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Gesetz

aus AufEinWort, der freien Forschung
(Weitergeleitet von Parlamentsgesetz)

ge-setz ahd.-deu. n. eigtl. Gesetzniß; ‘das Festgesetzte’.;  ‘Rechtsvorschrift, Richtschnur’.

  • ahdt. gisezzida „Einrichtung, Regelung, Anordnung, Verordnung“,
  • Das nur dem Dt.
    • (und aengl. ġesetnes 'Gesetzniß', von früher ġesetednes, gleichbedeutend mit ġeseted)
    • eigene Wort mhd. gesetze, frühnhd. auch gesatz (15./16. Jh.)
    • ist Verbalabstraktum zu mhd. setzen ‘bestimmen, festsetzen, einrichten’ (s. setzen)
    • oder Kollektivbildung zu dem unter Satz behandelten Hptw. und bedeutet eigentlich ‘das Festgesetzte (das zusammen sitzend Gemachte)’.
  • Es verdrängt
    • ahd. gisezzida (8. Jh.),
    • mhd. gesetzede
  • sowie die alte wger. Bezeichnung für ‘Gesetz, Recht’ (s. Ehe).
    • ahd. ēwa, ēwī f. (8. Jh.) (s. ewig),
  • Vgl. ungeschriebenes Gesetz ‘durch Herkommen entstandene Regel, Gewohnheit’ (18. Jh.),

Gesetz

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Unter Gesetz versteht man

Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht.

Begriff

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Der Wortherkunft gemäß bezeichnet der Ausdruck Gesetz etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung von Regeln. Daher bezeichnet man insbesondere den Vorgang der Gesetzgebung, der aus der entsprechenden der Legislative zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz folgt, auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung als der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte (Judikative) und dem Gesetzesvollzug durch die Verwaltungsbehörden (Exekutive). Laut Duden ist das Gesetz „eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift“.[1] Von dem Verb setzen leitet sich zudem der Begriff des positiven Rechts ab.

Allgemeines

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Die juristische Fachsprache unterscheidet zwischen dem Gesetz im materiellen Sinne und dem Gesetz im formellen Sinne. Der Gesetzesbegriff ist immer mit der politischen Struktur der jeweiligen Gemeinschaft verbunden, für welche das Gesetz gilt.[2] Auch Gesetze selbst benutzen das Wort Gesetz, ohne es zu präzisieren. So ist in Art. 2 Abs. 2 GG ein förmliches Gesetz, in Art. 3 Abs. 1 GG jedoch ein materielles Gesetz gemeint. Der Blick in ein bestimmtes Gesetz erfordert genaue Kenntnis der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff., Art. 105 GG), woraus sich ergibt, ob eine bestimmte Regelungsmaterie durch Bundes- oder/und Landesrecht angeordnet werden kann. Das gilt meist auch international bei dezentral organisierten Staaten. Da die Gerichte bei der Kontrolle der Exekutive an das Gesetz gebunden sind (Art. 20Abs. 3 GG), dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht (Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht) zugrunde legen.[3]

Geschichte

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Hauptartikel: Rechtsgeschichte Als älteste überlieferte Rechtssammlung gilt der Codex Ur-Nammu, der auf etwa 2100 v. Chr. datiert wird. Einer römischen Legende nach seien um 450 v. Chr. in Rom die Zwölftafelgesetze geschaffen worden, die laut Gregor Kirchhof die erste auf allgemeine Regelungen ausgerichtete Kodifikation gewesen seien, sie sind nicht überliefert oder erhalten.[4] Das römische Recht war in der ausgehenden Spätantike (533/534 n. Chr.) im Corpus Iuris Civilis aufgezeichnet worden. Der Begriff des Gesetzes wurde in der Antike von Platon und Aristoteles geprägt (Nomoi als Tugend), für Aristoteles war die Allgemeinheit das Wesensmerkmal eines Gesetzes. Nach weitgehend unbestrittener Ansicht kam es in vielen griechischen Gemeinwesen des Mutterlandes, Kleinasiens, Siziliens und der Magna Graecia im 6. Jahrhundert zu einer Feststellung des Rechtes durch schriftliche Fixierung der Gesetze, die öffentlich gemacht und dadurch allgemein zugänglich wurden.[5]

Unterscheidung Gesetz und Recht

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Gesetze im materiellen und im formellen Sinn

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Gesetzgebung

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Hauptartikel: Gesetzgebung

Die Gesetzgebungsverfahren in Demokratien unterscheiden sich nur gering. Meist wird in den zuständigen Parlamenten oder Abgeordnetenhäusern ein Gesetzesantrag eingebracht (Gesetzesinitiative), welcher von parteiübergreifenden Fachgremien ausgearbeitet und anschließend zur Abstimmung vorgelegt wird. Damit ein Gesetz rechtswirksam ist, muss ein festgelegter Verfahrensweg eingehalten werden.

