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| Die [[Konsenstheorie der Wahrheit]] sieht sich zwei zentralen Einwänden ausgesetzt. Den ersten möchte ich kurz, den anderen muß ich ausführlicher behandeln. | | Die [[Konsenstheorie der Wahrheit]] sieht sich zwei zentralen Einwänden ausgesetzt. Den ersten möchte ich kurz, den anderen muß ich ausführlicher behandeln. |
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| Da wir in praktischen Diskursen nicht, wie bei der Überprüfung von Wahrheitsansprüchen, auf Erfahrungen mit einer äußeren, objektivierten Wirklichkeit rekurrieren und gar nicht ersr den Versuch machen können, den mit Geboten verknüpften Geltungsanspruch als eine Relation zwischen Sprache und äußerer Natur aufzufassen, begegnet eine Konsensrheorie der Richtigkeit nicht den gleichen Einwänden wie eine Konsensrheorie der Wahrheit. Es scheint auf der Hand zu liegen, daß praktische Fragen, die sich in Ansehung der Wahl von Normen stellen, nur durch einen Konsensus unter allen Beteiligten und allen potentiell Betroffenen entschieden werden können. Normen regeln legitime Chancen der Bedürfnisbefriedigung; und die interprerierten Bedürfnisse sind ein Stück innerer Natur, zu der jedes Subjekt, soweit es sich zu sich wahrhaftig verhält, einen privilegierten Ztgang hat. Eine Konsenstheorie der Richtigkeit setzt sich eher dem Zweifel aus, ob praktische Fragen überhaupt wahrheitsfähig, ob die Richtigkeit von Geboten oder Verboten überhaupt ein diskursiv einlösbarer Geltungsanspruch ist und nicht vielmehr etwas bloß Subjektives. | | Da wir in praktischen Diskursen nicht, wie bei der Überprüfung von Wahrheitsansprüchen, auf Erfahrungen mit einer äußeren, objektivierten Wirklichkeit rekurrieren und gar nicht ersr den Versuch machen können, den mit Geboten verknüpften Geltungsanspruch als eine Relation zwischen Sprache und äußerer Natur aufzufassen, begegnet eine Konsensrheorie der Richtigkeit nicht den gleichen Einwänden wie eine Konsensrheorie der Wahrheit. Es scheint auf der Hand zu liegen, daß praktische Fragen, die sich in Ansehung der Wahl von Normen stellen, nur durch einen Konsensus unter allen Beteiligten und allen potentiell Betroffenen entschieden werden können. Normen regeln legitime Chancen der Bedürfnisbefriedigung; und die interprerierten Bedürfnisse sind ein Stück innerer Natur, zu der jedes Subjekt, soweit es sich zu sich wahrhaftig verhält, einen privilegierten Ztgang hat. Eine Konsenstheorie der Richtigkeit setzt sich eher dem Zweifel aus, ob praktische Fragen überhaupt wahrheitsfähig, ob die Richtigkeit von Geboten oder Verboten überhaupt ein diskursiv einlösbarer Geltungsanspruch ist und nicht vielmehr etwas bloß Subjektives. |
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Die Konsenstheorie der Wahrheit sieht sich zwei zentralen Einwänden ausgesetzt. Den ersten möchte ich kurz, den anderen muß ich ausführlicher behandeln.
▷ ▶Gegen
pragmatische Wahrheitstheorien, die sich auf den Verstänrligungsprozeß zwischen sprach- und handlungsfähigen Subjekten beziehen, ist immer wieder das Bedenken erhoben worden, daß Wahrheit nicht mit den Methoden der Gewinnung von wahren Aussagen verwechselt werden darf: "Truth should not be mistaken for matters concerned with how it is gained or arrived at. To gain a truth is one notion, to be true quite another."
[1] Dieser Einwand trifft nicht die Theorie, die ich vertrete. Die Behauptung, daß Wahrheit und Richtigkeit diskursiv einlösbare Geltungsansprüche von Äußerungen sind, bezieht sich zwar auf die
Argumentationspraxis im allgemeinen, aber keineswegs auf bestimmte Methoden der Gewinnung wahrer Aussagen oder richtiger Gebote. Freilich liegt es sozusagen in der Natur von Geltungsansprüchen, daß sie eingelöst werden können; und wodurch sie eingelöst werden können, das macht gerade ihren Sinn aus. Venn ich einen bestimmten Rechtstitel, z.B. ein Eigentumsrecht als solches erläutern soll, dann kann ich auf die Garantien hinweisen, die für den Fall bestehen, daß mir ein anderer mein Recht streitig macht: als einem Rechtstitel kann ich meinem Eigentum notfalls mit Hilfe gerichtlicher Prozeduren allgemeine Anerkennung verschaffen. So verhält es sich auch mit Wahrheit als Geltungsanspruch. Der Sinn dieser Klasse von Ansprüchen verweist auf einen ausgezeichneten Modus der Überprüfung, dem diese standhalten sollen. Natürlich ist die "Handlungsweise" der argumentativen Herbeiführung eines Konsenses, durch den ein diskursiver Geltungsanspruch eingelöst wird, dem Sinn von Wahrheit und Richtigkeit nicht äußerlich. Schwerwiegender ist ein anderer Einwand. Wenn wir unter "
Konsensus" jede zufällig zustande gekommene Übereinstimmung verstehen würden, könnte er offensichtlich als Wahrheitskriterium
[2] nicht dienen. Deshalb ist "
diskursive Einlösung" ein normativer Begriff; die Übereinstimmung, zu der wir in Diskursen gelangen können, ist allein ein
begründeter Konsensus. Dieser gilt als Wahrheitskriterium, aber der Sinn von Wahrheit ist nicht der Umstand, daß überhaupt ein Konsensus erreicht wird, sondern: daß jederzeit und überall, wenn wir nur in einen Diskurs eintreten, ein Konsens unter Bedingungen erzielt werden kann, die diesen als begründeten Konsensus ausweisen. Wahrheit bedeutet "warranted assertibility".
