Auslegungsmittel
Auslegung-s-Mittel nhdt.-dt., Mittel zur Rechtsauslegung, Nbnbgrff z. Auslegungsmethode;
Rechtsauslegung Auslegungsmethoden
- Mit der Wahl der Auslegungsmethode kann das Auslegungsergebnis vorbestimmt werden!
Die Auslegung des Gesetzes dient maßgeblich dazu, die konkrete Bedeutung der Gesetzesbegriffe zu ermitteln. Ziel ist es dabei, die „zutreffende“ Bedeutung der Gesetzesworte zu ermitteln.
„Zutreffend“ bedeutet in diesem Zusammenhang Folgendes: Für eine Auslegung ist kennzeichnend, dass der Auslegende „nur den Text selbst zum Sprechen“ bringt, d. h. die Textbotschaft „verständlich“ macht, ohne etwas an „Sinn“ bzw. „Bedeutung“ hinzuzufügen oder wegzulassen, d. h. ohne etwas in den Text „hineinzulegen“.[1] Auslegung ist damit abzugrenzen von einer „Hineinlegung“. Gesetze sind gewissermaßen das Ordnungsinstrumentarium im Rechtsstaat. Die meisten Gesetze regeln, was „generell“ gelten soll, „Recht sein soll“, und zwar für „Jedermann“. Daher ist die „Auslegung“ des Gesetzes nicht dem „Gutdünken“ des Interpreten überlassen, sondern muss „methodisch geleitet“ sein, um eben das „zutreffende“ Verständnis zu ermitteln, das „generell“, für „Jedermann“ gelten soll.
Um die „Auslegung“ zu „disziplinieren“, gibt es in der Rechtswissenschaft verschiedene Auslegungs-„Weisen“ oder -„Methoden“. Es handelt sich dabei um „Sinnbestimmungsmittel“, das heißt um „Instrumente“ für eine Auslegung einer Gesetzesbestimmung, um deren „Ziel“, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers, zu erfassen.[2]Die Canones nach Savigny
- „Das grammatische Element der Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus dem Wortlaut“)
- „Das logische Element der Auslegung“ (bezieht sich auf die innere Gliederung der Teile eines Gesetzes)
- „Das historische Element der Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus der Entstehungsgeschichte“)
- „Das systematische Element der Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus dem Zusammenhang“, in dem eine Gesetzesbestimmung steht)
In der heutigen Rechtswissenschaft werden die um die teleologische Auslegung ergänzten vier canones unterschieden:
- „Grammatische Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus dem Wortlaut“)
- „Systematische Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus dem Zusammenhang“, in dem eine Gesetzesbestimmung steht)
- „Historische Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus der Entstehungsgeschichte“)
- „Teleologische Auslegung“ (oder auch „Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung“)
Sprachlich-grammatische Auslegung
Die „grammatische“ (von altgriechisch τὸ γράμμα - der Buchstabe, das Geschriebene) Auslegung beruht auf der Überlegung, dass jede Auslegung eines Textes bei dem Wortsinn beginnen muss.[1] Im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut geht es maßgeblich darum, den allgemeinen Sprachgebrauch zu ermitteln, bzw. festzustellen, ob es im Gesetz selbst eine für das Verständnis einzelner Gesetzesworte verbindliche Begriffsbestimmung (Legaldefinition) gibt und ansonsten den Sinn zu ermitteln, den ein Ausdruck in der juristischen Fachsprache im Hinblick auf den Zweck gerade dieses Gesetzes hat (teleologische Definition)[2].
Wortsinn
Die grammatische Auslegung erfordert es also, den Sinn einer Rechtsnorm möglichst nahe an ihrem Wortsinn festzusetzen. Dabei ist nicht der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich. Es ist auf eine spezielle Fachsprache abzustellen.