Die Gesetzgebung ist der Legislative vorbehalten. Sie kann die Exekutive ermächtigen, untergesetzliche Normen – Rechtsverordnungen und Satzungen – zu erlassen. Je nach Ausformung der Demokratie sind plebiszitäre Elemente („Volksgesetzgebung“) denkbar.

Systematik und Inhalt eines Gesetzes

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International und in Deutschland hat sich der Gesetzgeber für eine numerisch gegliederte Einteilung eines Gesetzes entschieden, die mit Paragrafen oder Artikeln bezeichnet wird. In dieser Form werden dann gesetzliche Bestimmungen im Einzelnen zitiert (z. B. § 266 BGB). Dabei beginnen die meisten Gesetze häufig mit der Abgrenzung ihres Geltungsbereichs, der durch eine Legaldefinition der verwendeten Begriffe näher beschrieben werden kann. Weitere Untergliederungen in detaillierte Sachgebiete können Abschnitte, Titel und Untertitel sein. Gesetze bedienen sich einer Gesetzessprache, die oft nicht mit der Umgangssprache übereinstimmt. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 GGO müssen Gesetze sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein. Wer Rechtsvorschriften formuliert, muss sie sprachlich so genau fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung in der Lage sein, den rechtlichen Rahmen ohne juristische Beratung zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Aber auch Juristen müssen häufig im Wege der Auslegung den Gesetzesinhalt klären, auch dann, wenn der Gesetzgeber bewusste oder unbewusste Gesetzeslücken hinterlassen hat. Der systematische Aufbau eines Gesetzes beinhaltet Normen, die durch Verbote, Gebote und Kann-Bestimmungen kodifiziert werden. Gesetze befassen sich zunächst mit dem Tatbestand, an den die Rechtsfolge anknüpft.

Auch heute noch ist die Veröffentlichung eines Gesetzes in offiziellen Publikationen (Bundesgesetzblatt, Bundesblatt etc.) die Rechtsgrundlage für die deklaratorische Rechtswirksamkeit eines Gesetzes, während die konstitutive Rechtswirksamkeit mit seinem Inkrafttreten beginnt. Die Regelung des Inkrafttretens gehört zu den Schlussbestimmungen eines Gesetzes. Der Rechtsgrundsatz Nulla poena sine lege („Keine Strafe ohne Gesetz“) verbietet die Rückwirkung von Strafvorschriften, so dass solche nur vom Tag des Inkrafttretens an für die Zukunft gelten können.

Rangfolge (Normenhierarchie)

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Hauptartikel: Normenhierarchie

Einzelnachweise

  1. ↑ Bundesministerium der Justiz: Bundestagsdrucksache 20/721. (PDF) Deutscher Bundestag, 15. Februar 2022, S. 2.
  2. ↑ EU macht weniger Gesetze als angenommen. Frankfurter Allgemeine, 3. September 2009.
  3. ↑ Matthias Klein: Regelt die EU zu viel? Bundeszentrale für politische Bildung, 8. Mai 2014, abgerufen am 20. Oktober 2016.
  4. ↑ Max Apel, Peter Ludz: Philosophisches Wörterbuch. 1958, S. 110.
  5. ↑ James Drever, Werner D. Fröhlich: dtv Wörterbuch zur Psychologie. 1970, S. 114 f.
  6. ↑ Erich Becher: Geisteswissenschaften und Naturwissenschaften. 1921, S. 182.
  7. ↑ Alfred Kuß: Marketing-Theorie: Eine Einführung. 2013, S. 85 f.
  8. ↑ Bernd Schauenberg: Gegenstand und Methoden der Betriebswirtschaftslehre. In: Michael Bitz u. a. (Hrsg.): Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 1. 1998, S. 49.
  9. ↑ Alfred Kuß: Marketing-Theorie: Eine Einführung. 2013, S. 85.
  10. ↑ Ludwig von Mises: Grundprobleme der Nationalökonomie. 1933, Vorwort, S. X.
  11. ↑ Franz Joachim Clauss: Synthetische Wissenschaftstheorie: Versuch einer Synthese der falsifikationslogischen, der wahrscheinlichkeitslogischen und der tranzendentallogischen Denkform. 1980, S. 225.
  12. ↑ Ulrich Klug: Juristische Logik. 1966, S. 141.