[3] Wenn aber nur ein begründeter Konsensus als Wahrheitskriterium zugelassen wird, verwickelt sich die
Konsensustheorie der Wahrheit in einen Widerspruch. Die Bedingungen, unter denen ein Konsensus als ein wirklicher oder vernünftiger, jedenfalls wahrheitsverbürgender Konsensus gelten kann, dürfen nicht wiederum von einem Konsensus abhängig gemacht werden: "Es sieht so aus, als stehe ein Konsensus, soll er Wahrheit der in Frage stehenden Aussagen verbürgen, noch unter Bedingungen, deren Erfüllung nicht ihrerseits wieder an einem Konsensus orientiert sein kann.
[4]
▷ ▶Dieses Bedenken ist richtig. Wenn der Sinn von Wahrheit in der Möglichkeit besteht, in Diskursen über die Berechtigung des
problematisierten Geltungsanspruches eine positive Entscheidung herbeizuführen, und wenn eine diskursiv herbeigeführte Entscheidung nur in Form eines argumentativ erzielten Konsensus fallen kann, dann muß gezeigt werden, worin die konsenserzielende Kraft des Arguments besteht: sie kann nicht in dem bloßen Faktum, daß Übereinstimmung argumentativ erzielt werden kann, bestehen, sondern dieses Faktum selbst bedarf der Erklärung.
▷ ▶Die Konsensustheorie der Wahrheit beansprucht, den eigentümlich zwanglosen Zwang des besseren Argumentes durch formale Eigenschaften des Diskurses zu erklären und nicht durch etwas, das entweder, wie die logische Konsistenz von Sätzen, dem Argumentationszusammenhang zugrundeliegt oder, wie die Evidenz von Erfahrungen, von außen gleichsam in die Argumentation eindringt. Der Ausgang eines Diskurses kann weder durch logischen noch durch empirisch en Zwang allein entschieden werden, sondern durch die "Kraft des besseren Argumentes". Diese Kraft nennen wir
rationale Motivation. Sie muß im Rahmen einer Logik des Diskurses geklärt werden, ftir die es, soweit ich sehe, erst wenige Vorarbeiten gibt. Von seiten der Rhetorik sind
Ch. Perelmanns Untersuchungen, von seiten der Logik Arbeiten von
Y. Bar-Hillel zu nennen. Ich werde mich auf
St. Toulmins Analyse des
Gebrauchs von Argumenten stützen
[5], weil Toulmin die für eine Logik des Diskurses angemessene lJntersuchungsebene wählt.
▷ ▶Die
Logik des Diskurses unterscheidet sich sowohl von der
Aussagenlogik, die die Regeln des Aufbaus und der Transformation von Aussagen bei konstanten Wahrheitswerten angibt, wie auch von einer
transzendentalen Logik, die die für die Konstituierung von Gegenständen möglicher Erfahrung relevanten Grundbegriffe (Kategorien) untersucht. Die Logik des Diskurses ist eine
pragmatische Logik. Sie untersucht die formalen Eigenschaften von Argumentationszusammenhängen.
▷ ▶Die Erwarturrg, daß die
Triftigkeit eines Argumentes in logischer Notwendigkeit und/oder Erfahrungsevidenz gründen müsse, entsteht unter der irrigen Voraussetzung, daß eine Argumentation aus einer Kette von Sätzen besteht. Nur in diesem Fall muß der Übergang von einem Satz zum anderen entweder durch logische (aussagen- oder modallogische) Verknüpfung oder durch einen (realistisch gedeuteten) Bezug zur Erfahrungsbasis gerechtfertigt werden. Diese Alternative stellt sich nicht, sobald wir sehen, daß eine Argumentation aus einer Kette nicht von Sätzen, sondern von Sprechakten besteht. Zwischen diesen pragmatischen Einheiten der Rede kann der Übergang weder ausschließlich logisch begründet werden (denn es handelt sich nicht um Aussagen, sondern um
Äußerungen, d. h. um Behauptungen und Erklärungen, Gebote bzw. Bewertungen und Rechtfertigungen), noch kann er empirisch begründet werden (denn die pragmatischen Einheiten der Rede haben ihren jeweils spezifischen Bezug zur Wirklichkeit bereits interpretiert, während Sätze erst noch zur Realität in Beziehung gesetzt werden müssen).