Eine besondere Rolle kommt der grammatischen Auslegung im Strafrecht zu. Hier ist es verfassungsrechtlich (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) unzulässig, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Täters auszudehnen (Verbot strafbegründender und strafverschärfender Analogie – kurz, aber ungenau: Analogieverbot). Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung zu erkennen gegeben hat, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (enumeratio ergo limitatio).
Beispiel: T schlägt den O mit der Faust in das Gesicht. Dies stellt eine einfache Körperverletzung, § 223 StGB, dar. Darüber hinaus hätte er auch den Tatbestand der Gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB, erfüllt, wenn er die Körperverletzung mittels eines „gefährlichen Werkzeugs“ begangen hätte. Dazu müsste die Faust ein Werkzeug sein. Unter „Werkzeug“ versteht man aber nach allgemeinem Sprachgebrauch einen beweglichen Gegenstand, den ein Mensch verwendet, nicht jedoch einen Teil dieses Menschen. Demnach spricht die grammatische Auslegung dagegen, die Faust als Werkzeug anzusehen. Vertritt man darüber hinaus die Ansicht, die Faust werde selbst bei extensivster Auslegung des Wortes „Werkzeug“ nicht mehr erfasst, so bleibt wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes kein Raum mehr für die Anwendung anderer Auslegungsmethoden. Demnach hätte T nur eine einfache, aber keine Gefährliche Körperverletzung begangen.
Tauglichkeit
Die grammatische Auslegung ist nur bedingt tauglich, um den (gerade i. S. d. „subjektiven Theorie“ vom Gesetzgeber gewollten) Wortsinn zu ermitteln. Oft lässt nämlich der allein unter grammatischen Aspekten ermittelte Wortsinn immer noch verschiedene Deutungsmöglichkeiten offen, ohne dass beantwortet werden kann, welche von den möglichen Deutungen diejenige ist, die dem objektiven Willen des Gesetzgebers entspricht. Der dem allgemeinen (bzw. einem besonderen gesetzlichen) Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn dient gewissermaßen der ersten Orientierung.[3]
In der Rechtswissenschaft wird oft angenommen, dass der sprachlich ermittelte Wortsinn die Grenzen einer Auslegung abstecke. Was also jenseits des sprachlich möglichen Wortsinnes liege, was also durch ihn eindeutig ausgeschlossen werde, könne nicht mehr im Wege der Auslegung ermittelt werden.[3][4]
Dagegen spricht, dass jede Auslegungsweise das Ziel verfolgt, den für die Anwendung einer Norm maßgeblichen, in einer Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ zu ermitteln. Mitunter lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, dass von einem bestimmten Gesetzesbegriff auch ein bestimmtes Verständnis erfasst sein soll, das – nach grammatischen Aspekten – an sich ausgeschlossen ist. Da jede Textformulierung „Schwächen“ aufweist, kann daher das „sprachlich Mögliche“ nicht die Grenze für eine (weitere) Auslegung bedeuten bzw. im Ergebnis einer Gesetzesanwendung entgegenstehen.[5]
Einzelnachweise
- ↑ Karl Larenz: Methodenlehre, 4. Kap
- ↑ Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 7 Rn. 19 ff.
- ↑ a b Karl Larenz: Methodenlehre, 4. Kap.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, §§ 9 II, 10 VI; BVerfGE 71, 115; BVerfGE 87, 224.
- ↑ Vgl. z. Bernd Rüthers: Methoden der Rechtswissenschaft, 4. Kapitel, D. (Auslegung nach dem Wortlaut)
Historische Auslegung
Die historische Auslegung kann in zwei unterschiedliche Richtungen vorgenommen werden (je nach Auslegungsziel). Sie dient zur Ermittlung des vom Gesetzgeber Gesagten oder Gewollten.
Nach der dogmengeschichtlichen Auslegung werden bei der Sinnfestsetzung übergeordnete Gedanken von Vorläufernormen und andere Normtexteberücksichtigt und Entwicklungslinien der bisherigen Regelungen nachgezeichnet. Die Grenze markiert dabei das Inkrafttreten der anzuwendenden Norm. „Neue“ Normen dürfen ebenso wenig berücksichtigt werden, wie die spätere Anwendungspraxis durch die Normadressaten.
