthetische Wissenschaftstheorie: Versuch einer Synthese der falsifikationslogischen, der wahrscheinlichkeitslogischen und der tranzendentallogischen Denkform. 1980, S. 225.
  12. ↑ Ulrich Klug: Juristische Logik. 1966, S. 141.