▷ ▶In der Logik des Diskurses treten an die Stelle der logischen Modalitäten: unmöglich (Widerspruch), notwendig (Unmöglichkeit der Negation), möglich (Negation der Unmöglichkeit) andere Modalitäten, welche die Eignung eines Argumentes für die Stützung oder Schwächung eines Geltungsanspruches formal bezeichnen. Ein Argument kann aus analytischen Gründen entweder unstimmig ("unmöglich") oder zwingend ("notwendig") für die Begründung eines Geltungsanspruchs sein; interessant sind Argumente, die für die diskursive Erzielung eines Konsensus triftig ("möglich") sind. "ir nennen diese Argumente substantiell, weil sie informativ sind und nicht allein aufgrund analytischer Konsistenz (oder Inkonsistenz) gelten (bzw. nicht gelten).
▷ ▶Ein Argument ist die Begründung, die uns motivieren soll, den Geltungsanspruch einer Behauptung oder eines Gebots bzw. einerBewertung anzuerkennen. Die formale Struktur eines Arguments stellt Toulmin in dem folgenden (vereinfachten) Schema dar:
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| Fig.7: Argument (nach Toulmin)
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Darstellung eines Beispiels nach dem Toulmin-Schema
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Die Behauptung: "Harry is a British subject" (C = conclusion) wird durch Angabe einer Ursache: "Harry was born in Bermuda" (D = data) erklärt. Diese Erklärung wird durch Einführung einer Schlußregel: "A man born in Bermuda will generally be a British subject" (W ≠ warrant) als zulässige Deduktion ausgewiesen. Die Plausibilität dieser allgemeinen Prämisse (oder Schlußregel) wird durch den Hinweis "on account of the following statuses and other legal provisions" (B = backing) gerechtfertigt. Wir wollen dieses Schema auf theoretische Diskurse, in denen der Geltungsanspruch von Behauptungen, und auf praktische Diskurse, in denen der Geltungsanspruch von Geboten und Bewertungen durch Argumentation eingelöst werden kann, anwenden. In Behauptungen wird die Existenz von Sachverhalten mit dem Anspruch auf Wahrheit bejaht/verneint. Der Opponent bestreitet die Wahrheit und behauptet die Unwahrheit der Aussage. In Geboten werden Handlungen mit dem Anspruch auf Richtigkeit verlangt/verboten. Der Opponent bestreitet die Richtigkeit und behauptet die Unrichtigkeit der gebotenen Handlung. In Bewertungen werden Gegenstände (Ereignisse, Leistungen, Regeln usw.) mit dem Anspruch auf Angemessenheit als gut/schlecht eingestuft. Der Opponent bestreitet die Angemessenheit und behauptet die Unangemessenheit der vorgenommenen Einstufung. Der Opponent verlangt im ersten Fall eine begründete Erklärung, in den beiden anderen Fällen eine begründete Rechtfertigung. Die geforderten Argumente lassen sich unter Verwendung der von Toulmin eingeführten Symbole wie folgt repräsentieren.
Fig. 8: Diskursgpen
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theoretisch-empirischer Diskurs
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praktischer Diskurs
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| C
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Behauptungen
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Gebote/Bewertungen
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| kontroverser Geltungsanspruch
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Wahrheit
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Richtigkeit/Angemessenheit
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| vom Opponenten geforderte
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Erklärungen
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Rechtfertigungen
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| D
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Ursachen (bei Ereignissen)
Motive (bei Handlungen)
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Gründe
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| W
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empirische Gleichförmigkeiten,
Gesetzeshypothesen usw.
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Handlungs-/Bewertungsnormen
oder -prinzipien
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| B
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Beobachtungen,
Befragungsergebnisse, Feststellungen usw.
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Angabe von gedeuteten Bedürfnissen
(Werten), Folgen, Nebenfolgen usw.
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▷ ▶Ein Argument ist (im Sinne diskursiver Modalitäten) unstimmig (
unmöglich), wenn W nicht als eine Schlußregel interpretiert werden kann, die den analytischen Übergang von D zu C erlaubt. Ein Argument ist zwingend (
notwendíg), wenn D aus B gefolgert werden kann. In diesem Falle haben wir ein analytisches und kein substantielles Argument vor uns, denn W ist gegenüber B nicht informativ. Toulmins Beispiel: C: Anne has red hair; D: Anne is one of Jack's sisters; W: All of Jack's sisters have red hair; B: Each one of Jack's sisters has (been checked individually to have) red hair.
Triftignennen wir allein ein Argument, das (im Sinne diskursiver Modalitäten)
möglich ist. Das ist der Fall, wenn zwischen B und W keine deduktive Beziehung besteht und gleichwohl B eine hinreichende
Motivation dafür ist, W für plausibel zu halten.