Ein Sonderfall ist die sog. genetische Auslegung (Friedrich Müller). Dabei werden andere Materialien als Normtexteherangezogen, um den Sinn der auszulegenden Norm zu ermitteln. Amtliche Begründungen und Parlamentsberatungen (Gesetzesmaterialien) spielen dabei eine wichtige Rolle.
Für das Bundesverfassungsgericht kommt der historischen Auslegung eine „besondere“ Bedeutung bei der Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes zu. Bei diesen soll auch die Staatspraxis berücksichtigt werden.
Problematisch ist allerdings, dass ein einheitlicher Gesetzgeberwille bloße Fiktion ist. Wessen Verhalten ist „dem“ Gesetzgeber (noch) zuzurechnen? Am Gesetzgebungsverfahren sind Hunderte von Parlamentariern, verschiedene Parteien und Fraktionen, Ministerien, in einem föderalistischen Staat darüber hinaus auch noch Vertreter aller Bundesländer beteiligt. Darüber hinaus sind auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) oder des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu berücksichtigen. Aber wenn das Parlament einem Gesetzesentwurf zustimmt, billigt es damit auch die aus den Materialien[1] erkennbaren Gesetzeszwecke.
Allgemein lässt sich auch sagen, dass die historische Auslegung mit zunehmendem Alter einer Norm an Bedeutung verliert.
Beispiel: Reiter R möchte im Wald umherreiten. Das wird ihm untersagt. Ist er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt? Der Normtext lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit […].“ Nach dem Wortlaut könnte man vertreten, nur der Kern der Persönlichkeit sei geschützt („Persönlichkeitskerntheorie“). Das Umherreiten im Wald betrifft nicht den Kern der Persönlichkeit, R wäre demnach nicht in seinem Grundrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber anders entschieden. Der Verfassungsgeber wollte dem Grundrecht ursprünglich den Wortlaut geben „Jeder kann tun und lassen, was er will […]“, wählte dann aber die sprachlich elegantere Formulierung des Art. 2 Abs. 1 GG. Inhaltlich wollte er aber dadurch nichts anderes aussagen. Also schützt das Grundrecht nicht den Kern der Persönlichkeit, sondern die Allgemeine Handlungsfreiheit, die immer eingreift, sofern kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist. Also schützt das Grundrecht auch das Reiten im Wald. R war in seiner Grundrechtsausübung zwar beeinträchtigt, dieser Eingriff war aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da es für das Verbot eine gesetzliche und verfassungsgemäße Grundlage im nordrhein-westfälischen Landschaftsschutzgesetz gab.
Einzelnachweise
- ↑ Dazu Fleischer, Mysterium Gesetzesmaterialien, 2013; Frieling, Gesetzesmaterialien und Wille des Gesetzgebers, 2017; Rolf Wank: Juristische Methodenlehre, 2020, § 10 Rn. 24 ff.
Systematische Auslegung
Die systematische Auslegung beruht auf dem Gedanken, dass eine Rechtsordnung ein Ganzes bildet und dass deshalb jede Rechtsnorm so auszulegen ist, dass sie sich in dieses Ganze einfügt. Hierbei kann man zwischen einer äußeren Systematik[1] und einer inneren Systematik[2] unterscheiden. Bei der äußeren Systematik geht es um die äußere Stellung einer Norm im Verhältnis zu anderen, ferner bei einzelnen Bestimmungen um das Verhältnis der Absätze und Sätze zueinander sowie um die Stellung in einem Gesetz, beispielsweise im Allgemeinen Teil oder im Besonderen Teil.
