Zum Inhalt springen

Rechtsauslegung

aus AufEinWort, der freien Forschung

Recht‎-s-Auslegung mhdt.-dt. 'Auslegung des Recht'

Auslegung (Recht)

[✐ | ✎]

Auslegung, Exegese oder Interpretation von Texten bezeichnet die Klärung ihrer Bedeutung, in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen. Damit ist sie eine Argumentationsform der juristischen Methodenlehre.

Auslegung zählt zu den Methoden rationaler Konsensgewinnung im Recht[1] und ist damit ein Gegenstand der Rechtstheorie. In dieser bezeichnet sie als juristische Hermeneutik die Kunst, ein Gesetz oder einen sonstigen rechtlichen Text zu verstehen.[2] Als Methodenlehre bezeichnet sie den gedanklichen Weg (griechisch méthodos), der zur zutreffenden Bedeutung des Textes führt.[3]

Grundsätzliches

[✐ | ✎]

Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung.[4] Dies ist das Ziel der/einer Auslegung, als Teil einer Rechtsanwendung.

Der Begriff „Auslegung“ bedeutet für sich gesehen: „Auseinanderlegung“, „Ausbreitung“ und Darlegung des in einem Text beschlossenen, aber noch gleichsam verhüllten Sinnes. Der Begriff bezeichnet mithin eine „Tätigkeit“, einen „Vorgang“, durch den der Sinn eines Textes „deutlicher und genauer ausgesagt und mitteilbar gemacht“ wird.[5] Ziel dieses Vorganges ist mithin eine konkrete Aussage, wie der Text zu verstehen ist.

In den Rechtswissenschaften wird der Begriff „Auslegung“ unterschiedlich verwendet:

  • Zum einen ist er Bezeichnung für den Vorgang des Auslegens mit dem Ziel, eine Norm zu konkretisieren.
  • Ferner ist er Bezeichnung für das Ergebnis dieses Vorganges, d. h. die „im Wege der“ Auslegung gewonnene konkrete Deutung (Aussage, wie die Norm konkret zu verstehen ist).[6]
  • Bedeutung hat er im Zusammenhang mit den (unterschiedlichen) Methoden der Auslegung (grammatische Auslegung, systematische Auslegung, teleologische Auslegung und so weiter).
  • Außerdem wird mit dem Begriff Auslegung auch die sogenannte erste Stufe der Rechtsanwendung bezeichnet (Anwendung staatlich erlassener Rechtsvorschriften, d. h. positiv-gesetzlicher Vorschriften) in Abgrenzung zur sogenannten zweiten Stufe der Rechtsanwendung (Anwendung von richterrechtlich fortgebildetem beziehungsweise neu geschaffenem Recht).[7]

Wenn es um „die/eine Auslegung“ als „Teil einer Rechtsanwendung“ geht, ist damit in erster Linie maßgeblich der Vorgang gemeint, der darauf abzielt, eine Gesetzesbestimmung zu konkretisieren, d. h. die konkrete Bedeutung abstrakter Gesetzesbegriffe zu bestimmen.

Ein Gesetz auszulegen heißt, die genaue Bedeutung der Gesetzesworte zu bestimmen. Die Bedeutung von Wörtern wird operational (z. B. durch Zählen) oder exemplarisch durch Hinweis („Deuten“) auf Erfahrungsgegebenheiten (z. B. dort am Waldrand steht ein Reh) eingeführt. Ist diese Assoziation hergestellt, ruft das Wort die Erfahrungsinhalte oder Sinngehalte, die es „bedeutet“ und „bezeichnet“ (für die es als Zeichen steht), in Erinnerung.[8] Der Bedeutungsumfang von Erfahrungsbegriffen wird in der Regel nicht exakt, sondern mit einem Bedeutungsspielraum eingeführt (vom wievielten Baum ab ist ein Baumbestand ein „Wald“?).[9] Die Auswahl der zutreffenden Wortbedeutung und damit die Konkretisierung und Entwicklung des Rechts vollziehen sich – oft in fallvergleichender Weise[10] – argumentativ, d. h. durch ein Erwägen von Gründen, die diese Auswahl leiten.[11]

Welchen Auslegungsargumenten man schließlich zu folgen habe, ist nicht immer eine Frage eindeutiger Erkenntnis.[12] Vielmehr können unterschiedliche Auslegungen vertretbar sein, unter anderem deshalb, weil bei der Gesetzesauslegung regelmäßig auch Gerechtigkeitserwägungen eine Rolle spielen, uns aber keine lückenlose und widerspruchsfreie Gerechtigkeitserkenntnis zugänglich ist, sondern nur lückenhafte Bestände unterschiedlicher Gerechtigkeitsvorstellungen, die für jeweils unterschiedliche Mehrheiten konsensfähig sind. Wenn gleichwohl ein Gericht eine von mehreren vertretbaren Auslegungen als rechtsverbindlich seiner Entscheidung zugrunde legen kann, so hat das seine Rechtfertigung nicht in der „einzigen Richtigkeit“ dieser Auslegung, sondern darin, dass das Gericht für diesen Fall eine Letztentscheidungskompetenz hat, die um der Rechtssicherheit und der definitiven Streitentscheidung willen geboten ist.[13]

Die Rolle des Richters, sein (Vor-)Wissen und sein Vorverständnis von den Texten, ist daher neben der des Gesetzgebers für das Recht von großer Bedeutung. So kann es dadurch auch zu einem hermeneutischen Zirkel kommen. Das Recht selbst enthält aber Regeln, um die Entscheidung des Richters zu objektivieren und den Anteil subjektiver Wertungen (Dezisionen) so gering wie möglich zu halten: So ist die Rechtsprechung „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG). Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Rechtsprechung daher ihre Kompetenzen nicht zu Lasten des Gesetzgebers überschreiten (Gewaltenteilung, vgl. auch die Grenzen der Auslegung). Dennoch ist ihre Kompetenz zur Rechtsfortbildung allgemein anerkannt.[14]

Vor allem unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln bedürfen der Auslegung.[15] Ihre Inhalte sind nach den Regeln der Auslegung anhand der konkreten Tatbestände festzustellen. Ein Gericht darf und muss – insbesondere bei der Überprüfung behördlichen Handelns – einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf – anders als bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen – der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum, sondern nur einen auf Willkür überprüfbaren Beurteilungsspielraum zubilligen.

Falls dem Gericht bestimmte Rechtsnormen unbekannt sind, kann es diese ermitteln, indem es das Erforderliche dazu anordnet (§ 293 ZPO).

Geschichte

[✐ | ✎]

Auslegungsziel

[✐ | ✎]

Auslegungsmethoden

[✐ | ✎]

Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander

[✐ | ✎]

Auslegungsgegenstand

[✐ | ✎]

Ergänzende Auslegung und Rechtsfortbildung

[✐ | ✎]

Grenzen der Auslegung

[✐ | ✎]

S.a.

[✐ | ✎]

Einzelnachweise