Substantiell nennen wir nur die Argumente, die bei logischer Diskontinuität, d.h. trotz eines Typensprungs zwischen B und W Plausibilität erzeugen.
▷ ▶Diese grobe Skizze von Diskurstypen bedarf gewiß der Präzisierung. Sie genügt aber, um die Problemlage anzugeben, mit der wir es zu tun haben, wenn wir die konsenserzielende Kraft von Argutncnten, also das, was zu einem "rational modvierten", einem begründeten Konsensus führen kann, klären wollen. Unter welchen Bedingungen fühlen wir uns berechtigt, von B zu W 'überzugehen? Zwei triviale Beispiele:
- Erklärungsbedürftige Behauptung (C):
- Das Wasser in diesem Topf dehnt sich aus.
- Erklärung (D):
- Dieses Wasser wird erhitzt.
- Begründung durch eine Gesetzeshypothese (B)
- (Ein entsprechendes Gesetz der Thermodynamik).
- Kasuistische Evidenz zur Stützung der Hypothese (B):
- (Eine Anzahl von Feststellungen über die wiederholt beobachtete Kovarianz von Größen wie Volumen, Gewicht, Temperatur von Körpern).
- 2. Rechtfertigungsbedürftige Empfehlung (C):
- Du sollst A bis Ende der Woche 50,-- DM zurückgeben.
- Rechtfertigung (D):
- A hat dir das Geld für vier Wochen geliehen.
- Begründung durch eine Handlungsnorm (W):
- (Eine entsprechende Norm z.B.): Darlehen sollen innerhaib angegebener Fristen rückerstattet werden.
- Kasuistische Evidenz zur Stützung der Norrn (B):
- (Eine Reihe von Hinweisen auf Folgen und Nebenfolgen der Normanwendung für die Erfüllung akzeptierter Bedürfnisse z. B.): Darlehen ermöglichen einen flexiblen Einsatz knapper Ressourcen.
▷ ▶Mir scheint nun, daß die konsenserzielende Kraft eines Argumentes mit der Angemessenheit der zu Argumentationszwecken verwendeten Sprache und des entsprechenden begrifflichen Systems zusammenhängt. Ein befriedigendes Argument liegt nur dann vor, wenn alle Teile des Argumentes derselben Sprache angehören. I)enn das Sprachsystem legt die Grundbegriffe fest, mit denen das erklärungs- bzw. rechtfertigungsbedürftige Phänomen (C) so beschrieben wird, daß
einerseits die in dieser Beschreibung auftretende singuläre Existenzaussage aus den in D und W auftretenden Aussagen abgeleitet werden kann und daß
andererseits B für jedermann, der an einem Diskurs teilnehmen kann, ein hinreichendes Motiv ist, W zu akzeptieren. Die Rolle der gewählten Begründungssprache läßt sich unter den beiden Aspekten der Phänomenbeschreibung und der Datenauswahl erläutern.
▷ ▶Mit der Zahl eines Sprachsystems ordnen wir das erklärungs- bzw. rechtfertigungsbedürftige Phänomen einem bestimmten Ge-genstandsbereich zu. Die Grundprädikate des Sprachsysrems entscheiden darüber, mit welcher Art von IJrsachen, Motiven und Gründen und mit welchen Klassen von Gesetzesannahmen oder Normen das beschriebene Phänomen in Beziehung gebracht werden kann. Die Argumentation dient der Entfaltung von Implikationen, die in der Beschreibung des Phänomens dank des zugehörigen Sprach- und Begriffsystems enthalten sind. Nur als Elemente ihres Sprachsystems sind Behauptungen und Empfehlungen begründungsfähig. Begründungen haben nichts mit der Relation zwischen einzelnen Sätzen und der Realität zu tun, sondern zunächst einmal mit der Kohärenz zwischen Sätzen innerhalb eines Sprachsystems.
▷ ▶Wichtiger ist freilich der andere Aspekt. Das gewählte Sprachsy- stem entscheidet auch darüber, welche Klassen von Erfahrungen in einen gegebenen Argumentationszusammenhang als Evidenz ein- gehen dürfen, d. h. welche Art von Backing zugelassen ist. Denn Beobachtungs- und Befragungsdaten wie auch Bedürfnisinterpre- tationen (d.h. die im Umgang mit der äußeren und der inneren Natur erworbenen Erfahrungen), die wir in Argumente einführen möchten, sind natürlich interpretierte Erfahrungen und deshalb vom kategorialen Rahmen des gewählten Sprachsystems abhängig.