Beispiel: Nach § 842 BGB erstreckt sich die Pflicht zum Schadensersatz bei Verletzung einer Person auch auf Nachteile für den Erwerb. Besteht diese Verpflichtung auch bei Verletzung einer Vertragspflicht? Nein, § 842 BGB steht in „Titel 27, Unerlaubte Handlungen“ und nicht in einem Abschnitt über Verträge. Diese Vorschrift bezieht sich demnach nur auf unerlaubte Handlungen, also nur auf Deliktsrecht und nicht auf Vertragsrecht.
Bei der inneren Systematik geht es um eine Bewertung im Rahmen des Rechtssystems.
Beispiel: Nach § 823 Abs. 1 BGB muss Schadensersatz zahlen, „wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“. Ist eine Forderung, etwa die Gehaltsforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, oder das Vermögen als Ganzes ein solches „sonstiges Recht“? Die aufgezählten Rechte und Rechtsgüter (Freiheit, Eigentum, …) sind absolut geschützt und von jedermann zu beachten. Aus dieser Systematik folgt, dass „sonstiges Recht“ ein gleichermaßen absolut geschütztes Recht sein muss, wenn die genannten Einschränkungen nicht umgangen werden sollen. Folglich ist weder das Vermögen noch eine einzelne Forderung „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Ein weiterer Anwendungsfall der systematischen Auslegung ist die rangkonforme Auslegung. Sie steht nicht außerhalb des Kanons der Auslegungskriterien, sondern muss in diese integriert werden. Die verfassungskonforme und die unionsrechtskonforme Auslegung werden oft als Spezialfälle der systematischen Auslegung gesehen. Zum Teil wird dies verneint, da die Geltung und nicht bloß die Auslegung der Norm betroffen sei. Insofern ist jedoch zwischen zwei verschiedenen Erscheinungsformen der rangkonformen Auslegung zu unterscheiden, die man als rangorientierte Auslegung im engeren Sinne (zum Beispiel verfassungskonforme Auslegung i. e. S.) bezeichnen kann.
Wenn der gleiche Regelungsgegenstand von einer rangniedrigeren und von einer ranghöheren Norm behandelt wird, kann sich das auf die Geltung und auf die Interpretation der rangniedrigeren Norm auswirken. Eine Rechtsordnung besteht aus Normen unterschiedlichen Ranges in Form einer Normpyramide. Dabei stehen beispielsweise Unionsrechte und Verfassungsrechte über dem sogenannten einfachen nationalen Recht. Im Hinblick auf die rangkonforme Auslegung muss zwischen folgenden Fallgestaltungen unterschieden werden:
- Höherrangiges Recht und rangniedrigeres Recht stimmen inhaltlich überein. Dann ist das rangniedrigere Recht anzuwenden, das Auslegungsergebnis wird durch das ranghöhere verstärkt.
- Das durch Auslegung des niedrigeren Rechts gefundene Auslegungsergebnis entspricht nicht dem höherrangigen Recht. Das höherrangige Recht würde zu einem anderen Ergebnis führen, das aber nach den Regeln der Methodenlehre für das niederrangige Recht ebenfalls möglich ist (z. B. unionsrechtsorientierte Auslegung oder verfassungsorientierte Auslegung). Dies ist ein Fall der systematischen Auslegung.
- Das niederrangige Recht lässt sich auch bei einer anderen Auslegung nicht mit dem höherrangigen Recht vereinbaren. Insofern geht es nicht um die Auslegung, sondern um die Geltung der Norm. Hier kann man von unionsrechtskonformer oder von verfassungskonformer Auslegung im engeren Sinne sprechen. Die Lösung kann in einer Nichtigerklärung der niederrangigen Norm, in einer Vorlage an ein zur Prüfung befugtes Gericht oder auch durch rangkonforme Rechtsfortbildung erfolgen, wenn die Methodenlehre in diesem Fall eine richterliche Rechtsfortbildung ermöglicht.