[6]Obgleich keine deduktiven Beziehungen zwischen den in Warrant und Backing auftretenden Aussagen bestehen, zieht nun ein Argument aus der Berechdgung, von B zu W überzugehen, seine konsenserzielende Kraft. Diese Berechtigung hat man mit Hilfe des Induktionsprinzips (für die Begründung von nomologischen Hypothesen) und mit Hilfe des
Universalisierungsprinzips[7] (für die Begründung von Handlungsnormen) zu erklären versucht. lnduktion dient als Brückenprinzip, um den logisch diskontinuierlichen Übergang von einer endlichen Anzahl
singulärer Aussagen (Daten) zu einer
universellen Aussage (Hypothese) zu rechtfertigen;
Universalisierung dient als Brückenprinzip, um den Übergang von deskriptiven Hinweisen (auf Folgen und Nebenfolgen der Normenanwendung für die Erfüllung allgemein akzeptierter Bedürfnisse) zur Norm zu rechtfertigen. Die Rolle der Brückenprinzipien ist eng mit der der
Begründungssprache verknüpft. Wenn wir das für Argumentationen verwendete Sprachsystem, die llcgründungssprache, die ja in gewisser Weise der Erfahrung vorausgeht, zugleich als Resultat von erfahrungsabhängigen Bildungsprozessen auffassen, läßt sich nämlich erklären, warum bei der Begründung von Behauptungen Induktion möglich und bei derBegründung von Geboten bzw. Bewertungen Universalisierung nötig ist.
▷ ▶Die Grundprädikate bewährter Begründungssprachen drücken kognitive Schemata aus. Ich schlage vor, diese Schemata im Sinne
Piagets (und auch einer materialistischen Erkenntnistheorie, welche die gesellschaftliche Arbeit als
Synthesis versteht) aufzufassen.
[8] Kognitive Schemata sind Ergebnisse einer aktiven Auseinandersetzung des Persönlichkeits- und des Gesellschaftssystems mit der Natur: sie bilden sich in Assimilations- und gleichzeitigen Akkomodationsprozessen aus. Die fundamentale Schicht dieser Schemata geht in die Persönlichkeitsstruktur ein und formt den kognitiven Apparat; aber auch die weniger fundamentalen und veränderlichen Schemata, welche als Grundbegriffe in Theorien tund anderen Deutungssystemen auftreten, spielen eine konstitutive Rolle beim Aufbau sowohl von Gegenstandsbereichen wie von lnteraktionsstrukturen. Auf der einen Seite selber Resultat von erfahrungsabhängigen Bildungsprozessen, haben diese Schemata andererseits gegenüber den Erfahrungen, die unter ihnen
als Erfahrungen organisiert werden, gleichsam apriorische Geltung.
▷ ▶Wenn nun die Grundprädikate der Begründungssprachen solche im erläuterten Sinne kognitiven Schemata ausdrücken, bedeutet Induktion etwas ziemlich Triviales: nämlich die exemplarische Wiederholung genau des Typt von Erfahrung, an dem die in die Grundprädikate der Begründungssprache jeweils eingegangenen kognitiven Schemata zuvor ausgebildet worden sind. Wir dürfen uns durch kasuistische Evidenz der Wahrheit einer universellen Aussage induktiv dann und nur dann vergewissern, wenn das gewählte Sprach- und Begriffssystem Ergebnisse kognitiver Entwicklung aufnimmt; diese verbürgt nämlich das, was wir die "Angemessenheit" einer Begründungssprache an einen bestimmten, und in bestimmter Weise relevant gewordenen Gegenstandsbereich nennen wollen. Insofern übernimmt die kognitive Entwicklung indirekt auch eine Bürgschaft für die Geltung von Aussagen, die in den von ihr abhängigen Beschreibungssystemen
möglich sind. Induktion verliert, wenn man sie so betrachtet, ihren geheimnisvollen Charakter; freilich werden dann auch die Grenzen der Leistungsfähigkeit des induktiven Verfahrens sichtbar. Die induktiv zur Bestätigung oder Widerlegung zugelassenen Daten sind durch das gewählte Sprachsystem unvermeidlicherweise so weit
selegiert, daß "Erfahrung" keine schlechthin unabhängige Instanz der Überprüfung darstellen kann. Induktion verbürgt
Kohärenz der in einem Argument jeweils auftretenden universellen Aussagen mit anderen universellen Aussagen, die innerhalb desselben Sprachsystems gemacht werden können; dieses Verfahren konfrontiert nicht einzelne Sätze, sondern ein Sprachsystem insgesamt mit der Realität. Das Verhältnis der Begründungssprache zur Realität ist durch einen vorgängigen Lern- und Entwicklungsprozeß schon einreguliert, d. h. durch eine kognitive Entwicklung, die, da sie die Grundprädikate des gewählten Sprachsystems bestimmt, jeder einzelnen
in dieser Sprache möglichen Argumentation vorausliegt. Worauf, wenn nicht auf der Konfrontation einzelner Sätze mit interpretierten Erfahrungen, beruht dann aber die konsens-erzielende Kraft des Arguments?
▷ ▶Die nächstliegende Antwort ist der Hinweis auf jene schon erwähnte "Angemessenheit" des Sprachsystems an seinen Gegenstandsbereich.
C. F. von Weizsäcker hat eine
kybernetische Theorie der Wahrheit angedeutet, die "Wahrheit" als dasjenige System-Umwelt-Verhältnis zu fassen versucht, das auf
soziokultureller Entwicklungsstufe der Relation der Angepaßtheit von Organismen an ihre Umwelt entspricht. "Ein Tier kann sich richtig oder falsch verhalten … Wir sagen also etwa: ›Richtigkeit ist Angepaßtheit des Verhaltens an die Umstände‹ …. Das Verhalten ist in keiner Weise ein ›Abbild‹ der Umstände. Es paßt zu den Umständen nicht wie die Photographie zum Objekt, sondern wie der Schlüssel zum Schloß."
[9] In Anknüpfung an dieses Konzept der "
Verhaltenswahrheit" führt 'Weizsäcker einen
Wahrheitsbegriff ein, der sich mit dem durch
Piaget angeregten der "Angemessenheit" kognitiver Schemata trifft: auch diese "passen" zu einer Wirklichkeit, die sich in Bildungsprozessen als Wirklichkeit
für uns konstituiert. Dürften wir Angemessenheit mit Wahrheit identifizieren, ließe sich auf diesem Wege die
Korrespondenztheorie der Wahrheit vielleicht doch noch rehabilitieren.
▷ ▶Allein, Angemessenheit kognitiver Schemata (und entsprechender Sprachsysteme) an Obiektbereiche (oder konstituierte Wirklichkeitsausschnitte) kann nicht als Wahrheit begriffen werden, wenn nicht "Wahrheit" von dem mit Aussagen verknüpften Geltungsanspruch völlig abgelöst, d. h. durch einen anderen Begriff ersetzt werden soll. Weder kognitive Schemata noch Begriffe oder Prädikate können wahr oder falsch sein. Wahr oder falsch sind allein Aussagen, die wir unter Verwendung solcher Begriffe und Prädikate bilden. "Angemessenheit" ist eine Kategorie, die in den Bereich der Kognition, also der Gewinnung von Informationen über Gegenstände der Erfahrung gehört; in dieser Sphäre der handlungsbezogenen Erfahrung werden, wie gezeigt, Wahrheitsansprüche gar nicht thematisiert. Wo hingegen, wie in Diskursen, Sachverhalte zur Diskussion stehen, geht es um die Geltung von Aussagen und nicht um die Verläßlichkeit von Informationen oder die Tätigkeit kognitiver Akte. Der oben analysierten Verwechslung von Korrelaten der Erfahrung (Gegenständen in der Welt) und Korrelaten der Argumentation (Tatsachen) entspricht hier die von Angemessenheit eines Sprach- und Begriffssystems mit der Wahrheit einzelner Propositionen.
▷ ▶Sprachsysteme sind Bedingungen der Möglichkeit von Aussagen (und Aussagen über Sprachsysteme gehören ihrerseits einem weiteren Sprachsystem an, das unter den nämlichen Bedingungen steht wie deren Objektsprache). Zu diesen Bedingungen zählt, soweit wir in solchen Sprachen argumentieren können, auch die vorgängige Angemessenheit kognitiver Schemata an ihren Gegenstandsbereich; aber das, was wir unter Verwendung der (wie immer angemessenen) kognitiven und sprachlichen Mittel zum Ausdruck bringen, sind jeweils bestimmte Sachverhalte, die entweder existieren oder nicht existieren. Ob die Sachverhalte existieren, entscheidet über die Wahrheit der Aussagen, in denen sie wiedergegeben werden, aber nicht über die Angemessenheit des Sprachsystems, dem die für diese Aussagen verwendeten Begriffe und Prädikate entlehnt sind. Wenn ein Sprachsystem unangemessen ist, ist nur eine notwendige Bedingung für die Wahrheit der Aussagen, die wir in Kategorien dieser Sprache formulieren, nicht erfüllt. Ob ein Sprachsystem angemessen ist, können wir zwer indirekt an den wahren Aussagen prüfen, die wir in ihm bilden können. Aber die Angemessenheit von Sprach- und Begriffssystemen dürften wir mit der Wahrheit der darin gebildeten Aussagen unmittelbar nur dann in Beziehung bringen, wenn sich die der "Angemessenheit" (nach unserer Hypothese) ieweils zugrundeliegenden kognitiven Entwicklungen in Form von diskursiven Lernprozessen bewußt, d. h. im Medium der Argumentation vollziehen würden. Das wäre erst der Fall, wenn die nichtdiskursiven, unter Handlungs- und Erfahrungsdruck ablaufenden kognitiven Entwicklungen von den empirischen Steuerungsmechanismen abgekoppelt und strukturell mit Diskursen verbunden würden. Ich glaube nun, daß wir in der Tat diese (im Wissenschaftssysrem annähernd erfüllte?) Forderung immer schon als erfüllt unterstellen müssen, wenn wir uns der Überzeugungskraft eines Arguments beugen, d. h. uns rational motivieren lassen.