Im Einzelnen:
Unionsrechtskonforme und richtlinienkonforme Auslegung
Das EU-Recht hat Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Dieser Vorrang ist vom Europäischen Gerichtshof gewohnheitsrechtlich anerkannt. Aus dem Vorrang des überstaatlichen Unionsrechts folgt die Verpflichtung aller Organe der Mitgliedsstaaten, d. h. vor allem der Gerichte und Behörden, nationales Recht im Sinne der Vorgaben des EU-Rechts, also unionsrechtskonform auszulegen. Da die meisten EU-rechtlichen Vorgaben in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, zu finden sind, lässt sich auch der Ausdruck richtlinienkonforme Auslegung verwenden. Beispiel: Deutsche Gerichte haben deutsche Verbraucherschutz- und Arbeitnehmerschutzgesetze so auszulegen, dass Sinn und Zweck der EU-Richtlinien aus diesen Gebieten verwirklicht werden.- Zur Kritik dieser Methode siehe Abschnitt Europarecht.
Verfassungskonforme Auslegung
Das Grundgesetz bildet die höchste Rechtsnorm des deutschen Staates. Der Stufenbau der Rechtsordnung führt dazu, dass nachrangige, mit dem höherrangigen Grundgesetz unvereinbare Normen (z. B. eines einfachen Gesetzes) ungültig sind. Bei deren Überprüfung ist aber nicht nur das Gesetz, an das der Maßstab der Verfassung angelegt wird, sondern auch dieser Maßstab selbst keine exakt bestimmte, sondern eine auslegungsfähige und auslegungsbedürftige Norm. Für jede dieser Normen gibt es oft mehrere vertretbare Auslegungen. Ist das zu überprüfende Gesetz mit der Verfassungsauslegung des Gesetzgebers, nicht aber mit der abweidenden Verfassungsauslegung des Verfassungsgerichts vereinbar, so stellt sich die Frage, wie hier die Auslegungskompetenz des Gesetzgebers und des Verfassungsgerichts voneinander abzugrenzen sind. Bei der Verfassungsauslegung (mit der das zu überprüfende Gesetz vereinbar sein muss) hat das Verfassungsgericht jedenfalls prozessual das letzte Wort. Zu einem gleichen Ergebnis führt auch § 31 Abs. 1 BVerfGG; hiernach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts „die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“. Zudem hat die Entscheidung in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft, kann also die Gesetzgebung korrigieren. Kurz, für Rechtsnormen ist, wenn möglich, eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen, weil sie nur dann Bestand haben können. Rechtpolitisch stellt sich aber die Frage nach einem verständigen Judicial self restraint: Wenn das Verfassungsgericht in Fragen der Verfassungsauslegung, die ernstlich zweifelhaft sind, „seine eigene Auslegung zum verbindlichen Maßstab erhebt und des Gesetzgebers verwirft, dann verlässt es die unangreifbare Position einer Instanz, deren Autorität in Konfrontation mit dem Gesetzgeber […] vor allem darauf beruht, daß man über ihre Entscheidung verständigerweise gar nicht streiten kann“. Überdehnt es seine Verwerfungskompetenz, dann wird es „schwerlich vermeiden können, in den politischen Tageskampf hereingezogen, auf seine vorrangige demokratische Legitimation und sozialethischen Urteilskraft befragt und insgesamt stärker […] politisiert zu werden“.[3]
Die Möglichkeit, eine Norm verfassungskonform auszulegen und dadurch vor ihrer Ungültigkeit zu retten, endet dort, wo die Auslegung dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche: Auch das Verfassungsgericht darf der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden.[4]
Nachgeordnete Gerichte sind von ihrer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ihre eigene verfassungskonforme Auslegung nur dann befreit wenn diese den anerkannten Auslegungsmethoden folgt. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind z. B. in Schmerzensgeldprozessen gegen die Boulevard-Presse und ihre Paparazzi die Rechte fotografierter Kinder von prominenten Eltern aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und aus Art. 6Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) abzuwägen gegen die individuelle Garantie der Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlages aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; die Schadensersatznorm des BGB, hier der Begriff des „sonstigen Rechts“ in § 823 Abs. 1 BGB, ist also „in Konformität“ mit dem Grundgesetz auszulegen.