▷ ▶Ich möchte unsere Überlegung rekapitulieren. Innerhalb eines gewählten Sprach- und Begriffssystems wird die erklärungsbedürftige Behauprung oder Empfehlung mit mindestens zwei weiteren Sätzen in einen deduktiven Zusammenhang gebracht; sodann wird durch kasuistische Evidenz die Annehmbarkeit der als Prämisse fungierenden allgemeinen Aussagen (Gesetzeshypothese, Handlungs- oder Bewertungsnorm) gestützt. Die konsenserzielende Kraft des Argumenrs beruht auf dem durch Induktion oder Universalisierung gerechtfertigten Übergang von B zu W. Zunächst haben wir nur den Fall der induktiven Bestätigung von Gesetzesannahmen erörtert und die Vermutung geäußert, daß Induktion durch die Angemessenheit der Begründungssprache an einen entrprechenden Objektbereich erklärt werden kann. Dann beruht aber die konsenserzielende Kraft des Arguments auf einer die Angemmessenheit des Beschreibungssystems verbürgenden kognitiven Entwicklung, welche jeder einzelnen Argumentation vorausgeht. Der naheliegende Versuch, Wahrheit dann nicht im Verfahren der Argumentation selber, sondern in jener Angemessenheit zu fundieren, scheitert jedoch an dem Umstand, daß weder Prädikate und Begriffe, noch die Sprach- und Begriffssysteme, in denen sie auftreten, wahr sein können. Nur Aussagen können wahr oder fasch sein. Wahrheit muß also mit Bezugnahme auf Argumentation bestimmt werden. Diese kann freiiich konsenserzielende Kraft
qua Argumentation allein beanspruchen, wenn sichergestellt ist, daß sie sich nicht auf ein vorgängig durch kognitive Entwicklung naturwüchsig eingeregeltes, d. h. "angemessenes" Verhältnis von Sprachsystem und Wirklichkeit nur stützt, sondern selber das Medium darstellt, in dem jene kognitive Entwicklung als bewußter Lernprozeß fortgesetzt werden kann. Ob eine Sprache einem Objecktbereich angemessen ist und ob das erklärungsbedürftige Phänomen genau dem Gegenstandsbereich zugeordnet werden soll, dem die gewählte Sprache angemessen ist – diese Frage muß selbst Gegenstand der Argumentation sein können. Dabei handelt es sich um eine Frage, welche direkt nur durch ein Hin- und Hergehen zwischen Begriff und Sache entschieden werden könnte. Nur ei-nem metaphysischen Geist, der nicht Geist von unserem Geiste ist, wäre dieser direkte Zugriff möglich. Wir sind auf den Gang der Argumentation angewiesen, die einen Wechsel der Ebenen der Argumentation glücklicherweise zuläßt. Die formalen Eigenschaften dcs Diskurses müssen deshalb so beschaffen sein, daß die Diskurs-ebene jederzeit gewechselt und ein zunächst gewähltes Sprach- und Begriffssystem gegebenenfalls als unangemessen erkannt und revidiert werden kann: Erkenntnisfortschritt vollzieht sich in Form einer substantiellen Sprachkritik. Ein argumentativ erzielter Konsensus darf dann, aber auch nur dann als Wahrheitskriterium angesehen werden, wenn strukturell die Möglichkeit besteht, die jeweilige Begründungssprache, in der Erfahrungen interpretiert werden, zu hinterfragen, zu modifizieren und zu ersetzen. Die reflexive Erfahrung mit der Unangemessenheit der Interpretationen unserer Erfahrungen muß in die Argumentation eingehen können. Bevor ich untersuche, was diese an theoretische Diskurse gestellte Forderung bedeutet und wie sie erfüllt werden kann, möchte ich die Rolle der Universalisierung in Zusammenhängen praktischer Diskurse zu erläutern versuchen.
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Da wir in praktischen Diskursen nicht, wie bei der Überprüfung von Wahrheitsansprüchen, auf Erfahrungen mit einer äußeren, objektivierten Wirklichkeit rekurrieren und gar nicht ersr den Versuch machen können, den mit Geboten verknüpften Geltungsanspruch als eine Relation zwischen Sprache und äußerer Natur aufzufassen, begegnet eine Konsensrheorie der Richtigkeit nicht den gleichen Einwänden wie eine Konsensrheorie der Wahrheit. Es scheint auf der Hand zu liegen, daß praktische Fragen, die sich in Ansehung der Wahl von Normen stellen, nur durch einen Konsensus unter allen Beteiligten und allen potentiell Betroffenen entschieden werden können. Normen regeln legitime Chancen der Bedürfnisbefriedigung; und die interprerierten Bedürfnisse sind ein Stück innerer Natur, zu der jedes Subjekt, soweit es sich zu sich wahrhaftig verhält, einen privilegierten Ztgang hat. Eine Konsenstheorie der Richtigkeit setzt sich eher dem Zweifel aus, ob praktische Fragen überhaupt wahrheitsfähig, ob die Richtigkeit von Geboten oder Verboten überhaupt ein diskursiv einlösbarer Geltungsanspruch ist und nicht vielmehr etwas bloß Subjektives.