Einzelnachweise
- ↑ Rolf Wank: Juristische Methodenlehre, 2020, § 9 Rn. 8 ff.
- ↑ Rolf Wank: Juristische Methodenlehre, 2020, § 9 Rn. 22 ff.
- ↑ Reinhold Zippelius: Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Bd. II, S. 108 ff., 115.
- ↑ So die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 119, 247, 274 m.w.N. und BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, Az. 1 BvR 2142/11, Rn. 86.
Teleologische Auslegung
Die teleologische Auslegung[1] wird heute häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag gibt. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (griech.τέλος telos, auch: ‚Zweck‘) mit dieser Rechtsnorm erreicht werden soll (also Sinn und Zweck der Norm).
Beispiel: A stiftet T an, O zusammenzuschlagen. Hat T neben der zweifellos erfüllten Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen, weil er „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gehandelt hat“? Wortlaut und Systematik helfen nicht weiter, führen sogar zu widersprüchlichen Ergebnissen: unter „gemeinschaftlich“ versteht das Gesetz nur Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), „Beteiligte“ sind dagegen auch so genannte Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen (§ 28 Abs. 2 StGB). Was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Sinn und Zweck des Delikts Gefährliche Körperverletzung ist es aber, die erhöhte Gefährlichkeit härter zu bestrafen. Durch einen Anstifter, der nicht am Tatort in Erscheinung tritt, wird die Körperverletzung um nichts gefährlicher. Demnach genügt sie nach Sinn und Zweck nicht. T hat also keine gefährliche Körperverletzung begangen.
Dabei wird nach überwiegender Meinung nicht auf den Willen des (historischen) Gesetzgebers abgestellt (im Sinne einer subjektiven Auslegung), sondern auf den objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Zweck. Dieser kann sich bei älteren Normen im Laufe der Zeit auch geändert haben. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass kein Gesetz in seinem Anwendungsbereich auf die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle begrenzt ist, „denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist“ (BGHSt 10, 157, 159 f.). Gegen diese Art der teleologischen Auslegung wird vorgebracht, die Festsetzung des objektivierten Zwecks erfolge mehr oder weniger willkürlich vom Gesetzesanwender; nur was dieser zunächst durch die Zweckfestsetzung in das Gesetz hineingelesen habe, könne er im Rahmen der teleologischen Auslegung auch wieder herauslesen. Zudem wird auch kritisiert, solche Abweichungen vom ermittelbaren Zweck des historischen Gesetzgebers seien zwar notwendig, aber nicht als Auslegung zu bezeichnen.[2]
Bei der Auslegung kartellrechtlicher Tatbestände kommt eine „kartellrechtlich-funktionale“ Auslegung zur Anwendung, ausgerichtet an Sinn und Zweck des Kartellrechts.[3][4] Die Auslegung kann wettbewerbsschützender Natur sein: Sofern durch Auslegung oder die Anwendungspraxis der Kartellbehörden und Gerichte mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, wird von der Interpretation ausgegangen, die zu einem Verstoß gegen Art. 101Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB führt.[5] Sie trägt Compliance-Überlegungen Rechnung und wirkt sich im Ergebnis für den Schutz des Wettbewerbes am günstigsten aus.[6]
Einzelnachweise
- ↑ Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 11.
- ↑ Bernd Rüthers: Rechtstheorie. Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. München 1999, ISBN 3-406-09484-8, Rn. 717 ff. insbes. Rn. 724: „[Es ist] ein Gebot wissenschaftlicher wie richterlicher Methodenehrlichkeit und geistiger Hygiene, ein Schweigen des Gesetzes als Lücke und die Abweichung vom Gesetz als rechtspolitisch begründete richterliche Gesetzeskorrektur zu deklarieren.“
- ↑ Michael Kulka, 1953-, Fritz Rittner, 1921–2010.: Wettbewerbs- und Kartellrecht: eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Rechts; [mit 8. GWB-Novelle]. 9., völlig neu bearbeitete Auflage. Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4271-9, S. 243.
- ↑ Stefan Thomas, 1975-: Kartellrecht. 2., neu bearbeitete Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2016, ISBN 3-8006-4683-8, S. 521.
- ↑ Manuel Thomas: Grenzen des horizontalen Informationsaustausches im deutschen und europäischen Kartellrecht. In: Internationale Göttinger Reihe Rechtswissenschaften. 1. Auflage. Band 83. Cuivillier Verlag, Göttingen 2018, ISBN 978-3-7369-9866-7, S. 7.
- ↑ Manuel Thomas: Grenzen des horizontalen Informationsaustausches im deutschen und europäischen Kartellrecht. In: Internationale Göttinger Reihe Rechtswissenschaften. 1. Auflage. Band 83. Cuvillier Verlag, Göttingen 2018, ISBN 978-3-7369-9866-7, S. 7.
Weitere Auslegungsmittel
Die Rechtswissenschaft hat für die Auslegung deutscher Gesetze weitere oder spezifischere Auslegungsmethoden entwickelt, die die „klassischen“ Auslegungsmittel ergänzen.
Rechtsvergleichende Auslegung (Kulturkonformität)
Peter Häberle propagierte neben den klassischen vier Auslegungsmethoden die Rechtsvergleichung als fünfte Methode.[1]Sie gehört nicht zu den klassischen Auslegungskriterien, kann jedoch im Rahmen der teleologischen Auslegung eine Reflexion über Sinn und Zweck von Normen befördern.
Authentische Auslegung
→ Hauptartikel: Authentische Interpretation
Hierbei handelt es sich um die Auslegung einer Textstelle durch den Verfasser oder den Gesetzgeber selbst. Sie unterscheidet sich von der Legaldefinition dadurch, dass dort die Erläuterung durch denselben Text stattfindet. Die authentische Auslegung ist keine Auslegungsmethode. Sie ist vor allem im Völkerrecht bedeutsam. Auch und gerade Verwaltungsvorschriften zur Auslegung von Normen sind Beispiele für die authentische Auslegung. Eine oberste Behörde legt die Auslegung von Gesetzen generell oder fachlich fest, damit ein gleichförmiges dem Gleichheitssatz entsprechendes Verwaltungshandeln vorgenommen wird. Über die Weisungsgebundenheit von Bediensteten wird somit authentisch der Normenvollzug vorgegeben.
Einzelnachweise
- ↑ Peter Häberle: Grundrechtsgeltung und Grundrechtsinterpretation im Verfassungsstaat. Zugleich zur Rechtsvergleichung als „fünfter“ Auslegungsmethode, Juristenzeitung (JZ) 1989, S. 913 (916 ff.); ebenso Axel Tschentscher: Dialektische Rechtsvergleichung – Zur Methode der Komparatistik im öffentlichen Recht, JZ 2007, S. 807 (812 ff.) mit weiteren Nachweisen zu Quellen und Rezeption in Fn 81; vgl. auch Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, § 10 IV.