▷ ▶Diese Überzeugung liegt ja den nichtkognitivistischen Ethiken zugrunde. In diesem Zusammenhang kommt nun dem Grundsatz der Universalisierung, demzufolge nur Normen, die in ihrem Geltungsbereich allgemeine Zustimmung finden könnten, zugelassen sind, zentrale Bedeutung zu. Der Grundsatz der Universalisierung dient nämlich dazu, alle die Normen, die partikulare, nicht verallgemeinerungsfähige Interessen verkörpern, als nicht konsensfähig auszuschließen. Soweit auch über solche nicht verallgemeinenerungsfähigen Normen unter bestimmten Umständen Konsens herbeigeführt werden kann, handelt es sich um einen Kompromiß zwischen besonderen Interessen und nicht um einen argumentativ erzielten Konsensus. Kompromisse sind Ergebnisse klugen Handelns und Verhandelns, nicht von Diskursen. Wie Induktion spielt Universalisierung die Rolle eines Brückenprinzips, das erklären soll, warum wir eine vorgeschlagene Handlungsnorm durch Hinweise auf Folgen und Nebenfolgen der Normenanwendung für akzeptierte Bedürfnisse plausibel machen können. Dieser Übergang ist einleuchtend, wenn sich die kasuistische Evidenz auf
allgemein akzeptierte Bedürfnisse stützen kann. Dabei beruht freilich die konsenserzielende Kraft des Arguments auf der Unterstellung, daß das Sprachsystem, in dessen Rahmen sowohl die rechtfertigungsbedürftige Empfehlung wie auch die Norm und die zur Stützung herangezogenen, allgemein akzeptierten Bedürfnisse interpretiert werden,
angemessen ist.
▷ ▶Wiederum lassen sich die Grundbegriffe einer ethischen Sprache als kognitive Schemata auffassen, die sich gattungsgeschichtlich mit der Evolution der Weltbilder und der Moralsysteme und auf der Ebene der
Ontogenese mit der Entwicklung des moralischen Bwußtseins herausbilden. Angemessen nennen wir die moralische Sprache, die bestimmten Personen und Gruppen unter gegebenen Umständen eine wahrhaftige Interpretation ihrer eigenen partikularen wie auch vor allem der gemeinsamen und konsensfähigen Bedürfnisse erlaubt. Das gewählte Sprachsystem muß die und genau die Interpretationen von Bedürfnissen zulassen, in denen die Diskursteilnehmer sich ihre innere Natur transparent machen und erkennen können, was sie wirklich wollen. Freilich kann die Richtigkeit von Geboten sowenig wie die Wahrheit von Aussagen auf die Angemessenheit von Begriffen zurückgeführt werden. Die Argumentation kann deshalb konsenserzielende Kraft
qua Argumentation auch hier nur beanspruchen, wenn sichergestellt ist, daß die Beteiligten die Begründungssprache, in der sie ihre Bedürfnisse interpretieren, hinterfragen und revidieren können. Der praktische Diskurs muß schon aufgrund seiner formalen Eigenschaften die Garantie geben, daß die Teilnehmer jederzeit die Diskursebene wechseln und sich der Unangemessenheit tradierrer Bedürfnisinterpretationen innewerden können. Sie müssen dasjenige Sprachsystem entwickeln können, das ihnen zu sagen erlaubt, was sie unter gegebenen und im Hinblick auf machbare Umstände wollen können.
- ↑ R. M. Martin: Truth and its illicit Surrogates. In: Neue Hefte für Philosophie, 1972, H. 2/3, S. 101.
- ↑ Vgl. die Differenzierungen, die T. A. McCarthy gegenüber dem hier vorgeschlagenen Wahrheitskriterium vornimmt: A Theory of Communicative Competence. In: Phil. Soc. Sc. 3 (1973) S. 135–156. Zusatz 1983: Die Rede von Wahrheitskriterium ist irreführend. Die Konsenstheorie erklärt die Bedeutung des Wahrheitsbegriffs, allerdings mit Bezugnahme auf eine Prozedur – nicht zwar der Wahrheitsfindung, aber der Einlösung von Wahrheitsansprüchen.
- ↑ Eine an Dewey angelehnte Formulierung von R. M. Martin, s.o. Anm. 31.
- ↑ K. Lorenz, a. a, O., S. 115.
- ↑ St. Toulmin: The Uses of Argument. Cambridge 1964.
- ↑ In wissenschaftlichen Diskursen sind im allgemeinen nur "gemessene" Daten erwünscht, wobei "Messen" die systematische Transformation von handlungsbezogenen Erfahrungen in diskursiv verwendbare Daten bedeutet. Vgl. dazu V. Cicourel: Messung und Methode in den Sozialwissenschaften, Frankfurt a. M. 1969.
- ↑ 38 Vgl. M. G. Singer: Generalization in Ethics. London 1963.
- ↑ H. G. Furth: Piaget and Knowledge. Englewood Cliffs 1969.
- ↑ 40 C. F. v. Weizsäcker: Die Einheit der Natur. München 1971. S. 338 f.
- ↑ Vgl. das Kapitel über Wahrheitsfähigkeit praktischer Fragen. In: Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus. Frankfurt a. M. 1973.