Schlüsselbegriffe
Die Gesetzesauslegung, also die argumentative Suche nach der Bedeutung der von einem Gesetz verwendeten Wörter,[1] wird durch die genannten Kriterien der Gesetzesauslegung geleitet, so vornehmlich durch die „historische“ Interpretation (welcher Sinn ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte?) oder die „teleologische“ Interpretation (Erschließung von Sinn und Zweck der Norm). Diese Interpretationswege dienen der Präzisierung der Auslegung. Solche „Schlüsselbegriffe“ sind also Denkformen, die „ein Problem erschließen, indem sie es auf Begriffe bringen, in denen man es nachvollziehbar diskutieren kann – ohne es damit aber schon vollständig zu lösen“.[2] Die Suche nach der Bedeutung der Gesetzeswörter lässt sich nicht nur durch die „klassischen“ („Savignyschen“) Auslegungskriterien begrifflich strukturieren, sondern auch etwa durch die dargelegten Fragen, ob eine bestimmte Auslegung mit höherrangigen Normen vereinbar ist (Verfassungskonformität) und ob sie mit vergleichbaren Problemlösungen des gleichen Kulturkreises übereinstimmt[3] (Kulturkonformität, rechtsvergleichende Auslegung). Diese Auslegungsargumente lassen aber, zumal wenn verschiedene Auslegungskriterien miteinander konkurrieren, „oft einen Entscheidungsspielraum, also eine Wahl- und Wertungsmöglichkeit offen“, bei der über das Gewicht der einzelnen Argumente entschieden werden muss und insbesondere die Frage nach deren Rangordnung zumeist nicht streng rational und exakt zu beantworten ist.[4]
Auch jenseits der Gesetzesauslegung bedient sich das juristische Denken problemerschließender Begriffe. Zu ihnen gehört insbesondere die Güter- oder Interessenabwägung.[5] Diese ist ihrerseits durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot[6] und subtilere Erwägungsmuster zwar rational strukturierbar,[7] läuft aber am Ende auf Wertungen hinaus, die nicht streng berechenbar sind.[8]
Zu nennen ist ferner der Gleichheitssatz. Dieser ist nicht nur ein selbständiger „Schlüsselbegriff“ juristischer Erwägungen, sondern spielt eine ergänzende Rolle auch bei der Verwendung anderer Auslegungskriterien.[9] Auch er liefert einen begrenzten Beitrag zur Rationalität rechtlicher Entscheidungen, indem er die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede herausstellt, die für die rechtliche Bewertung erheblich sind (wie es auch beim „distinguishing“ des angelsächsischen Fallrechts geschieht). Doch schon darüber, welches solche relevanten Merkmale sind, und erst recht darüber, ob und warum sie für die abschließende Gleich- oder Ungleichbewertung ausschlaggebend sind, ist kein völlig rationaler, wertungsfreier Diskurs möglich.
Kurz, Schlüsselbegriffe sind methodische Instrumente die den Weg (méthodos) zur Lösung eines Problems erschließen, indem sie diesen Weg begrifflich strukturieren. In dieser Weise können Auslegungsprobleme und andere Gerechtigkeitsfragen (etwa durch die Prinzipien der Interessenabwägung, der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes) auf die für den jeweiligen Fall entscheidende Wertungsfrage hingeführt und so einer Lösung nähergebracht werden.[10]
Es hat sich aber auch eine Einsicht ergeben, die über die eigentliche Auslegungsproblematik hinausreicht: Die Suche nach gerechten Entscheidungen stößt am Ende immer wieder auf rational nicht auflösbare Elemente der Unschärfe. Diese bilden eine unüberschreitbare Grenze rationaler Erkenntnis, wie sie (in anderer Weise) sogar die Physik in einer „Unschärferelation“ hat. Kurz, Gerechtigkeitsfragen können mit Hilfe von Schlüsselbegriffen zwar rational strukturiert, aber nicht vollständig exakt gelöst werden.[11]
Einzelnachweise
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, § 10.
- ↑ Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts. 6. Auflage, Kap. 8 b, vgl. ders.: Wertungsprobleme um System der Grundrechte.1962, S. 22, 82.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage 2012, § 10 IV.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage 2012, § 10 VII.
- ↑ Reinhold Zippelius: Wertungsprobleme im System der Grundrechte. 1962, S. 22, 82.
- ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage, § 20 III 4.
- ↑ Heinrich Hubmann: Wertung und Abwägung im Recht, 1977.
- ↑ Heinrich Hubmann: Wertung und Abwägung im Recht. 1977, S. 191.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, § 12.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, 2012, §§ 3 I c, 10 III c, VII
- ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage, § 20 III 6; ders.: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, §§ 3 I c, 10 VII.